Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gesellschaft
HOLLEN s.r.o.
in der Slowakischen Republik
gültig ab dem 01.11.2018
Artikel I
Einführungsbestimmung
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“ genannt) regeln das Verhältnis zwischen der Gesellschaft HOLLEN s.r.o. mit Sitz in Kosatcová 24/A, 841 07 Bratislava, Firmennr. 35804505, UID Nr.: SK2020281813, eingetragen im Handelsregister des Bezirksgerichts Bratislava I, Abteil: Sro, Einlage: 23309/B, (im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt), und dem Subjekt, das die im Artikel III dieser AGB definierten Leistungen des Auftragnehmers bestellt (im Folgenden „Auftraggeber“ genannt), mit Ausnahme des Falles, in dem der Auftragnehmer und der Auftraggeber einen besonderen Dienstleistungsvertrag abgeschlossen haben, in dem die Anwendung dieser AGB ausgeschlossen wurde.
Artikel II
Begriffsbestimmung
2.1 Auftragnehmer – eine juristische Person, die Dienstleistungen nach diesen AGB erbringt (d.h. HOLLEN s.r.o.).
2.2 Auftraggeber – eine juristische Person, die vom Auftragnehmer Dienstleistungen nach diesen AGB bestellt.
2.3 Abnehmer – eine juristische Person, für die Komponenten bestimmt sind, auf die sich die Erbringung der Dienstleistungen nach diesen AGB bezieht; der Abnehmer und der Auftraggeber können, müssen jedoch nicht, dieselbe Person sein.
2.4 Komponente – Einzelteil, Ware, Halbfabrikat, Material oder deren beliebige Kombination, auf die sich die laut diesen AGB zu erbringenden Dienstleistungen beziehen.
2.5 Bestellung – das Dokument, mit dem der Auftraggeber einen konkreten Auftrag erteilt und das in Übereinstimmung mit Art. IV dieser AGB erstellt, zugestellt und unterzeichnet wird. Durch die Annahme der Bestellung durch den Auftragnehmer in Übereinstimmung mit Artikel IV dieser AGB wird ein Vertragsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber geschlossen.
2.6 Auftrag – eine Dienstleistung oder Summe von Dienstleistungen nach diesen AGB, die sich auf Komponenten beziehen und die aufgrund einer konkreten Bestellung erbracht werden.
2.7 Arbeitsverfahrenverantwortlicher – die auf der Seite des Auftraggebers verantwortliche Person (hauptsächlich Mitarbeiter der Qualitätsabteilung), die in der Bestellung als verantwortliche Person für den konkreten Auftrag bestimmt wird; diese Person kann aufgrund eines Beschlusses des Auftraggebers auch ein Vertreter des Abnehmers sein, dessen Handlungen jedoch im Sinne dieser AGB den Auftraggeber direkt verpflichten.
2.8 Die zur Unterzeichnung des Arbeitsleistungsnachweises berechtigte verantwortliche Person – jegliche Person, die vom Auftraggeber in der Bestellung zur Unterzeichnung des Arbeitsleistungsnachweises bestimmt wird.
2.9 Mitarbeiter des Auftragnehmers – Mitarbeiter, die als Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis mit dem Auftragnehmer (bzw. seinen Subunternehmern) abgeschlossen haben oder andere mit dem Auftragnehmer (bzw. seinen Subunternehmern) zusammenarbeitende Personen (natürliche Personen – Unternehmer bzw. juristische Personen), die Dienstleistungen nach diesen AGB im Namen des Auftragnehmers erbringen; es geht insbesondere um Operatoren, Techniker, Residenten und Koordinatoren.
2.9.1 Techniker – verantwortliche Person des Auftragnehmers, die in der Bestellung für den konkreten Auftrag bestimmt wird.
2.10 Arbeitsverfahren – das schriftliche Schlüsselbetriebsdokument, in dem einzelne an Komponenten zu erbringende Leistungen detailliert beschrieben werden, die Gegenstand der Auftragsausführung bilden.
2.11 Arbeitsleistungsnachweis – das Dokument, das die Art und den Umfang der erbrachten Leistungen bestätigt, und das als Grundlage für die Rechnungslegung dient.
2.12 8D – eine übliche und in der Automobilindustrie standardgemäß genutzte Methode zur Verbesserung der Produktionsqualität und zur Lösung unterschiedlicher Probleme, einschließlich Reklamationen.
Artikel III
Dienstleistungen
3.1 Dienstleistungen, die in Übereinstimmung mit diesen AGB erbracht werden, sind insbesondere:
a) Dienstleistungen, die in der Qualitätssicherung der Produktion und/oder der Prozesse bestehen, und die insbesondere Prüfung der Komponenten, verbunden mit Sortierungstätigkeiten und eventuellen Nachbesserungen und nachträglichen Anpassungen umfassen,
b) sonstige mit der Qualitätssicherung der Komponenten verbundenen Dienstleistungen, einschließlich Unterstützung der Produktion, der Werkarbeiten, Logistik- und Assistenzleistungen
(im Folgenden „Dienstleistungen“ genannt)
3.2 Der konkrete Typ und der Umfang der Dienstleistungen werden im Vertrag/ in der Bestellung bestimmt.
Artikel IV
Bestellung von Dienstleistungen
4.1 Dienstleistungen laut diesen AGB werden aufgrund eines separaten Vertrags oder aufgrund von Bestellungen erbracht, die von beiden Parteien bestätigt werden, wobei im Falle der Bestellung das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber durch Annahme der Bestellung, die vom Auftraggeber laut den AGB erstellt wurde, durch den Aufragnehmer entsteht. Bestandteil des Vertragsverhältnisses, das aufgrund des vorherigen Satzes entsteht, bilden auch diese AGB.
4.2 Die Bestellung muss in Schrift festgehalten werden, und zwar entweder in Urkundsform (in Papier- oder Faxform) oder in elektronischer Form, und muss wie folgt zugestellt werden:
a) elektronisch (insbesondere als E-Mail-Nachricht, deren Anlage eine Scan-Kopie der schriftlichen Bestellung oder eine elektronische Datei ist, die mit elektronischer Signatur unterzeichnet wurde, die die eindeutige und unverwechselbare Identifikation der für den Auftraggeber handelnden Person ermöglicht),
b) per Fax oder persönlich.
4.2.1 Die Bestellung muss folgende Angaben enthalten:
a) Bezeichnung der Komponente bzw. der Komponenten, die Gegenstand der Erbringung der Dienstleistungen im Rahmen des Auftrags werden,
b) Abgrenzung und Beschreibung der bestellten Dienstleistungen, einschließlich Definition der entsprechenden messbaren Einheiten, die sich auf bestellte Dienstleistungen beziehen (z.B. Menge, Zeit), falls es bei der jeweiligen Dienstleistung möglich ist,
c) Bestimmung des Ortes der Auftragsausführung (Punkt 6.1 dieser AGB),
d) Bestimmung des Tages für die Einleitung der Auftragsausführung,
e) Bestimmung des konkreten Technikers für den Auftrag,
f) Bestimmung des Entgelts für die bestellten Dienstleistungen,
g) Vor- und Nachname (bzw. auch die Funktion) der Person, die die Bestellung für den Auftraggeber unterzeichnet,
h) Erklärung der Vertragsparteien darüber, dass diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestandteil des Vertragsverhältnisses sind, das aufgrund der akzeptierten Bestellung entsteht.
4.2.2 Die Bestellung kann auch folgende Angaben enthalten:
a) Bestimmung der voraussichtlichen Beendigung der Auftragsausführung,
b) Bestimmung der zur Unterzeichnung der Arbeitsleistungsnachweises berechtigten verantwortlichen Person,
c) Bestimmung des Arbeitsverfahrenverantwortlichen,
d) Bestimmung des Mitarbeiters der Finanzabteilung des Auftraggebers, der für die Rechnungslegung verantwortlich sein wird (die für die Rechnungslegung zuständige Person),
e) Anforderung an die Sicherstellung bestimmter Hilfsmittel durch den Auftragnehmer (Punkt 5.7 dieser AGB),
f) Anforderung an die Form und Frequenz der Vorlage der Teilberichte (Punkt 9.4 dieser AGB),
g) Arbeitsverfahren (Punkt 5.1 dieser AGB),
h) Bestimmung des Sondertyps der Kosten, die dem Auftragnehmer vom Auftraggeber bezahlt werden (Punkt 11.4 dieser AGB),
i) Nummer der Bestellung,
j) Anforderung an die Absendung der Rechnung in Papierform,
k) Person, der die elektronische Rechnung zuzustellen ist (Punkt 12.3.1 dieser AGB).
l) bzw. weitere Anforderungen, Bedingungen und Vereinbarungen (z. B. die Fax-Kommunikationsanforderung).
4.2.3 In der Bestellung (bzw. ihrer Anlage) können auch mehrere Arbeitsverfahrenverantwortliche bestimmt werden, wobei auch die Verteilung der einzelnen aus diesen AGB hervorgehenden Kompetenzen geregelt werden kann (z.B. Recht auf Unterzeichnung des Arbeitsverfahrens und dessen Nachträge, Recht auf Handlung bei Reklamationsverfahren u.ä.).
4.3 Für Bestellungen werden vorzugsweise die vom Auftragnehmer erstellten Bestellformulare verwendet. Das Bestellformular wird anhand der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen vom Auftragnehmer ausgefüllt, der diese Bestellung dann dem Auftraggeber zusendet. Der Auftraggeber sendet nach Ergänzung fehlender Angaben die unterzeichnete verbindliche Bestellung dem Auftragnehmer. Zur Entstehung des Vertragsverhältnisses ist es erforderlich, dass die Bestellung vom Auftragnehmer durch ihre Unterzeichnung durch einen berechtigten Vertreter des Auftragnehmers angenommen wird (Punkt 10.1 dieser AGB). Die akzeptierte Bestellung (als Vertrag) wird erst im Moment der ordentlichen Zustellung der akzeptierten (d.h. der von beiden Parteien unterzeichneten) Bestellung durch den Auftragnehmer an den Auftraggeber laut Punkt 4.6 dieser AGB für beide Parteien verbindlich sein.
4.4 Der Auftragnehmer kann nach eigenem Ermessen auch eine von Punkt 4.3 dieser AGB abweichende, ausgestellte Bestellung akzeptieren (insbesondere eine Bestellung, die auf dem eigenen Formular des Auftraggebers aufgegeben wird) unter der Voraussetzung, dass diese Bestellung mindestens Pflichtangaben laut Punkt 4.2.1 dieser AGB enthält.
4.4.1 Sollte in der Bestellung laut Punkt 4.4 dieser AGB nur die Erklärung gemäß Punkt 4.2.1 lit. h) dieser AGB fehlen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Bestellung zu akzeptieren, wobei das laut Punkt 4.4 dieser AGB geschlossene Vertragsverhältnis erst im Moment der nachträglich in Schrift festgehaltenen Erklärung laut Punkt 4.2.1 lit. h) dieser AGB in Kraft tritt und wirksam wird (Punkt 4.2 dieser AGB gilt entsprechend); diese Erklärung müssen die Parteien spätestens vor Beginn der Auftragsausführung abgeben, ansonsten entsteht der Vertrag nicht.
4.5 Die Bestellung des Auftraggebers wird im Falle ihrer Zustellung an den Auftragnehmer in folgenden Fällen als ordentlich zugestellt angesehen:
a) in Form eines Schriftstücks zu Händen des berechtigten Vertreters des Auftragnehmers (Punkt 10.1 dieser AGB) oder
b) durch Absendung per Fax an die im Bestellformular genannte Faxnummer durch den Auftragnehmer laut zweitem Satz des Punktes 4.3 dieser AGB oder
c) per E-Mail i/ an die im Bestellformular genannte E-Mail-Adresse des Technikers, wobei das Formular dem Auftraggeber in Übereinstimmung mit zweitem Satz Abs. 4.3 dieser AGB zugestellt wurde, oder ii/ an dieselbe Adresse des Auftragnehmers, von der das Bestellformular laut zweitem Satz Abs. 4.3 dieser AGB abgeschickt wurde,
d) im Falle der Bestellung laut Punkt 4.4 dieser AGB per Fax oder E-Mail, wobei die Bestellung an den berechtigten Vertreter des Auftragnehmers laut Punkt 10.1 dieser AGB abgeschickt wird.
4.6 Die akzeptierte Bestellung wird im Falle ihrer Zustellung in folgenden Fällen als ordentlich zugestellt angesehen:
a) in Form eines Schriftstücks zu Händen eines beliebigen Ansprechpartners des Auftraggebers, oder
b) per Fax an die in der vom Auftraggeber unterzeichneten Bestellung genannte Faxnummer, oder
c) per E-Mail an die in der Bestellung genannte E-Mail-Adresse der Person des Auftraggebers, die die Bestellung für den Auftraggeber unterzeichnet hat, oder
d) im Falle der Bestellung laut Punkt 4.4 dieser AGB per Fax oder E-Mail, wobei die Bestellung an die Faxnummer/E-Mail-Adresse abgeschickt wird, von der die Bestellung durch den Auftraggeber abgeschickt wurde.
4.7 Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die verbindliche Bestellung des Auftraggebers zu akzeptieren. Sollte die verbindliche Bestellung binnen 48 Stunden ab Zustellung an den Auftragnehmer nicht akzeptiert und dem Auftraggeber nicht zugestellt werden, tritt die verbindliche Bestellung außer Kraft.
4.8 Sollte nach Abschluss des Vertragsverhältnisses laut den Bestimmungen dieses Vertrags vom Auftraggeber eine weitere Bestellung für dieselbe Dienstleistung aufgegeben werden, wird diese als eine rechtlich unverbindliche Bestellung angesehen, die lediglich für internen Bedarf des Auftraggebers erstellt wird (z.B. SAP ERP), und zwar auch dann, wenn der Auftragnehmer diese Bestellung bestätigt, d.h. durch diese spätere Bestellung wird das ursprüngliche Vertragsverhältnis weder verändert noch ersetzt und sie wird lediglich als ein internes Dokument des Auftraggebers angesehen; dies gilt nicht im Falle der expliziten Aufhebung oder Veränderung der ursprünglichen Bestellung, wobei diese Aufhebung oder Veränderung der Bestellung eindeutig und ohne jegliche Zweifel in der späteren Bestellung durch einen Hinweis auf die ursprünglichen Bestimmungen, die aufgehoben / verändert werden bzw. die gesamte ursprüngliche Bestellung, die mit dem konkreten Daten identifiziert wird, angeführt werden muss (für die Aufhebung der vorherigen Bestellung reichen also eine allgemeine Bestimmung darüber, dass mit der neuen Bestellung alle bisherigen Vereinbarungen ersetzt werden, bzw. eine ähnliche Bestimmung, nicht aus).
4.9 Eine Änderung der Bestellung kann insbesondere durch die Ausstellung einer neuen Bestellung erfolgen, wobei die Bestimmungen dieses Artikels entsprechend angewendet werden, bzw. aufgrund einer Vereinbarung der Vertragsparteien über den Inhalt der Änderung. Eine Änderung der nachfolgenden Bedingungen der Auftragsausführung kann auch aufgrund der E-Mail-Abstimmung der nachfolgenden Aspekte durch beide Parteien erfolgen:
a) Dauer der Auftragsausführung,
b) Erweiterung des Auftrags auf weitere Komponenten,
c) Beschränkung des Gesamtvolumens/Auftragswertes, und zwar auch nach oben (d.h. Erhöhung),
d) Änderung/Erweiterung des Ortes der Auftragsausführung,
e) Änderung/Einführung von Zuschlägen gemäß diesen AGB, die ursprünglich ausgeschlossen waren.
4.9.1 Die Änderung der Bestellung muss in jedem Fall schriftlich dokumentiert werden (in einer Urkunde, per E-Mail oder Fax), wobei zur Abstimmung des Änderungsinhaltes auf der Seite des Auftraggebers sowie des Auftraggebers folgende Personen berechtigt sind:
a) die Person, die die ursprüngliche Bestellung unterzeichnet hat,
b) die Person, die die im Buchstaben a) angeführte Person in ihrer Position ersetzt hat, die die im Buchstaben a) angeführte Person ursprünglich ausgeführt hat, oder
c) die den im Buchstaben a) und b) angeführten Personen übergeordnete Person (z.B. übergeordneter Manager, handlungsberechtigter Vertreter und ähnliche).
4.9.2 Die neu verarbeiteten Bedingungen gelten ab dem in der Bestellung genannten Zeitpunkt; wenn dieser Zeitpunkt in der Bestellung nicht angeführt wird, dann gelten diese Bedingungen ab ihrer Annahme durch den Auftragnehmer. Auf die bislang erbrachten Dienstleistungen im Rahmen des Auftrags werden Bestimmungen der vorherigen Bestellung angewendet, solange in der neuen Bestellung nicht anders bestimmt wird.
4.10 Wenn in den nachfolgenden Artikeln die Bestellung erwähnt wird, dann versteht man darunter die laut den Bestimmungen dieses Vertrags akzeptierte Bestellung, auf der das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber begründet wird, bzw. einen eigenständigen Vertrag, in dem die Anwendung dieser AGB vereinbart wurde.
Artikel V
Auftragsausführung
5.1 Eine detaillierte Beschreibung der Art und Weise der Auftragsausführung muss in dem vom Techniker und vom Arbeitsverfahrenverantwortlichen erstellten und unterzeichneten Arbeitsverfahren angeführt werden, solange das Arbeitsverfahren nicht bereits eine Anlage der Bestellung bildet.
5.2 Aufgrund des Arbeitsverfahrens wird vom verantwortlichen Mitarbeiter des Auftragnehmers (insbesondere vom Techniker) die Auftragsausführung koordiniert.
5.3 Eventuelle Änderungen des Arbeitsverfahrens sind in Form i/ eines Nachtrags zum Arbeitsverfahren oder ii/ der Erstellung einer aktualisierten vollständigen Fassung des Arbeitsverfahrens vorzunehmen. Eine Änderung nach dem vorherigen Satz ist vom Techniker und dem Arbeitsverfahrenverantwortlichen zu unterzeichnen. Im Nachtrag bzw. in der aktualisierten Fassung nach dem ersten Satz sind die genaue Beschreibung der Änderung und der genaue Zeitpunkt anzuführen, an dem die Änderung angenommen wurde bzw. ab dem sie wirksam sein soll.
5.4 Zum Zweck der ordentlichen Auftragsausführung verpflichtet sich der Auftragnehmer, eine ausreichende Anzahl von Mitarbeitern des Auftragnehmers (mit entsprechenden Fähigkeiten, Leistungsvermögen und Fertigkeiten für den konkreten Auftrag) sicherzustellen, die den Auftrag realisieren werden.
5.5 Der Techniker ist der zuständige Vertreter des Auftragnehmers in der Sache der Auftragsausführung, wobei er insbesondere:
a) für die Erfüllung und Ausführung der Aufträge verantwortlich ist,
b) in Übereinstimmung mit diesen AGB an der Erstellung des Arbeitsverfahrens zusammen arbeitet und das Arbeitsverfahren im Namen des Auftragnehmers (einschließlich Nachträge zum Arbeitsverfahren) unterzeichnet, solange diese AGB nicht anders bestimmen,
c) Arbeitsleistungsnachweise und Teilnachweise erstellt,
d) Tätigkeiten im Rahmen der Qualitätssicherung betreffend erbrachter Dienstleistungen und im Rahmen des Reklamationsverfahrens laut Artikel XIII dieser AGB ausführt,
e) als die Kontaktperson des Auftragnehmers figuriert und ist derjenige, der jegliche Vorschläge, Anmerkungen oder Anforderungen betreffend der Aufträge annimmt; er muss unverzüglich über jegliche organisationsbedingte Änderungen betreffend Auftragsausführung oder über Hindernisse informiert werden, die die ordentliche und rechtzeitige Ausführung des Auftrags verhindern,
f) bei Bedarf den Arbeitsverfahrenverantwortlichen kontaktiert, insbesondere jedoch dann, wenn die notwendige Mitwirkung benötigt wird.
5.6 Falls sich der Auftragnehmer und der Auftraggeber nicht anders geeinigt haben, wird der Auftragnehmer zur Auftragsausführung Basishilfsmittel, Werkzeuge und Arbeitsmaterial (z.B. Marker, Aufkleber, Identifikationsschilder, Stifte, Papier, Formblätter, Bänder und sonstiges Verbrauchsmaterial) sowie Mittel für Arbeitsschutz und Unfallverhütung in gewöhnlichem Umfang und bei gewöhnlichem Verbrauch sicherstellen (im Folgenden „grundlegende Arbeitshilfsmittel“ genannt).
5.7 Der Auftragnehmer und der Auftraggeber können sich darauf einigen, dass der Auftragnehmer auch weitere Arbeitshilfsmittel oder Werkzeuge sicherstellt, z.B. Werkbänke, Beleuchtung, Binderwerkzeuge u.ä. (im Folgenden „zusätzliche Arbeitshilfsmittel“ genannt); ansonsten werden diese vom Auftraggeber sichergestellt. Die entsprechende Vereinbarung mit genauer Bestimmung der zusätzlichen sicherzustellenden Arbeitshilfsmittel ist in der Bestellung anzuführen bzw. wird später schriftlich dokumentiert
Artikel VI
Ort der Auftragsausführung
6.1 Dienstleistungen laut diesen AGB werden insbesondere in den Räumlichkeiten des Auftraggebers bzw. in den Räumlichkeiten des Abnehmers bzw. des Auftragnehmers erbracht. Der genaue Ort der Auftragsausführung und die damit verbundenen eventuellen Kosten sind in der Bestellung anzuführen.
6.2 Der Auftraggeber hat für die Mitarbeiter des Auftragnehmers, die den Auftrag realisieren, Zugang zum Ort der Auftragsausführung zu ermöglichen, wenn sich dieser in den Räumlichkeiten des Auftraggebers, des Abnehmers bzw. bei einem Dritten befindet, und den Mitarbeitern zu diesem Zweck jegliche notwendige Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen (Identifikationskarten, Chips, Schilder u.ä.).
6.3 Der Auftraggeber hat geeignete Räumlichkeiten für die Dienstleistungserbringung sowie damit zusammenhängende Tätigkeiten (z.B. Abtransport und Lieferung von Material) und angemessene Ausstattung dieser Räumlichkeiten sicherzustellen, die eine effektive Dienstleistungserbringung ermöglichen.
6.4 Der Auftraggeber haftet dafür, dass der Ort der Auftragsausführung alle Anforderungen erfüllt, die aus entsprechenden Rechtsvorschriften, insbesondere betreffend Arbeitsschutz, Brandschutz und Unfallverhütung, hervorgehen.
Artikel VII
Zeit der Dienstleistungserbringung
7.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Beginn der Dienstleistungserbringung in der Bestellung vereinbarten Zeit sicherzustellen, ansonsten in gewöhnlicher Zeit unter Berücksichtigung der Entfernung und der Zugänglichkeit des Ortes der Auftragsausführung.
7.1.1 Der Beginn der Dienstleistungserbringung kann unter der Voraussetzung der notwendigen Mitwirkung des Auftraggebers laut Artikel VIII dieser AGB vom Auftragnehmer eingehalten werden.
7.2 Die Stundenanzahl der Dienstleistungserbringung wird kontinuierlich im Arbeitsleistungsnachweis dokumentiert, der vom Techniker erstellt und von der zur Unterzeichnung des Arbeitsnachweises berechtigten verantwortlichen Person bestätigt wird.
7.3 Die Dauer der Dienstleistungserbringung, die im Arbeitsleistungsnachweis erfasst wird, umfasst auch die für folgende Tätigkeiten notwendige Zeit:
a) Steuerung und Ausführung der logistischen Materialverlagerungen,
b) Verpackungsarbeiten und die damit zusammenhängenden Organisationsaufgaben (z.B. Sicherstellung der Beachtung der Verpackungsvorschrift),
c) Einweisung des Technikers und sonstige Mitarbeiter des Auftragnehmers über interne Vorschriften, die am Ort der Auftragsausführung gelten, und über deren eventuelle Änderungen,
d) Stillstandzeiten, die nicht von Mitarbeitern des Auftragnehmers verursacht wurden,
e) Dauer der gesetzlich festgelegten Arbeitspausen (z.B. Mittagspause),
f) organisatorische Sicherstellung des Auftrags (einschließlich Besprechungen mit zuständigen Abteilungen zum Zweck der Auftragsausführung),
g) Sicherstellung der Teilberichte (Punkt 9.4 dieser AGB), Meldungen und der Abschlussdokumentation des Auftrags,
h) Sicherstellung der notwendigen Fotodokumentation (z.B. zum Dokumentieren der Qualität der geprüften Komponenten oder sonstiger Teile).
Artikel VIII
Mitwirkung des Auftraggebers
8.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Zusammenhang mit der Auftragsausführung dem Auftragnehmer die notwendige Mitwirkung zu bieten, die insbesondere aus Folgendem besteht:
a) Weiterleitung sämtlicher technischer Fachinformationen, die zur ordnungsgemäßen Dienstleistungserbringung notwendig sind,
b) Übergabe von Komponenten, die Gegenstand der Dienstleistungserbringung sein sollen, bzw. Sicherstellung des Zugangs zu diesen Komponenten,
c) Sicherstellung des Zugangs zum Ort der Auftragsausführung,
d) Sicherstellung der Arbeitsumgebung, die den entsprechenden Rechtsvorschriften über Arbeitsschutz und Unfallverhütung entspricht,
e) Erteilung notwendiger zusätzlicher Anweisungen und präzisierter Anforderungen an den konkreten Auftrag,
f) Sicherstellung von Arbeitshilfsmitteln, Werkzeugen und der sonstigen Ausstattung, die nicht vom Auftragnehmer sichergestellt wird,
g) weitere Mitwirkung laut den Bestimmungen dieser AGB (z.B. Abs. 5.1, 6.3, 7.2),
h) sonstige erforderliche und insbesondere nachträglich angeforderte Mitwirkung.
8.2 Bietet der Auftraggeber dem Auftragnehmer die nach dem vorherigen Punkt erforderliche Mitwirkung nicht, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Dienstleistungserbringung zu unterbrechen.
8.3 Wird die Dienstleistungserbringung infolge der ausstehenden Mitwirkung des Auftraggebers unterbrochen, ist der Auftragnehmer während des Verzugs mit der Mitwirkung laut Punkt 8.2 dieser AGB nicht im Verzug mit der Erfüllung seiner Pflichten und er haftet für keinen Schaden, der in kausalem Zusammenhang mit dieser Unterbrechung entsteht; die Dauer der Unterbrechung der Dienstleistungserbringung wird in diesem Falle als Stillstandzeit angesehen, die nicht von Mitarbeitern des Auftragnehmers laut Abs. 7.3 lit. d) dieser AGB verschuldet wurde.
8.4 Wird in der Bestellung der für die Rechnungslegung zuständige Mitarbeiter der Finanzabteilung des Auftraggebers vom Auftraggeber nicht angegeben, hat er den Namen dieses Mitarbeiters dem Auftragnehmer nachweislich binnen 10 Tagen ab Unterzeichnung der Bestellung mitzuteilen.
8.5 Bestimmungen dieses Artikels beziehen sich angemessen auch auf den Abnehmer (oder einen Dritten), falls der Auftrag in seinen Räumlichkeiten oder mit Komponenten ausgeführt wird, über die der Abnehmer verfügt; in diesen Fällen hat der Auftraggeber die Mitwirkung durch den Abnehmer ( bzw. einen Dritten) in notwendigem Umfang sicherzustellen (insbesondere nach den Bestimmungen dieses Artikels) und er haftet für die eventuelle ausstehende Mitwirkung des Abnehmers genauso, als ob er selbst die Mitwirkung nicht geboten hätte.
8.6 Wenn sich der Auftrag auf eine Komponente bezieht, die in der Automobilindustrie als ein Sicherheitsteil oder ein Teil mit besonderen Merkmalen (z. B. Sicherheitszeichen), das auch üblicherweise gesondert markiert oder in der Dokumentation gekennzeichnet wird, z.B. D/TLD-Merkmale oder ESD, gilt (im Folgenden „Sicherheitsteil“ genannt) ist der Auftraggeber verpflichtet, auf diese Tatsache auf besondere Art und Weise und nachweisbar den Auftragnehmer hinzuweisen (z.B. in der Bestellung, im Arbeitsverfahren u.ä.) und er muss die Tatsache, dass man mit einem Sicherheitsteil manipuliert, in dem Arbeitsverfahren dermaßen berücksichtigen, dass das Arbeitsverfahren dieser Tatsache entspricht. Sollte der Auftraggeber den Auftragnehmer mit dieser Tatsache nicht vertraut machen, dann gilt diese Komponente zum Zweck der Auftragsausführung nicht als Sicherheitsteil und der Auftragnehmer haftet nicht für Folgen, die daraus entstehen könnten (z.B. falsche Handhabung oder Lagerung) und der Auftraggeber ist dann auch nicht berechtigt, gegenüber dem Auftragnehmer Ansprüche geltend zu machen, die damit zusammenhängen, dass es in Wirklichkeit ein Sicherheitsteil war. Für die Mangel im Arbeitsverfahren, die sich auf die Manipulation mit dem Sicherheitsteil beziehen, haftet eigens der Auftraggeber.
Artikel IX
Arbeitsleistungsnachweis und Teilnachweise
9.1 Der Techniker erstellt über erbrachte Dienstleistungen Arbeitsleistungsnachweise.
9.1.1 Der Arbeitsleistungsnachweis muss folgende Angaben enthalten Dauer der Dienstleistungserbringung durch alle Mitarbeiter des Auftragnehmers in Stunden oder die Anzahl sonstiger messbarer Einheiten der Dienstleistungserbringung, solange diese in der Bestellung definiert wurden (Punkt 4.2.1 lit. b) dieser AGB).
9.1.2 Der Arbeitsleistungsnachweis kann folgende Angaben enthalten:
a) Liste und Anzahl von Komponenten, die Gegenstand der Dienstleistungserbringung waren und/oder Art der erbrachten Dienstleistungen,
b) Angaben über Anzahl der festgestellten mangelhaften Komponenten und über die Anzahl der korrigierten Komponenten,
c) Anzahl der Mitarbeiter des Auftragnehmers, die die entsprechenden Dienstleistungen erbracht haben,
d) Entgelt für erbrachte Dienstleistungen,
e) sonstige Tatsachen, auf denen sich der Techniker und der Arbeitsverfahrenverantwortliche bzw. die zur Unterzeichnung des Arbeitsnachweises berechtigte Person nachweisbar einigen.
9.2 Der Arbeitsleistungsnachweis wird nach Beendigung der Auftragsausführung oder nach Ende eines abgeschlossenen Zeitraums (z.B. Woche, zwei Wochen oder Monat, und zwar insbesondere in dem Falle, wenn die Auftragsausführung länger als 14 Tage dauert) erstellt. Die Frequenz der Erstellung der Arbeitsnachweise wird vom Auftragnehmer bestimmt, solange diese nicht in der Bestellung definiert wird. Nach nachweisbarer Einigung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer kann der Arbeitsleistungsnachweis auch in anderen zwischen den Parteien abgestimmten Terminen erstellt werden.
9.3 Als Grundlage für die Rechnungslegung dient der Arbeitsleistungsnachweis, der von der zur Unterzeichnung des Arbeitsleistungsnachweises berechtigten Person bestätigt wird (Punkt 4.2.2 lit. b) dieser AGB); wird dieser Vertreter vom Auftraggeber in der Bestellung nicht bestimmt, so wird der Arbeitsleistungsnachweis für den Auftraggeber von der Person laut Punkt 10.3 dieser AGB unterzeichnet. Die Person des Auftraggebers, die den Arbeitsleistungsnachweis bestätigt, hat neben ihrer Unterschrift auch ihren Vor- und Nachnamen sowie ihre Funktion bzw. Position anzuführen. Die Person des Auftraggebers, die im Sinne der internen Kompetenzen des Auftraggebers den vom Auftragnehmer erstellten Arbeitsleistungsnachweis zu bestätigen hat, ist verpflichtet, binnen 5 Tagen ab Eingang des Arbeitsleistungsnachweises diesen zu bestätigen bzw. Anmerkungen dazu mitzuteilen, und zwar per E-Mail, in Papierform oder per Fax. Werden vom Auftraggeber innerhalb der genannten Frist keine Anmerkungen mitgeteilt, wird der Arbeitsleistungsnachweis als genehmigt angesehen, und zwar auch dann, wenn dieser innerhalb der genannten Frist nicht genehmigt wurde (d.h. es gilt die Fiktion der Genehmigung). Der Arbeitsleistungsnachweis wird genauso dann als genehmigt angesehen, wenn der Auftragnehmer alle Anmerkungen des Auftraggebers im Moment der Zusendung des auf diese Weise bearbeiteten Arbeitsleistungsnachweises einarbeitet.
9.4 Der Auftragnehmer kann aufgrund einer Anforderung des Auftraggebers auch Teilberichte erstellen, die die vom Auftraggeber geforderten Angaben enthalten und die in der von ihm gewählten Form und/oder Frequenz erstellt werden; die Pflicht zur Erstellung von Teilberichten besteht jedoch nur dann, wenn diese Tatsache in der Bestellung angeführt wird (Punkt 4.2.2 lit. f) dieser AGB). Teilberichte werden nicht als Grundlage für Rechnungslegung verwendet und dienen ausschließlich für den Bedarf des Auftraggebers.
Artikel X
Berechtigte Personen
10.1 Folgende Vertreter des Auftragnehmers sind zur Unterzeichnung der Bestellung berechtigt:
a) statutarischer Vertreter des Auftragnehmers,
b) Prokurist des Auftragnehmers, falls dieser bestellt wurde,
c) Direktor der Zweigstelle des Auftragnehmers,
d) Techniker,
und zwar jeder von ihnen selbständig.
10.2 Wird vom Auftraggeber in der Bestellung kein konkreter Arbeitsverfahrenverantwortlicher bestimmt, ist in Angelegenheiten, die in diesen AGB dem Arbeitsverfahrenverantwortlichen vorbehalten sind, zur Handlung im Namen des Auftraggebers jeder Mitarbeiter des Auftraggebers, bzw. auch des Abnehmers oder eines Dritten auf der Seite des Auftraggebers, soweit sich dieser Dritte auf dem Auftrag aktiv (z. B. Kooperation) oder passiv (z. B. Kontrolle, Übernahme des Auftragsresultates) beteiligt, berechtigt. Der Auftragnehmer braucht in einem solchen Fall nicht zu prüfen, ob dieser Mitarbeiter seine Zuständigkeiten übersteigt; die Handlung dieses Mitarbeiters verpflichtet den Auftraggeber in vollem Umfang, ausgenommen, wenn man nachweist, dass der Auftragnehmer von der Überschreitung der Kompetenzen eindeutig Bescheid wusste und den Auftraggeber davon unverzüglich nach Feststellung nicht informierte.
10.2.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, dem Auftragnehmer fehlende Kontaktdaten des zuständigen Arbeitsverfahrenverantwortlichen sowie Änderungen dieser Angaben nachweislich mitzuteilen; aus der Mitteilung muss eindeutig hervorgehen, wer diese Mitteilung im Namen des Auftraggebers abgeschickt hat.
10.3 Bestimmungen des Punktes 10.2 dieser AGB beziehen sich entsprechend auch auf die zur Unterzeichnung des Arbeitsleistungsnachweises berechtigte Person (Punkt 4.2.2 lit. b) dieser AGB), solange diese nicht in der Bestellung bestimmt wird.
Artikel XI
Entgelt für erbrachte Dienstleistungen
11.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer für erbrachte Dienstleistungen ein Entgelt zu bezahlen, das in der Bestellung vereinbart wurde, samt eventuellen Zulagen und Kosten, die aus diesen AGB hervorgehen, solange in der Bestellung nicht anders vereinbart wurde.
11.2 Auf das Entgelt wird die gesetzliche Mehrwertsteuer aufgeschlagen. Das Entgelt wird anhand der tatsächlichen Stundenanzahl und/oder der tatsächlichen Anzahl sonstiger messbarer Einheiten (Punkt 4.2.1 lit. b) dieser AGB), die im bestätigten Arbeitsleistungsnachweis in Übereinstimmung mit diesem Artikel angeführt werden, in Rechnung gestellt.
11.3 Es gelten folgende Aufschläge zu dem in der Bestellung vereinbarten Basisstundenentgelt:
a) für Nachtarbeit 25%,
b) für Arbeitsausführung an Samstagen (00.00 – 24.00 Uhr) 50%,
c) für Arbeitsausführung an Sonn- und Feiertagen, z.B. Nationalfeiertagen (00.00 – 24.00 Uhr) 100%.
Als Nacht gelten folgende Zeiträume in der Woche: Montag 00.00 – 06.00 Uhr, 22.00 – 06.00 des nachfolgenden Tages, Dienstag bis Donnerstag: 22.00 – 06.00 des nachfolgenden Tages, Freitag: 22.00 – 24.00 Uhr.
Der Auftragnehmer hat auch ohne gesonderte Vereinbarung in der Bestellung Anspruch auf Zuschläge laut diesem Punkt. Falls in der Bestellung die Aufschläge anders vereinbart bzw. nicht zugelassen sind, gelten die in der Bestellung genannten Bestimmungen. Sollte ein Zeitraum unter mehrere Zulagen gemäß Absatz a) bis c) dieses Punktes fallen (zum Beispiel Staatsfeiertag am Samstag), wird die Zulage nur einmal bezahlt, und zwar in höherem Satz.
11.4 Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer neben dem Entgelt für erbrachte Dienstleistungen auch eventuelle in der Bestellung vereinbarte Sonderkosten zu bezahlen.
Artikel XII
Zahlungsbedingungen und Sanktionen
12.1 Das Entgelt für erbrachte Dienstleistungen ist aufgrund von Rechnungen zu zahlen, die vom Auftragnehmer anhand von Bestellungen und/oder Arbeitsleistungsnachweisen ausgestellt werden:
a) nach Beendigung der Auftragsausführung, oder
b) nach dem Ende des Kalendermonats für die in diesem Monat erbrachten Dienstleistungen oder
c) nach dem Ende der Kalenderwoche, solange das Entgelt für die in der jeweiligen Kalenderwoche erbrachten Dienstleistungen EURO 2.000,- übersteigt.
12.2 Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Eingang beim Auftraggeber fällig, solange in der jeweiligen Rechnung keine längere Zahlungsfrist angeführt wird. Wird in der Rechnung im Gegensatz zu diesem Punkt eine kürzere Zahlungsfrist angeführt, so ist für den Verzug des Auftraggebers mit der Rechnungszahlung die in diesem Punkt genannte Zahlungsfrist maßgeblich.
12.3 Durch die Absendung der Bestellung an den Auftragnehmer (Artikel IV dieser AGB) stimmt der Auftraggeber der Ausstellung von elektronischen Rechnungen zu. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, anstelle einer elektronischen Rechnung eine Rechnung in Papierform zuzusenden, insbesondere, wenn er über keine E-Mail-Adresse zur Zustellung von elektronischen Rechnungen verfügt.
12.3.1 Der Auftragnehmer sendet die Rechnung vorzugsweise an die Person, die als Person des Auftraggebers die Bestellung ausgestellt hat, bzw. an die in der Bestellung vom Auftraggeber bestimmte Person ab; er kann die Rechnung jedoch auch an die allgemeine E-Mail-Adresse zustellen, über die er verfügt bzw. die auf der Website des Auftraggebers angeführt wird, und zwar insbesondere dann, wenn die Rechnung von den Adressen, die im Teil des Satzes vor dem Semikolon angeführt sind, als nicht zugestellt zurückgeschickt wird bzw. von diesen Adressen kein angeforderter Zustellungsnachweis abgeschickt wird.
12.3.2 Der Auftragnehmer kann auch eine spätere Anforderung des Auftraggebers an die Ausstellung der Rechnung in Papierform erfüllen.
12.4 Die Rechnung muss alle Angaben enthalten, die für Steuerbelege verbindlich sind, muss in Übereinstimmung mit diesen AGB ausgestellt werden und muss dem Auftraggeber ordnungsgemäß zugestellt werden.
12.5 Der Rechnung ist eine Kopie des entsprechenden Arbeitsleistungsnachweises beizulegen, der im Sinne dieser AGB bestätigt wurde und durch den die gerechtfertigte Rechnungslegung nachgewiesen wird.
12.6 Beim Verzug des Auftraggebers mit der Rechnungszahlung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe von dem in Rechnung gestellten Preis für jeden Verzugstag zu bezahlen.
Artikel XIII
Qualitätsgarantie und Mängelhaftung
13.1 Der Auftragnehmer besitzt Qualitätszertifikate Integrated Management System ISO 9001:2015, ISO 14001:2015 und BS OHSAS 18001:2007, anhand der die Qualität der zu erbringenden Dienstleistungen garantiert wird. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Dienstleistungen mit fachlicher Fürsorge und in der im Sinne der genannten Zertifikate garantierten Qualität zu erbringen.
13.2 Im Interesse der Erzielung der entsprechenden Dienstleistungsqualität verpflichtet sich der Auftragnehmer, die Dienstleistungen laufend zu überwachen und im Falle der Feststellung eines Hindernisses auf der Seite des Auftraggebers, infolge dessen die entsprechende Dienstleistungsqualität beeinträchtigt wird, darüber unverzüglich (insbesondere über den Techniker) den Arbeitsverfahrenverantwortlichen zu informieren; wird diese Information vom Techniker mündlich mitgeteilt, hat er sie anschließend auch in Form einer E-Mail oder Faxnachricht an den Arbeitsverfahrenverantwortlichen zu bestätigen, solange seine Kontaktdaten in der Bestellung angeführt sind bzw. der Auftraggeber diese Angaben dem Auftragnehmer laut Punkt 10.2.1 dieser AGB mitgeteilt hat. Die Qualität der Dienstleistungserbringung kann auch vom Arbeitsverfahrenverantwortlichen geprüft werden, wobei dieser im Falle von Zweifeln über die Qualität der Dienstleistungserbringung darüber den Techniker unverzüglich in Kenntnis setzt. Nach Besprechung und Bestätigung der entstandenen Zweifel über die Qualität der Dienstleistungserbringung mit dem Arbeitsverfahrenverantwortlichen wird vom Techniker die wiederholte Prüfung der Komponenten samt Behebung der eventuellen festgestellten Mängel angeordnet; über diese Tatsache wird ein schriftlicher Vermerk erstellt, der vom Techniker und vom Arbeitsverfahrenverantwortlichen unterzeichnet wird. Wenn während der wiederholten Prüfung die mangelhafte Dienstleistungserbringung nachgewiesen wird, hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Entgelt für die Zeit der Durchführung der wiederholten Prüfung. Wenn während der wiederholten Prüfung keine mangelhafte Dienstleistungserbringung nachgewiesen wird, wird die im Arbeitsleistungsnachweis erfasste Zeit der Durchführung der wiederholten Prüfung als Dauer der Dienstleistungserbringung angesehen, für die dem Auftragnehmer das Entgelt in gleicher Höhe wie für die Erbringung von Dienstleistungen gemäß der entsprechenden Bestellung in Übereinstimmung mit diesen AGB zusteht.
13.3 Wenn nach Beendigung der Dienstleistungserbringung, spätestens jedoch während der ersten Montage der Komponenten in den jeweiligen Teil, dessen erster direkter Bestandteil die Komponente ist (z.B. eine größere Komponente, Systemkomponente, Modul, integriertes Modul, Fahrzeug u.ä.), festgestellt wird, dass die Dienstleistungen nicht in der zugesicherten Qualität erbracht wurden, hat der Auftraggeber die festgestellten Mängel in den erbrachten Dienstleistungen schriftlich, auf nachweisbare Art und Weise, dem Auftragnehmer mitzuteilen (im Folgenden „Reklamation“ genannt), und zwar unverzüglich, spätestens jedoch binnen 2 Werktagen ab Feststellung des entsprechenden Mangels; ansonsten verliert der Auftraggeber beim Ablauf der genannten Frist das Recht auf Geltendmachung jeglicher Ansprüche aus der Haftung für Mängel in den erbrachten Dienstleistungen. Ohne Rücksicht auf die oben genannten Bestimmungen erlischt das Recht auf Reklamation spätestens nach 6 Monaten ab Erbringung der Dienstleistung, auf die sich die Reklamation bezieht. Die nicht aufgegebene Reklamation nach diesem Punkt stellt den Auftragnehmer von seiner Haftung für den eventuellen Schaden frei, den man (zumindest theoretisch) durch die Aufgabe der Reklamation und deren Bearbeitung durch den Auftragnehmer hätte abwenden können.
13.4 Der Auftragnehmer haftet nicht für Mängel, die aus folgenden Gründen entstanden sind:
a) ungeeignete oder unsachgemäße Behandlung des Gegenstandes der Dienstleistungserbringung nach Beendigung der Dienstleistungserbringung durch eine andere Person als den Auftragnehmer,
b) wenn der Auftragnehmer den Gegenstand der Dienstleistungserbringung bzw. dessen Teil als unzufrieden stellend bzw. dem Arbeitsverfahren nicht entsprechend bezeichnet und der Auftraggeber (bzw. eine Person des Auftraggebers, z. B. der Abnehmer) diesen Gegenstand trotz dieser Tatsache zur weiteren Verwendung freigibt bzw. in Umlauf bringt,,
c) Fehler im Arbeitsverfahren, das jedoch vom Auftraggeber genehmigt wurde,
d) Nichterfüllung der Pflicht zur Kennzeichnung einer Komponente als Sicherheitsteil gemäß Abs. 8.6 dieser AGB,
e) höhere Gewalt, wobei als höhere Gewalt zu diesem Zweck insbesondere (jedoch nicht nur) Krieg, Invasion, Akte ausländischer Feinde, Bürgerkrieg, Aufstand, revolutionärer Aufstand der Bevölkerung, Folgen militärischer oder usurpatorischer Gewalt, Konfiskation, Enteignung, Beschlagnahme oder Vernichtung aufgrund einer Anordnung oder bei Erfüllung einer Anordnung der staatlichen Organe oder sonstiger Organe der öffentlichen Gewalt, Folgen der Wirkungen jeglicher Militärwaffen, die Kernspaltung oder radioaktive Kraft einsetzen, ohne Rücksicht darauf, ob diese in Kriegs- oder Friedenszeiten verwendet werden, Havarien, Elementarkatastrophen, längere Stromausfälle, Krisensituation und/oder Ausnahmeereignisse angesehen werden; unter höherer Gewalt werden jedoch nicht Mangel an qualifizierten Arbeitskräften, Nichterfüllung der Pflichten der Erfüllungsgehilfen der Parteien und negative Wirtschaftslage der Vertragspartei verstanden.
13.5 Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer jegliche erforderliche (insbesondere, jedoch nicht nur, die vom Auftragnehmer angeforderte) Mitwirkung bei der Prüfung der Reklamation zu bieten, insbesondere hat er Fotodokumentation, Unterlagen, Kommunikationsprotokolle und Daten vorzulegen, über die der Auftraggeber bzw. der Auftragnehmer verfügt und die sich auf die Reklamation bzw. die beanstandete Dienstleistung beziehen.
13.5.1 Die Verletzung der Pflichten des Auftraggebers laut Punkt 13.5 dieser AGB hat das Erlöschen der Ansprüche aus beanstandeten Mängeln zur Folge.
13.6 Die Bearbeitung der Reklamation muss unverzüglich nach Aufgabe der Reklamation, spätestens jedoch binnen 10 Werktagen, eingeleitet werden, und die Reklamation ist so schnell wie möglich zu lösen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Reklamation binnen 30 Werktagen ab ihrer Aufgabe anzuerkennen bzw. abzuweisen. Um die Zeit, in der der Auftragnehmer die Reklamation infolge der von ihm angeforderten Mitwirkung gemäß Absatz 13.5 dieses Vertrags nicht prüfen kann (d.h. um die Zeit von der Anforderung der Mitwirkung bis zu ihrer Erbringung), wird die im vorherigen Satz genannte Frist verlängert.
13.6.1 Der Auftraggeber hat im Falle einer gerechtfertigten Reklamation Recht auf angemessenen Nachlass von dem für den Auftrag in Rechnung gestellten Preis; dies gilt jedoch nur dann, wenn der Auftragnehmer aufgrund der geltend gemachten Reklamation innerhalb der Frist für die Anerkennung oder Ablehnung der Reklamation (Abs. 13.6 dieser AGB) dem Auftraggeber nicht mitteilt, dass er die kostenlose Behebung der entstandenen Mängel sicherstellt. Das Wahlrecht betreffend der Art und Weise der Reklamationslösung steht dem Auftragnehmer zu. Im Falle der kostenlosen Behebung des festgestellten Mangels durch den Auftragnehmer hat der Auftraggeber kein Recht auf angemessenen Nachlass.
13.6.2 Im Falle einer gerechtfertigten Reklamation betreffen Dienstleistungen, deren Gegenstand die Handhabung oder Kontrolle von Komponenten war, hat der Auftragnehmer das Recht, den Auftraggeber um eine wiederholte Lieferung aller Komponenten zu ersuchen, (mit Ausnahme der Komponenten, die nachweisbar bereits in eine Sache eingebaut wurden, deren Bestandteil sie bilden), die Gegenstand der Erbringung der beanstandeten Dienstleistung waren, damit der Auftragnehmer eventuelle Mängel der beanstandeten Dienstleistung auch auf sonstigen Komponenten kostenlos beheben kann und so eventuellen Schaden abwenden kann, wobei der Auftraggeber verpflichtet ist, dieser Anforderung Folge zu leisten; die Verletzung dieser Pflicht durch den Auftraggeber führt zum Erlöschen der Rechte aus der Mängelhaftung und des Anspruchs auf Schadenersatz in dem im Abs. 14.4.1 dieser AGB genannten Umfang.
13.6.3 Der Auftraggeber hat das Recht, in Ausnahmefällen die Behebung des Mangels durch einen Dritten auf Kosten des Auftragnehmers vornehmen zu lassen, wobei jedoch für den Ersatz der auf diese Weise entstandenen Kosten durch den Auftragnehmer folgende Bedingungen erfüllt werden müssen:
a) der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die Ausführung einer Kontrolle des Auftragsergebnisses ermöglicht (insbesondere durch die wiederholte Kontrolle der Teile, auf die sich der Auftrag bezog), wenn es sich um einen Auftrag gemäß Absatz Error! Reference source not found. Buchstabe Error! Reference source not found. dieser AGB handelt,der Auftraggeber hat die Reklamation im Sinne dieser AGB ordnungsgemäß aufgegeben und der Auftragnehmer hat die Möglichkeit zur Reklamationsbearbeitung nicht genutzt bzw. die Reklamation nicht innerhalb der Frist bearbeitet, die in diesen AGB genannt wird bzw. die aus einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung mit dem Auftragnehmer hervorgeht, oder wenn der Auftragnehmer nachweisbar und in schriftlicher Form der Behebung des Mangels durch eine andere Person zugestimmt hat,
b) der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die Ausführung einer Kontrolle des Auftragsergebnisses ermöglicht (insbesondere durch die wiederholte Kontrolle der Teile, auf die sich der Auftrag bezog), wenn es sich um einen Auftrag gemäß 3.1 Buchstabe a) dieser AGB handelt,
c) wiederholte Sortierung/Reparatur/eine andere Dienstleistung, mit der der Mangel durch einen Dritten behoben wird, wird in vergleichbarem Umfang wie der Auftrag ausgeführt, auf den sich die Mangelbeseitigung bezieht (insbesondere in Bezug auf zeitlichen Aufwand, Arbeitsverfahren und Kosten im Vergleich mit dem Auftragspreis und dem Auftragnehmer relevante Dokumente, die diesen vergleichbarem Umfang nachweisen, vorgelegt wurden.
Der Auftraggeber und der Auftragnehmer können sich in schriftlicher Form und nachweisbar auch auf anderen Bedingungen für die Erstattung der Kosten gemäß diesem Punkt einigen.
13.7 Wenn der Auftraggeber standardgemäß den 8D-Report verwendet, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber aufgrund einer Anforderung einen 8D-Report laut 8D-Terminen zu senden.
13.8 Im Falle der Erstellung eines schriftlichen Vermerks über die Art und Weise der Lösung der Reklamation muss dieser vom Auftraggeber und vom berechtigten Vertreter des Auftragnehmers unterzeichnet werden, der im Punkt 10.1 dieser AGB angeführt wird. Der Auftraggeber hat im schriftlichen Vermerk seine Stellungnahme anzuführen.
13.9 Die Vertragsparteien können sich im schriftlichen Vermerk immer auch auf eine andere Art und Weise auf die Erledigung bzw. Lösung der Reklamation einigen.
Artikel XIV
Eigentum von Komponenten, Schadenshaftung und -ersatz
14.1 Durch die Übernahme der zum Zweck der Auftragsausführung notwendigen Komponenten wird der Auftragnehmer nicht zum Eigentümer dieser Komponenten.
14.2 Der Auftragnehmer haftet für schuldhafte Handlungen seiner Mitarbeiter, infolge der die vom Auftraggeber (bzw. Abnehmer) zum Zweck der Auftragsausführung übernommenen Komponenten beschädigt, verloren bzw. vernichtet wurden, solange diese Handlungen während der Auftragsausführung erfolgen; der Auftragnehmer haftet jedoch für diese schuldhafte Handlungen dann nicht, wenn diese Komponenten ohne Rücksicht auf diese schuldhafte Handlung beschädigt, verloren bzw. vernichtet werden würden, bzw. wenn es sich um Handlungen handelte, mit denen der Mitarbeiter des Auftragnehmers eine unmittelbar drohende Gefahr, die er selbst nicht verursacht hat, abwenden wollte, oder wenn er die Beschädigung im Rahmen der notwendigen Abwehr gegen einen drohenden oder andauernden Angriff verursacht hat. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden in den im Gesetz genannten Fällen (zum Beispiel wenn die Verletzung der Pflichten durch haftungsausschließende Umstände verursacht wurde).
14.3 Bei Entstehung eines Schadens, für den der Auftragnehmer laut Punkt 14.2 dieser AGB haftet, wird der Schaden durch Rückführung in den ursprünglichen Zustand bzw. finanziellen Ersatz bezahlt; der Auftragnehmer kann dabei die von ihm gewünschte Art der Abhilfe wählen.
14.4 Schadensersatzlimits
14.4.1 Der Auftragnehmer haftet für den Schaden, den er infolge der mangelhaften Leistung verursacht hat und den er im Rahmen der Bearbeitung der vom Auftraggeber in Übereinstimmung mit diesen AGB aufgegebenen Reklamationen nicht behoben hat. Wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer Komponenten aufgrund seiner Anforderung gemäß Absatz 13.6.2 dieser AGB nicht zur Prüfung vorgelegt, so hat er keinen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der infolge dieser nicht ausgeführten Kontrolle entstanden ist, bzw. des Schadens, den er durch solche kostenlose Kontrolle hätte abwenden können.
14.4.2 Der Auftragnehmer haftet auch für den Schaden, den er dem Auftraggeber bei der Ausführung seiner Tätigkeit an sonstigen Vermögensgegenständen des Auftraggebers verursacht hat, als den Vermögensgegenständen, auf die sich die Bestimmung im Abs. 14.4.1 dieser AGB bezieht.
14.4.3 Im Falle der Entstehung eines Anspruchs auf Schadenersatz hat der Auftragnehmer den Anspruch auf Versicherungsleistung aus dem Titel des Schadensereignisses in seiner Versicherungsgesellschaft geltend zu machen.
14.4.4 Der Auftragnehmer bezahlt den Schadenersatz in voller Höhe, höchstens jedoch bis zur Höhe der Versicherungsleistung aus der abgeschlossenen Haftpflichtversicherung, die vom Auftragnehmer angenommen bzw. die von der Versicherung des Auftragnehmers ausgezahlt wurde, mit der aufschiebenden Bedingung der Auszahlung dieser Versicherungsleistung durch die Versicherung. Falls die Versicherung die Versicherungsleistung nicht direkt an den Auftraggeber auszahlt, sondern diese Leistung dem Auftragnehmer bezahlt, überweist dieser die von der Versicherung angenommene Leistung binnen 15 Tagen ab dem Tag, an dem er die Versicherungsleistung von der Versicherungsgesellschaft angenommen hat und der Auftraggeber ihm auf nachweisbare Art und Weise die Nummer des Kontos, auf welches der Schadenersatz zu überweisen ist, mitgeteilt hat, dem Auftraggeber.
14.4.5 Sollte die Versicherungsgesellschaft des Auftragnehmers aus jeglichem Grund die Versicherungsleistung aus dem Schadensereignis spätestens binnen sechs Monaten ab dem Tag, an dem der Auftragnehmer den Anspruch auf Versicherungsleistung geltend gemacht hat, nicht auszahlen, verpflichtet sich der Auftragnehmer, dem Auftraggeber eine Leistung aus seinem geltend gemachten Anspruch auf Schadenersatz maximal bis zur Höhe des Wertes des Auftrags, den der Schadensfall betrifft, zu bezahlen, wobei bei Aufträgen, die länger als einen Monat dauern, der Auftragswert als Durchschnitt der Auftragswerte (der in Rechnung gestellten Beträge) aus letzten sechs Monaten der Auftragsausführung berechnet wird (bzw. aus Monaten, in denen der Auftrag ausgeführt wurde, solange er länger als einen Monat, jedoch weniger als sechs Monate, dauerte), solange in der Bestellung nicht anders vereinbart wurde. Dadurch wird die Bestimmung des Abs. 14.4.4 dieser AGB nicht berührt, d.h. wenn die Versicherungsgesellschaft des Auftragnehmers die Versicherungsleistung nach dem Tag auszahlt, an dem der Auftragnehmer die Leistung nach dem ersten Satz dieses Absatzes ausgezahlt hat, hat der Auftraggeber aus der von der Versicherungsgesellschaft gezahlten Versicherungsleistung Anspruch auf die Differenz zwischen der Höhe der Versicherungsleistung und der angenommenen Versicherungsleistung gemäß dem ersten Satz dieses Absatzes; sollte der Auftraggeber einen höheren Betrag bekommen, als ihm zusteht (vor allem infolge der direkten Leistung durch die Versicherungsgesellschaft), hat er die Differenz dem Auftragnehmer zurückzuzahlen.
14.4.6 Sollte die Versicherungsgesellschaft des Auftragnehmers aus jeglichem Grund die Auszahlung der Versicherungsleistung ablehnen, so gilt als Schadenersatzlimit die im Absatz 14.4.5 dieser AGB bestimmte Höhe der Leistung.
14.4.7 Der Anspruch auf Schadenersatz gegenüber dem Auftragnehmer entsteht unter der Voraussetzung der nachweisbaren Verschuldung des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer und der Auftraggeber verpflichten sich, einander bei der Lösung der entstandenen Schäden jegliche erforderliche, insbesondere jedoch durch die andere Partei angeforderte Mitwirkung zu erbringen (einschließlich Vorlage jeglicher notwendiger Dokumentation), damit i/ der entstandene Schaden im Rahmen der Versicherung des Auftragnehmers geltend gemacht werden kann, ii/ ohne jegliche Zweifel die Haftung des Auftragnehmers ersichtlich wird; bei der Verletzung dieser Pflicht werden um die Dauer der Verzögerung bei ihrer Erfüllung alle Fristen verlängert, die sich auf den Schadenersatz beziehen. Die Mitwirkung nach diesem Punkt bezieht sich auch auf das Ergreifen von Maßnahmen zur Minimierung von Schäden.
14.4.8 Der Auftragnehmer hat immer das Recht darauf, den Schadenersatz durch die Rückführung in den ursprünglichen Zustand zu leisten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, dieses Recht dem Auftragnehmer zu verwehren, ansonsten haftet der Auftragnehmer nicht für den entstandenen Schaden.
14.4.9 Wenn der Auftragnehmer für den Schaden nicht selbst, sondern mit anderen Subjekten haftet (geteilte Haftung), dann haftet er gegenüber dem Auftraggeber nur für den Schaden nach dem Umfang seiner Haftung. Der Anspruch auf Schadenersatz ist nicht gegeben, wenn es begründete und nachweisbare Zweifel über die Verursachung des Schadens durch den Auftragnehmer gibt.
14.4.10 Ohne Rücksicht auf sonstige Bestimmungen dieser AGB wird nur der tatsächliche materielle Schaden ersetzt, wobei der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer keinen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens (z.B. Rufschädigung, Schädigung des guten Namens, Know-How-Schädigung u.ä.) und auch keinen Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns, der Bußgelder und der Verzugszinsen hat. Der Auftraggeber hat auch keinen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der Dritten verursacht wurde, und den der Auftraggeber in Form eines Regresses auf den Auftragnehmer übertragen möchte. Der Auftraggeber und der Auftragnehmer können in schriftlicher Form und nachweisbar auch eine andere Vereinbarung treffen.
14.4.11 Ohne Rücksicht auf sonstige Bestimmungen dieser AGB wurde der maximale Schadenersatz aus einem Schadensfall in Höhe von EUR 100.000,- (in Worten: einhunderttausend Euro) bestimmt.
Artikel XV
Zustellung, Vertraulichkeit von Informationen und Geheimhaltung
15.1 Jegliche Mitteilungen, Anträge, Anforderungen, Gesuche um Zustimmung oder sonstige Kommunikation, die von einer Vertragspartei der anderen Vertragspartei in Form von E-Mail, Fax oder Schriftstück vorgelegt werden, werden von der anderen Vertragspartei in derselben oder ähnlicher Weise beantwortet, d.h. die Antwort muss genauso entweder in Form von E-Mail, Fax oder einem Schriftstück erfolgen, die es ermöglichen, den Inhalt der Antwort eindeutig zu erfassen. Bei Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Form der Antwort trägt der Absender die Beweislast betreffend Inhalt und Zustellung.
15.2 Die Faxkommunikation kann nur dann verwendet werden, wenn es in der Bestellung vereinbart wurde; ansonsten gilt eine per Fax geschickte Nachricht als nicht zugestellt (ohne Rücksicht an tatsächliche Zustellung). Die Bestimmung dieses Punktes (15.2) gelten für die Entstehung des Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer laut Artikel IV dieser AGB per Fax nicht.
15.2.1 Der Inhalt einer per Fax geschickten Nachricht wird als zugestellt angesehen, wenn der Absender über eine Faxzustellungsbestätigung verfügt, die die fehlerfreie Zustellung nachweist. Sollte es bei der Zustellung der Faxnachricht zu einem technischen Problem kommen, infolge dessen sich der Empfänger mit dem Inhalt der Nachricht nicht vertraut machen kann, hat die empfangende Vertragspartei die Pflicht, die absendende Partei darüber unverzüglich und auf geeignete Weise in Kenntnis zu setzen und sie um eine wiederholte Zustellung der Faxnachricht bzw. um eine andere Form der Zustellung zu ersuchen. Die per Fax geschickten Mitteilungen nimmt der Auftragnehmer an Arbeitstagen von 8.30 bis 15.30 Uhr an (im Folgenden „Arbeitszeit“ genannt); eine an den Auftragnehmer außerhalb der genannten Stunden zugestellte Faxnachricht wird erst zu Beginn der nächsten Arbeitszeit (d.h. um 8.30 Uhr des nächsten Arbeitstages) als zugestellt angesehen. Durch die Bestimmung dieses Punktes wird die Bestimmung des Abs. 15.2 dieser AGB nicht berührt.
15.3 Der Inhalt einer E-Mail wird im Falle i) der manuellen Empfangsbestätigung bzw. Lesebestätigung, ii) durch den Erhalt einer E-Mail-Antwort, die auch den ursprünglichen Text der entsprechenden E-Mail enthält, als zugestellt angesehen; als Empfangsbestätigung gilt eine automatische Antwort, die ohne einen Eingriff des Empfängers erfolgte, nicht.
15.4 Für die Zustellung von Schriftstücken zwischen den Vertragsparteien gilt, dass das Schriftstück in folgenden Fällen als zugestellt angesehen wird:
a) mit dem Tag ihrer faktischen Zustellung an die zweite Vertragspartei – den Empfänger,
b) mit dem Tag, an dem die Frist zur Abholung des Schriftstückes von der Post fruchtlos abgelaufen ist, und zwar auch dann, wenn der Empfänger von der Aufbewahrung des Schriftstückes in der Post nicht erfahren hat,
c) am Tag des erfolglosen Zustellungsversuchs, wenn die Zustellung durch eine vorsätzliche Handlung des Empfängers, vor allem durch Verweigerung der Übernahme der Sendung, unmöglich gemacht wurde.
15.5 Die Vertragsparteien haben sämtliche Tatsachen, die sie im Zusammenhang mit der Erfüllung der Pflichten aus dem Vertragsverhältnis, das in Übereinstimmung mit diesen AGB entstanden ist, erfahren und die die andere Partei betreffen, geheim zu halten, solange diese Tatsachen für die andere Partei oder sonstige Mitbewerber auf dem Markt eine nachweisbare wirtschaftliche Bedeutung haben.
15.5.1 Als vertrauliche Informationen gelten sämtliche Tatsachen und Informationen, die den Gegenstand des Geschäftsgeheimnisses im Sinne des § 17 des Gesetzes Nr. 513/1991 Slg. (Handelsgesetzbuch in der geltenden Fassung) bilden, sowie Informationen, die von der anderen Partei eindeutig und nachweisbar als vertraulich bezeichnet wurden. Ungeachtet der zuvor genannten Bestimmungen sind auch jegliche Informationen vertraulich, die öffentlich nicht zugänglich sind, technische, kaufmännische oder sonstige Informationen, die von einer der Parteien als vertraulich bezeichnet wurden, oder die man (in Bezug auf Umstände, die der anderen Partei bei Weiterleitung der Informationen bekannt waren) als vertraulich zu behandeln hat, bzw. jegliche Informationen, aus deren Wesen für jegliche durchschnittlich informierte Person klar ist, dass sie vertraulich sind. Vertrauliche Informationen sind auch jegliche technischen, kaufmännischen oder kommerziellen Informationen (einschließlich Produktpläne, Entwicklungspläne, Prognosen, Analysen und Strategien), Spezifikationen, Pläne, Schemata, Schulungsunterlagen, Formeln, Zeichnungen, Modelle, Proben, Verfahren, Ideen und Erfindungen (auch wenn sie nicht besonderem Schutz unterliegen), Daten, Software oder Dokumentation in jeglicher Form, materiell erfasst oder mündlich weitergegeben, sowie Informationen, die von einer anderen Person als einer der Parteien erhalten wurden, solange diese Person dazu verpflichtet wurde, diese Informationen als vertrauliche Informationen zu behandeln. Als vertrauliche Informationen gelten auch Informationen über Verhältnisse der Parteien, deren Produkte, Prozesse und Leistungen sowie über Preise, Zuschläge und Kosten, die in Bestellungen vereinbart wurden.
15.5.2 Um Streitigkeiten über das Wesen der Informationen zu vermeiden, haben die Vertragsparteien vereinbart, dass die Partei, die der anderen Partei Informationen zur Verfügung stellt, die im Sinne der Bestimmungen dieses Artikels als vertraulich angesehen werden sollen, und wenn aus dem Charakter der Sache nicht eindeutig hervorgeht, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt, so wie diese im Abs. 15.5.1 definiert sind, diese Informationen auch eindeutig als vertraulich markiert.
15.6 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt auch nach Beendigung der Gültigkeit des Vertragsverhältnisses, dessen Bestandteil diese AGB sind. Von dieser Pflicht kann die Vertragspartei nur aufgrund einer schriftlichen Erklärung der anderen Partei freigestellt werden. Die Geheimhaltungspflicht geht auch auf Rechtsnachfolger der Vertragsparteien über.
15.7 Die Geheimhaltungspflicht bezieht sich nicht auf Tatsachen, die:
a) im Zusammenhang mit der Erfüllung der Pflichten aus einem Vertragsverhältnis, das in Übereinstimmung mit diesen AGB entstanden ist, Arbeitnehmern oder Dritten, die diese Informationen in Bezug auf ihre Position, Funktion oder Aufgabe bei der Erfüllung der vertraglichen Pflichten zur Verfügung haben sollen, zugänglich sind oder zugänglich gemacht werden, wobei jedoch diese Personen von der entsprechenden Partei, für die sie arbeiten, über den vertraulichen Charakter dieser Informationen in Kenntnis zu setzen sind,
b) nachweisbar von einem Dritten erhalten wurden, der zur Weiterleitung dieser Informationen befugt ist, oder
c) ohne Verletzung der Geheimhaltungspflicht durch eine der Parteien öffentlich bekannt geworden sind,
d) von der Vertragspartei unabhängig entwickelt wurden, ohne Nutzung jeglicher vertraulicher Informationen laut den Bestimmungen dieses Artikels.
15.8 Als Verletzung der Geheimhaltungspflicht gelten nicht:
a) Weiterleitung von Informationen an Dritte, die eine Kapitalbeteiligung an einer der Parteien halten, wobei diese Personen immer im Voraus über die Geheimhaltungspflicht zu informieren sind und schriftlich zur Geheimhaltung verpflichtet werden sollten,
b) Weiterleitung von Informationen an Anwälte oder sonstige Vertreter, die laut Gesetz zur Geheimhaltung verpflichtet sind, zum Zweck der ordnungsgemäßen Ausübung ihrer Tätigkeiten, wobei diese Personen immer im Voraus über die Geheimhaltungspflicht in der gegenständlichen Sache zu informieren sind,
c) Weiterleitung von Informationen im Falle der Erteilung der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Partei zur Weiterleitung einer Einzelinformation, die durch die Geheimhaltungspflicht geschützt wird,
d) Weiterleitung von Informationen zum Zweck eines Gerichts- bzw. Schiedsverfahrens und/oder eines Verfahrens vor einem anderen Organ der öffentlichen Gewalt an dieses Organ, wobei dieses Organ im Voraus über den vertraulichen Charakter der Information in Kenntnis zu setzen ist, damit es notwendige Maßnahmen ergreifen kann (z.B. Ausschluss der Öffentlichkeit),
e) Weiterleitung von Informationen an eine Regierungs-, Bank-, Steuer- oder sonstige Kontrollbehörde, die zur Anforderung dieser Informationen befugt und zuständig ist, wobei diese Behörde im Voraus über den vertraulichen Charakter der Information in Kenntnis zu setzen ist, damit sie notwendige Maßnahmen ergreifen kann (z.B. Ausschluss der Öffentlichkeit),
f) Weiterleitung von Informationen, die die Vertragspartei laut Gesetz mitzuteilen hat.
15.9 Die Vertragsparteien verpflichten sich weiterhin, Informationen betreffend anderer Parteien, die der Geheimhaltungspflicht laut diesem Artikel unterliegen, mindestens in einem solchen Umfang zu schützen, als ob es sich um ihre eigenen Informationen handeln würde und sie verpflichten sich, ihre Organisationsbestandteile, leitende Arbeitnehmer oder Arbeitnehmer (und auch zusammenarbeitende Personen), die in Kontakt mit diesen Informationen treten, zur Geheimhaltung zu verpflichten, wobei jede Vertragspartei für die Verletzung der Pflichten dieser Personen in vollem Umfang haftet.
15.10 Die Geheimhaltungspflicht dauert während der Laufzeit des entsprechenden Vertragsverhältnisses, das in Übereinstimmung mit diesen AGB entstanden ist und ein weiteres Jahr nach Aufhebung des Vertragsverhältnisses und sie geht auf eventuelle Rechtsnachfolger der Vertragsparteien über.
Artikel XVI
Gemeinsame und abschließende Bestimmungen
16.1 Vertragsverhältnisse zwischen den Vertragsparteien, die weder durch diese AGB noch durch die Bestellung geregelt werden, richten sich nach den entsprechenden allgemein verbindlichen Vorschriften, die im Land des Auftragnehmers (d.h. in der Slowakischen Republik) gelten, insbesondere nach dem Handelsgesetzbuch (und hier insbesondere nach den Bestimmungen über den Werkvertrag) in der geltenden Fassung. Wenn diese AGB und/oder die Bestellung die Verhältnisse der Vertragsparteien anders als das Gesetz regeln, dann gelten die AGB und die Vertragsregelung unter der Voraussetzung, dass es sich um einen Widerspruch zu den Bestimmungen des Gesetzes handelt, von denen man abweichen kann, bzw. deren Anwendung ausgeschlossen werden kann (für den Fall des Widerspruchs gelten Dis positive Bestimmungen des Handelsgesetzbuches als ausgeschlossen). Im Falle der Widersprüche zwischen den Bestimmungen dieser AGB und der Bestellung gelten vorzugsweise die in der Bestellung genannten Bestimmungen.
16.1.1 Wurde das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber aufgrund eines separaten Vertrags (d.h. nicht aufgrund einer Bestellung laut Artikel IV dieser AGB) abgeschlossen, wird unter der Bestellung, die in diesen AGB erwähnt wird, immer dieser Vertrag verstanden.
16.2 Zum Zweck der Bestimmung der Gerichtszuständigkeit gilt, dass der Ort der vertraglichen Leistungen der Ort der Auftragsausführung ist (Punkt 4.2.1 lit. c) dieser AGB). Falls Kollisionsnormen die Rechtswahl erlauben, richten sich die Verhältnisse zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber, die nach diesen AGB entstehen, nach der slowakischen Rechtsordnung. Falls Kollisionsnormen die Wahl der Gerichtszuständigkeit erlauben, sind für die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber, die nach diesen AGB entstehen, Gerichte der Slowakischen Republik zuständig.
16.3 Sollten einige Bestimmungen dieser AGB ungültig sein, hat dies keinen Einfluss auf die Gültigkeit der sonstigen Bestimmungen.
16.4 Diese AGB treten in Kraft und werden wirksam an dem im Kopfteil dieses Dokuments genannten Tag. Zugleich treten die vom Auftragnehmer vor dem 1. November 2018 ausgegebenen AGB außer Kraft; auf Vertragsverhältnisse, die aufgrund von Bestellungen entstehen, deren Bestandteil die bisher geltenden AGB waren, werden jedoch die bisher geltenden AGB angewendet.
16.5 Der Auftragnehmer hat das Recht, diese AGB einseitig jederzeit zu ändern. Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer, das aufgrund der konkreten Bestellung begründet wurde, sind immer die AGB in der Fassung maßgeblich, die zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Zustellung der vom Auftraggeber bestätigten Bestellung an den Auftragnehmer gilt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gesellschaft
HOLLEN s.r.o.
in der Tschechische Republik
gültig ab dem 01.11.2018
Artikel I
Einführungsbestimmung
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“ genannt) regeln das Verhältnis zwischen der Gesellschaft HOLLEN s.r.o. mit Sitz in Kosatcová 24/A, 841 07 Bratislava, Firmennr. 35804505, UID Nr.: SK2020281813, eingetragen im Handelsregister des Bezirksgerichts Bratislava I, Abteil: Sro, Einlage: 23309/B, (im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt), und dem Subjekt, das die im Artikel III dieser AGB definierten Leistungen des Auftragnehmers bestellt (im Folgenden „Auftraggeber“ genannt), mit Ausnahme des Falles, in dem der Auftragnehmer und der Auftraggeber einen besonderen Dienstleistungsvertrag abgeschlossen haben, in dem die Anwendung dieser AGB ausgeschlossen wurde.
Artikel II
Begriffsbestimmung
2.1 Auftragnehmer – eine juristische Person, die Dienstleistungen nach diesen AGB erbringt (d.h. HOLLEN s.r.o.).
2.2 Auftraggeber – eine juristische Person, die vom Auftragnehmer Dienstleistungen nach diesen AGB bestellt.
2.3 Abnehmer – eine juristische Person, für die Komponenten bestimmt sind, auf die sich die Erbringung der Dienstleistungen nach diesen AGB bezieht; der Abnehmer und der Auftraggeber können, müssen jedoch nicht, dieselbe Person sein.
2.4 Komponente – Einzelteil, Ware, Halbfabrikat, Material oder deren beliebige Kombination, auf die sich die laut diesen AGB zu erbringenden Dienstleistungen beziehen.
2.5 Bestellung – das Dokument, mit dem der Auftraggeber einen konkreten Auftrag erteilt und das in Übereinstimmung mit Art. IV dieser AGB erstellt, zugestellt und unterzeichnet wird. Durch die Annahme der Bestellung durch den Auftragnehmer in Übereinstimmung mit Artikel IV dieser AGB wird ein Vertragsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber geschlossen.
2.6 Auftrag – eine Dienstleistung oder Summe von Dienstleistungen nach diesen AGB, die sich auf Komponenten beziehen und die aufgrund einer konkreten Bestellung erbracht werden.
2.7 Arbeitsverfahrenverantwortlicher – die auf der Seite des Auftraggebers verantwortliche Person (hauptsächlich Mitarbeiter der Qualitätsabteilung), die in der Bestellung als verantwortliche Person für den konkreten Auftrag bestimmt wird; diese Person kann aufgrund eines Beschlusses des Auftraggebers auch ein Vertreter des Abnehmers sein, dessen Handlungen jedoch im Sinne dieser AGB den Auftraggeber direkt verpflichten.
2.8 Die zur Unterzeichnung des Arbeitsleistungsnachweises berechtigte verantwortliche Person – jegliche Person, die vom Auftraggeber in der Bestellung zur Unterzeichnung des Arbeitsleistungsnachweises bestimmt wird.
2.9 Mitarbeiter des Auftragnehmers – Mitarbeiter, die als Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis mit dem Auftragnehmer (bzw. seinen Subunternehmern) abgeschlossen haben oder andere mit dem Auftragnehmer (bzw. seinen Subunternehmern) zusammenarbeitende Personen (natürliche Personen – Unternehmer bzw. juristische Personen), die Dienstleistungen nach diesen AGB im Namen des Auftragnehmers erbringen; es geht insbesondere um Operatoren, Techniker, Residenten und Koordinatoren.
2.9.1 Techniker – verantwortliche Person des Auftragnehmers, die in der Bestellung für den konkreten Auftrag bestimmt wird.
2.10 Arbeitsverfahren – das schriftliche Schlüsselbetriebsdokument, in dem einzelne an Komponenten zu erbringende Leistungen detailliert beschrieben werden, die Gegenstand der Auftragsausführung bilden.
2.11 Arbeitsleistungsnachweis – das Dokument, das die Art und den Umfang der erbrachten Leistungen bestätigt, und das als Grundlage für die Rechnungslegung dient.
2.12 8D – eine übliche und in der Automobilindustrie standardgemäß genutzte Methode zur Verbesserung der Produktionsqualität und zur Lösung unterschiedlicher Probleme, einschließlich Reklamationen.
Artikel III
Dienstleistungen
3.1 Dienstleistungen, die in Übereinstimmung mit diesen AGB erbracht werden, sind insbesondere:
a) Dienstleistungen, die in der Qualitätssicherung der Produktion und/oder der Prozesse bestehen, und die insbesondere Prüfung der Komponenten, verbunden mit Sortierungstätigkeiten und eventuellen Nachbesserungen und nachträglichen Anpassungen umfassen,
b) sonstige mit der Qualitätssicherung der Komponenten verbundenen Dienstleistungen, einschließlich Unterstützung der Produktion, der Werkarbeiten, Logistik- und Assistenzleistungen
(im Folgenden „Dienstleistungen“ genannt)
3.2 Der konkrete Typ und der Umfang der Dienstleistungen werden im Vertrag/ in der Bestellung bestimmt.
Artikel IV
Bestellung von Dienstleistungen
4.1 Dienstleistungen laut diesen AGB werden aufgrund eines separaten Vertrags oder aufgrund von Bestellungen erbracht, die von beiden Parteien bestätigt werden, wobei im Falle der Bestellung das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber durch Annahme der Bestellung, die vom Auftraggeber laut den AGB erstellt wurde, durch den Aufragnehmer entsteht. Bestandteil des Vertragsverhältnisses, das aufgrund des vorherigen Satzes entsteht, bilden auch diese AGB.
4.2 Die Bestellung muss in Schrift festgehalten werden, und zwar entweder in Urkundsform (in Papier- oder Faxform) oder in elektronischer Form, und muss wie folgt zugestellt werden:
a) elektronisch (insbesondere als E-Mail-Nachricht, deren Anlage eine Scan-Kopie der schriftlichen Bestellung oder eine elektronische Datei ist, die mit elektronischer Signatur unterzeichnet wurde, die die eindeutige und unverwechselbare Identifikation der für den Auftraggeber handelnden Person ermöglicht),
b) per Fax oder persönlich.
4.2.1 Die Bestellung muss folgende Angaben enthalten:
a) Bezeichnung der Komponente bzw. der Komponenten, die Gegenstand der Erbringung der Dienstleistungen im Rahmen des Auftrags werden,
b) Abgrenzung und Beschreibung der bestellten Dienstleistungen, einschließlich Definition der entsprechenden messbaren Einheiten, die sich auf bestellte Dienstleistungen beziehen (z.B. Menge, Zeit), falls es bei der jeweiligen Dienstleistung möglich ist,
c) Bestimmung des Ortes der Auftragsausführung (Punkt 6.1 dieser AGB),
d) Bestimmung des Tages für die Einleitung der Auftragsausführung,
e) Bestimmung des konkreten Technikers für den Auftrag,
f) Bestimmung des Entgelts für die bestellten Dienstleistungen,
g) Vor- und Nachname (bzw. auch die Funktion) der Person, die die Bestellung für den Auftraggeber unterzeichnet,
h) Erklärung der Vertragsparteien darüber, dass diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestandteil des Vertragsverhältnisses sind, das aufgrund der akzeptierten Bestellung entsteht.
4.2.2 Die Bestellung kann auch folgende Angaben enthalten:
a) Bestimmung der voraussichtlichen Beendigung der Auftragsausführung,
b) Bestimmung der zur Unterzeichnung der Arbeitsleistungsnachweises berechtigten verantwortlichen Person,
c) Bestimmung des Arbeitsverfahrenverantwortlichen,
d) Bestimmung des Mitarbeiters der Finanzabteilung des Auftraggebers, der für die Rechnungslegung verantwortlich sein wird (die für die Rechnungslegung zuständige Person),
e) Anforderung an die Sicherstellung bestimmter Hilfsmittel durch den Auftragnehmer (Punkt 5.7 dieser AGB),
f) Anforderung an die Form und Frequenz der Vorlage der Teilberichte (Punkt 9.4 dieser AGB),
g) Arbeitsverfahren (Punkt 5.1 dieser AGB),
h) Bestimmung des Sondertyps der Kosten, die dem Auftragnehmer vom Auftraggeber bezahlt werden (Punkt 11.4 dieser AGB),
i) Nummer der Bestellung,
j) Anforderung an die Absendung der Rechnung in Papierform,
k) Person, der die elektronische Rechnung zuzustellen ist (Punkt 12.3.1 dieser AGB).
l) bzw. weitere Anforderungen, Bedingungen und Vereinbarungen (z. B. die Fax-Kommunikationsanforderung).
4.2.3 In der Bestellung (bzw. ihrer Anlage) können auch mehrere Arbeitsverfahrenverantwortliche bestimmt werden, wobei auch die Verteilung der einzelnen aus diesen AGB hervorgehenden Kompetenzen geregelt werden kann (z.B. Recht auf Unterzeichnung des Arbeitsverfahrens und dessen Nachträge, Recht auf Handlung bei Reklamationsverfahren u.ä.).
4.3 Für Bestellungen werden vorzugsweise die vom Auftragnehmer erstellten Bestellformulare verwendet. Das Bestellformular wird anhand der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen vom Auftragnehmer ausgefüllt, der diese Bestellung dann dem Auftraggeber zusendet. Der Auftraggeber sendet nach Ergänzung fehlender Angaben die unterzeichnete verbindliche Bestellung dem Auftragnehmer. Zur Entstehung des Vertragsverhältnisses ist es erforderlich, dass die Bestellung vom Auftragnehmer durch ihre Unterzeichnung durch einen berechtigten Vertreter des Auftragnehmers angenommen wird (Punkt 10.1 dieser AGB). Die akzeptierte Bestellung (als Vertrag) wird erst im Moment der ordentlichen Zustellung der akzeptierten (d.h. der von beiden Parteien unterzeichneten) Bestellung durch den Auftragnehmer an den Auftraggeber laut Punkt 4.6 dieser AGB für beide Parteien verbindlich sein.
4.4 Der Auftragnehmer kann nach eigenem Ermessen auch eine von Punkt 4.3 dieser AGB abweichende, ausgestellte Bestellung akzeptieren (insbesondere eine Bestellung, die auf dem eigenen Formular des Auftraggebers aufgegeben wird) unter der Voraussetzung, dass diese Bestellung mindestens Pflichtangaben laut Punkt 4.2.1 dieser AGB enthält.
4.4.1 Sollte in der Bestellung laut Punkt 4.4 dieser AGB nur die Erklärung gemäß Punkt 4.2.1 lit. h) dieser AGB fehlen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Bestellung zu akzeptieren, wobei das laut Punkt 4.4 dieser AGB geschlossene Vertragsverhältnis erst im Moment der nachträglich in Schrift festgehaltenen Erklärung laut Punkt 4.2.1 lit. h) dieser AGB in Kraft tritt und wirksam wird (Punkt 4.2 dieser AGB gilt entsprechend); diese Erklärung müssen die Parteien spätestens vor Beginn der Auftragsausführung abgeben, ansonsten entsteht der Vertrag nicht.
4.5 Die Bestellung des Auftraggebers wird im Falle ihrer Zustellung an den Auftragnehmer in folgenden Fällen als ordentlich zugestellt angesehen:
a) in Form eines Schriftstücks zu Händen des berechtigten Vertreters des Auftragnehmers (Punkt 10.1 dieser AGB) oder
b) durch Absendung per Fax an die im Bestellformular genannte Faxnummer durch den Auftragnehmer laut zweitem Satz des Punktes 4.3 dieser AGB oder
c) per E-Mail i/ an die im Bestellformular genannte E-Mail-Adresse des Technikers, wobei das Formular dem Auftraggeber in Übereinstimmung mit zweitem Satz Abs. 4.3 dieser AGB zugestellt wurde, oder ii/ an dieselbe Adresse des Auftragnehmers, von der das Bestellformular laut zweitem Satz Abs. 4.3 dieser AGB abgeschickt wurde,
d) im Falle der Bestellung laut Punkt 4.4 dieser AGB per Fax oder E-Mail, wobei die Bestellung an den berechtigten Vertreter des Auftragnehmers laut Punkt 10.1 dieser AGB abgeschickt wird.
4.6 Die akzeptierte Bestellung wird im Falle ihrer Zustellung in folgenden Fällen als ordentlich zugestellt angesehen:
a) in Form eines Schriftstücks zu Händen eines beliebigen Ansprechpartners des Auftraggebers, oder
b) per Fax an die in der vom Auftraggeber unterzeichneten Bestellung genannte Faxnummer, oder
c) per E-Mail an die in der Bestellung genannte E-Mail-Adresse der Person des Auftraggebers, die die Bestellung für den Auftraggeber unterzeichnet hat, oder
d) im Falle der Bestellung laut Punkt 4.4 dieser AGB per Fax oder E-Mail, wobei die Bestellung an die Faxnummer/E-Mail-Adresse abgeschickt wird, von der die Bestellung durch den Auftraggeber abgeschickt wurde.
4.7 Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die verbindliche Bestellung des Auftraggebers zu akzeptieren. Sollte die verbindliche Bestellung binnen 48 Stunden ab Zustellung an den Auftragnehmer nicht akzeptiert und dem Auftraggeber nicht zugestellt werden, tritt die verbindliche Bestellung außer Kraft.
4.8 Sollte nach Abschluss des Vertragsverhältnisses laut den Bestimmungen dieses Vertrags vom Auftraggeber eine weitere Bestellung für dieselbe Dienstleistung aufgegeben werden, wird diese als eine rechtlich unverbindliche Bestellung angesehen, die lediglich für internen Bedarf des Auftraggebers erstellt wird (z.B. SAP ERP), und zwar auch dann, wenn der Auftragnehmer diese Bestellung bestätigt, d.h. durch diese spätere Bestellung wird das ursprüngliche Vertragsverhältnis weder verändert noch ersetzt und sie wird lediglich als ein internes Dokument des Auftraggebers angesehen; dies gilt nicht im Falle der expliziten Aufhebung oder Veränderung der ursprünglichen Bestellung, wobei diese Aufhebung oder Veränderung der Bestellung eindeutig und ohne jegliche Zweifel in der späteren Bestellung durch einen Hinweis auf die ursprünglichen Bestimmungen, die aufgehoben / verändert werden bzw. die gesamte ursprüngliche Bestellung, die mit dem konkreten Daten identifiziert wird, angeführt werden muss (für die Aufhebung der vorherigen Bestellung reichen also eine allgemeine Bestimmung darüber, dass mit der neuen Bestellung alle bisherigen Vereinbarungen ersetzt werden, bzw. eine ähnliche Bestimmung, nicht aus).
4.9 Eine Änderung der Bestellung kann insbesondere durch die Ausstellung einer neuen Bestellung erfolgen, wobei die Bestimmungen dieses Artikels entsprechend angewendet werden, bzw. aufgrund einer Vereinbarung der Vertragsparteien über den Inhalt der Änderung. Eine Änderung der nachfolgenden Bedingungen der Auftragsausführung kann auch aufgrund der E-Mail-Abstimmung der nachfolgenden Aspekte durch beide Parteien erfolgen:
a) Dauer der Auftragsausführung,
b) Erweiterung des Auftrags auf weitere Komponenten,
c) Beschränkung des Gesamtvolumens/Auftragswertes, und zwar auch nach oben (d.h. Erhöhung),
d) Änderung/Erweiterung des Ortes der Auftragsausführung,
e) Änderung/Einführung von Zuschlägen gemäß diesen AGB, die ursprünglich ausgeschlossen waren.
4.9.1 Die Änderung der Bestellung muss in jedem Fall schriftlich dokumentiert werden (in einer Urkunde, per E-Mail oder Fax), wobei zur Abstimmung des Änderungsinhaltes auf der Seite des Auftraggebers sowie des Auftraggebers folgende Personen berechtigt sind:
a) die Person, die die ursprüngliche Bestellung unterzeichnet hat,
b) die Person, die die im Buchstaben a) angeführte Person in ihrer Position ersetzt hat, die die im Buchstaben a) angeführte Person ursprünglich ausgeführt hat, oder
c) die den im Buchstaben a) und b) angeführten Personen übergeordnete Person (z.B. übergeordneter Manager, handlungsberechtigter Vertreter und ähnliche).
4.9.2 Die neu verarbeiteten Bedingungen gelten ab dem in der Bestellung genannten Zeitpunkt; wenn dieser Zeitpunkt in der Bestellung nicht angeführt wird, dann gelten diese Bedingungen ab ihrer Annahme durch den Auftragnehmer. Auf die bislang erbrachten Dienstleistungen im Rahmen des Auftrags werden Bestimmungen der vorherigen Bestellung angewendet, solange in der neuen Bestellung nicht anders bestimmt wird.
4.10 Wenn in den nachfolgenden Artikeln die Bestellung erwähnt wird, dann versteht man darunter die laut den Bestimmungen dieses Vertrags akzeptierte Bestellung, auf der das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber begründet wird, bzw. einen eigenständigen Vertrag, in dem die Anwendung dieser AGB vereinbart wurde.
Artikel V
Auftragsausführung
5.1 Eine detaillierte Beschreibung der Art und Weise der Auftragsausführung muss in dem vom Techniker und vom Arbeitsverfahrenverantwortlichen erstellten und unterzeichneten Arbeitsverfahren angeführt werden, solange das Arbeitsverfahren nicht bereits eine Anlage der Bestellung bildet.
5.2 Aufgrund des Arbeitsverfahrens wird vom verantwortlichen Mitarbeiter des Auftragnehmers (insbesondere vom Techniker) die Auftragsausführung koordiniert.
5.3 Eventuelle Änderungen des Arbeitsverfahrens sind in Form i/ eines Nachtrags zum Arbeitsverfahren oder ii/ der Erstellung einer aktualisierten vollständigen Fassung des Arbeitsverfahrens vorzunehmen. Eine Änderung nach dem vorherigen Satz ist vom Techniker und dem Arbeitsverfahrenverantwortlichen zu unterzeichnen. Im Nachtrag bzw. in der aktualisierten Fassung nach dem ersten Satz sind die genaue Beschreibung der Änderung und der genaue Zeitpunkt anzuführen, an dem die Änderung angenommen wurde bzw. ab dem sie wirksam sein soll.
5.4 Zum Zweck der ordentlichen Auftragsausführung verpflichtet sich der Auftragnehmer, eine ausreichende Anzahl von Mitarbeitern des Auftragnehmers (mit entsprechenden Fähigkeiten, Leistungsvermögen und Fertigkeiten für den konkreten Auftrag) sicherzustellen, die den Auftrag realisieren werden.
5.5 Der Techniker ist der zuständige Vertreter des Auftragnehmers in der Sache der Auftragsausführung, wobei er insbesondere:
a) für die Erfüllung und Ausführung der Aufträge verantwortlich ist,
b) in Übereinstimmung mit diesen AGB an der Erstellung des Arbeitsverfahrens zusammen arbeitet und das Arbeitsverfahren im Namen des Auftragnehmers (einschließlich Nachträge zum Arbeitsverfahren) unterzeichnet, solange diese AGB nicht anders bestimmen,
c) Arbeitsleistungsnachweise und Teilnachweise erstellt,
d) Tätigkeiten im Rahmen der Qualitätssicherung betreffend erbrachter Dienstleistungen und im Rahmen des Reklamationsverfahrens laut Artikel XIII dieser AGB ausführt,
e) als die Kontaktperson des Auftragnehmers figuriert und ist derjenige, der jegliche Vorschläge, Anmerkungen oder Anforderungen betreffend der Aufträge annimmt; er muss unverzüglich über jegliche organisationsbedingte Änderungen betreffend Auftragsausführung oder über Hindernisse informiert werden, die die ordentliche und rechtzeitige Ausführung des Auftrags verhindern,
f) bei Bedarf den Arbeitsverfahrenverantwortlichen kontaktiert, insbesondere jedoch dann, wenn die notwendige Mitwirkung benötigt wird.
5.6 Falls sich der Auftragnehmer und der Auftraggeber nicht anders geeinigt haben, wird der Auftragnehmer zur Auftragsausführung Basishilfsmittel, Werkzeuge und Arbeitsmaterial (z.B. Marker, Aufkleber, Identifikationsschilder, Stifte, Papier, Formblätter, Bänder und sonstiges Verbrauchsmaterial) sowie Mittel für Arbeitsschutz und Unfallverhütung in gewöhnlichem Umfang und bei gewöhnlichem Verbrauch sicherstellen (im Folgenden „grundlegende Arbeitshilfsmittel“ genannt).
5.7 Der Auftragnehmer und der Auftraggeber können sich darauf einigen, dass der Auftragnehmer auch weitere Arbeitshilfsmittel oder Werkzeuge sicherstellt, z.B. Werkbänke, Beleuchtung, Binderwerkzeuge u.ä. (im Folgenden „zusätzliche Arbeitshilfsmittel“ genannt); ansonsten werden diese vom Auftraggeber sichergestellt. Die entsprechende Vereinbarung mit genauer Bestimmung der zusätzlichen sicherzustellenden Arbeitshilfsmittel ist in der Bestellung anzuführen bzw. wird später schriftlich dokumentiert
Artikel VI
Ort der Auftragsausführung
6.1 Dienstleistungen laut diesen AGB werden insbesondere in den Räumlichkeiten des Auftraggebers bzw. in den Räumlichkeiten des Abnehmers bzw. des Auftragnehmers erbracht. Der genaue Ort der Auftragsausführung und die damit verbundenen eventuellen Kosten sind in der Bestellung anzuführen.
6.2 Der Auftraggeber hat für die Mitarbeiter des Auftragnehmers, die den Auftrag realisieren, Zugang zum Ort der Auftragsausführung zu ermöglichen, wenn sich dieser in den Räumlichkeiten des Auftraggebers, des Abnehmers bzw. bei einem Dritten befindet, und den Mitarbeitern zu diesem Zweck jegliche notwendige Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen (Identifikationskarten, Chips, Schilder u.ä.).
6.3 Der Auftraggeber hat geeignete Räumlichkeiten für die Dienstleistungserbringung sowie damit zusammenhängende Tätigkeiten (z.B. Abtransport und Lieferung von Material) und angemessene Ausstattung dieser Räumlichkeiten sicherzustellen, die eine effektive Dienstleistungserbringung ermöglichen.
6.4 Der Auftraggeber haftet dafür, dass der Ort der Auftragsausführung alle Anforderungen erfüllt, die aus entsprechenden Rechtsvorschriften, insbesondere betreffend Arbeitsschutz, Brandschutz und Unfallverhütung, hervorgehen.
Artikel VII
Zeit der Dienstleistungserbringung
7.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Beginn der Dienstleistungserbringung in der Bestellung vereinbarten Zeit sicherzustellen, ansonsten in gewöhnlicher Zeit unter Berücksichtigung der Entfernung und der Zugänglichkeit des Ortes der Auftragsausführung.
7.1.1 Der Beginn der Dienstleistungserbringung kann unter der Voraussetzung der notwendigen Mitwirkung des Auftraggebers laut Artikel VIII dieser AGB vom Auftragnehmer eingehalten werden.
7.2 Die Stundenanzahl der Dienstleistungserbringung wird kontinuierlich im Arbeitsleistungsnachweis dokumentiert, der vom Techniker erstellt und von der zur Unterzeichnung des Arbeitsnachweises berechtigten verantwortlichen Person bestätigt wird.
7.3 Die Dauer der Dienstleistungserbringung, die im Arbeitsleistungsnachweis erfasst wird, umfasst auch die für folgende Tätigkeiten notwendige Zeit:
a) Steuerung und Ausführung der logistischen Materialverlagerungen,
b) Verpackungsarbeiten und die damit zusammenhängenden Organisationsaufgaben (z.B. Sicherstellung der Beachtung der Verpackungsvorschrift),
c) Einweisung des Technikers und sonstige Mitarbeiter des Auftragnehmers über interne Vorschriften, die am Ort der Auftragsausführung gelten, und über deren eventuelle Änderungen,
d) Stillstandzeiten, die nicht von Mitarbeitern des Auftragnehmers verursacht wurden,
e) Dauer der gesetzlich festgelegten Arbeitspausen (z.B. Mittagspause),
f) organisatorische Sicherstellung des Auftrags (einschließlich Besprechungen mit zuständigen Abteilungen zum Zweck der Auftragsausführung),
g) Sicherstellung der Teilberichte (Punkt 9.4 dieser AGB), Meldungen und der Abschlussdokumentation des Auftrags,
h) Sicherstellung der notwendigen Fotodokumentation (z.B. zum Dokumentieren der Qualität der geprüften Komponenten oder sonstiger Teile).
Artikel VIII
Mitwirkung des Auftraggebers
8.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Zusammenhang mit der Auftragsausführung dem Auftragnehmer die notwendige Mitwirkung zu bieten, die insbesondere aus Folgendem besteht:
a) Weiterleitung sämtlicher technischer Fachinformationen, die zur ordnungsgemäßen Dienstleistungserbringung notwendig sind,
b) Übergabe von Komponenten, die Gegenstand der Dienstleistungserbringung sein sollen, bzw. Sicherstellung des Zugangs zu diesen Komponenten,
c) Sicherstellung des Zugangs zum Ort der Auftragsausführung,
d) Sicherstellung der Arbeitsumgebung, die den entsprechenden Rechtsvorschriften über Arbeitsschutz und Unfallverhütung entspricht,
e) Erteilung notwendiger zusätzlicher Anweisungen und präzisierter Anforderungen an den konkreten Auftrag,
f) Sicherstellung von Arbeitshilfsmitteln, Werkzeugen und der sonstigen Ausstattung, die nicht vom Auftragnehmer sichergestellt wird,
g) weitere Mitwirkung laut den Bestimmungen dieser AGB (z.B. Abs. 5.1, 6.3, 7.2),
h) sonstige erforderliche und insbesondere nachträglich angeforderte Mitwirkung.
8.2 Bietet der Auftraggeber dem Auftragnehmer die nach dem vorherigen Punkt erforderliche Mitwirkung nicht, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Dienstleistungserbringung zu unterbrechen.
8.3 Wird die Dienstleistungserbringung infolge der ausstehenden Mitwirkung des Auftraggebers unterbrochen, ist der Auftragnehmer während des Verzugs mit der Mitwirkung laut Punkt 8.2 dieser AGB nicht im Verzug mit der Erfüllung seiner Pflichten und er haftet für keinen Schaden, der in kausalem Zusammenhang mit dieser Unterbrechung entsteht; die Dauer der Unterbrechung der Dienstleistungserbringung wird in diesem Falle als Stillstandzeit angesehen, die nicht von Mitarbeitern des Auftragnehmers laut Abs. 7.3 lit. d) dieser AGB verschuldet wurde.
8.4 Wird in der Bestellung der für die Rechnungslegung zuständige Mitarbeiter der Finanzabteilung des Auftraggebers vom Auftraggeber nicht angegeben, hat er den Namen dieses Mitarbeiters dem Auftragnehmer nachweislich binnen 10 Tagen ab Unterzeichnung der Bestellung mitzuteilen.
8.5 Bestimmungen dieses Artikels beziehen sich angemessen auch auf den Abnehmer (oder einen Dritten), falls der Auftrag in seinen Räumlichkeiten oder mit Komponenten ausgeführt wird, über die der Abnehmer verfügt; in diesen Fällen hat der Auftraggeber die Mitwirkung durch den Abnehmer ( bzw. einen Dritten) in notwendigem Umfang sicherzustellen (insbesondere nach den Bestimmungen dieses Artikels) und er haftet für die eventuelle ausstehende Mitwirkung des Abnehmers genauso, als ob er selbst die Mitwirkung nicht geboten hätte.
8.6 Wenn sich der Auftrag auf eine Komponente bezieht, die in der Automobilindustrie als ein Sicherheitsteil oder ein Teil mit besonderen Merkmalen (z. B. Sicherheitszeichen), das auch üblicherweise gesondert markiert oder in der Dokumentation gekennzeichnet wird, z.B. D/TLD-Merkmale oder ESD, gilt (im Folgenden „Sicherheitsteil“ genannt) ist der Auftraggeber verpflichtet, auf diese Tatsache auf besondere Art und Weise und nachweisbar den Auftragnehmer hinzuweisen (z.B. in der Bestellung, im Arbeitsverfahren u.ä.) und er muss die Tatsache, dass man mit einem Sicherheitsteil manipuliert, in dem Arbeitsverfahren dermaßen berücksichtigen, dass das Arbeitsverfahren dieser Tatsache entspricht. Sollte der Auftraggeber den Auftragnehmer mit dieser Tatsache nicht vertraut machen, dann gilt diese Komponente zum Zweck der Auftragsausführung nicht als Sicherheitsteil und der Auftragnehmer haftet nicht für Folgen, die daraus entstehen könnten (z.B. falsche Handhabung oder Lagerung) und der Auftraggeber ist dann auch nicht berechtigt, gegenüber dem Auftragnehmer Ansprüche geltend zu machen, die damit zusammenhängen, dass es in Wirklichkeit ein Sicherheitsteil war. Für die Mangel im Arbeitsverfahren, die sich auf die Manipulation mit dem Sicherheitsteil beziehen, haftet eigens der Auftraggeber.
Artikel IX
Arbeitsleistungsnachweis und Teilnachweise
9.1 Der Techniker erstellt über erbrachte Dienstleistungen Arbeitsleistungsnachweise.
9.1.1 Der Arbeitsleistungsnachweis muss folgende Angaben enthalten Dauer der Dienstleistungserbringung durch alle Mitarbeiter des Auftragnehmers in Stunden oder die Anzahl sonstiger messbarer Einheiten der Dienstleistungserbringung, solange diese in der Bestellung definiert wurden (Punkt 4.2.1 lit. b) dieser AGB).
9.1.2 Der Arbeitsleistungsnachweis kann folgende Angaben enthalten:
a) Liste und Anzahl von Komponenten, die Gegenstand der Dienstleistungserbringung waren und/oder Art der erbrachten Dienstleistungen,
b) Angaben über Anzahl der festgestellten mangelhaften Komponenten und über die Anzahl der korrigierten Komponenten,
c) Anzahl der Mitarbeiter des Auftragnehmers, die die entsprechenden Dienstleistungen erbracht haben,
d) Entgelt für erbrachte Dienstleistungen,
e) sonstige Tatsachen, auf denen sich der Techniker und der Arbeitsverfahrenverantwortliche bzw. die zur Unterzeichnung des Arbeitsnachweises berechtigte Person nachweisbar einigen.
9.2 Der Arbeitsleistungsnachweis wird nach Beendigung der Auftragsausführung oder nach Ende eines abgeschlossenen Zeitraums (z.B. Woche, zwei Wochen oder Monat, und zwar insbesondere in dem Falle, wenn die Auftragsausführung länger als 14 Tage dauert) erstellt. Die Frequenz der Erstellung der Arbeitsnachweise wird vom Auftragnehmer bestimmt, solange diese nicht in der Bestellung definiert wird. Nach nachweisbarer Einigung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer kann der Arbeitsleistungsnachweis auch in anderen zwischen den Parteien abgestimmten Terminen erstellt werden.
9.3 Als Grundlage für die Rechnungslegung dient der Arbeitsleistungsnachweis, der von der zur Unterzeichnung des Arbeitsleistungsnachweises berechtigten Person bestätigt wird (Punkt 4.2.2 lit. b) dieser AGB); wird dieser Vertreter vom Auftraggeber in der Bestellung nicht bestimmt, so wird der Arbeitsleistungsnachweis für den Auftraggeber von der Person laut Punkt 10.3 dieser AGB unterzeichnet. Die Person des Auftraggebers, die den Arbeitsleistungsnachweis bestätigt, hat neben ihrer Unterschrift auch ihren Vor- und Nachnamen sowie ihre Funktion bzw. Position anzuführen. Die Person des Auftraggebers, die im Sinne der internen Kompetenzen des Auftraggebers den vom Auftragnehmer erstellten Arbeitsleistungsnachweis zu bestätigen hat, ist verpflichtet, binnen 5 Tagen ab Eingang des Arbeitsleistungsnachweises diesen zu bestätigen bzw. Anmerkungen dazu mitzuteilen, und zwar per E-Mail, in Papierform oder per Fax. Werden vom Auftraggeber innerhalb der genannten Frist keine Anmerkungen mitgeteilt, wird der Arbeitsleistungsnachweis als genehmigt angesehen, und zwar auch dann, wenn dieser innerhalb der genannten Frist nicht genehmigt wurde (d.h. es gilt die Fiktion der Genehmigung). Der Arbeitsleistungsnachweis wird genauso dann als genehmigt angesehen, wenn der Auftragnehmer alle Anmerkungen des Auftraggebers im Moment der Zusendung des auf diese Weise bearbeiteten Arbeitsleistungsnachweises einarbeitet.
9.4 Der Auftragnehmer kann aufgrund einer Anforderung des Auftraggebers auch Teilberichte erstellen, die die vom Auftraggeber geforderten Angaben enthalten und die in der von ihm gewählten Form und/oder Frequenz erstellt werden; die Pflicht zur Erstellung von Teilberichten besteht jedoch nur dann, wenn diese Tatsache in der Bestellung angeführt wird (Punkt 4.2.2 lit. f) dieser AGB). Teilberichte werden nicht als Grundlage für Rechnungslegung verwendet und dienen ausschließlich für den Bedarf des Auftraggebers.
Artikel X
Berechtigte Personen
10.1 Folgende Vertreter des Auftragnehmers sind zur Unterzeichnung der Bestellung berechtigt:
a) statutarischer Vertreter des Auftragnehmers,
b) Prokurist des Auftragnehmers, falls dieser bestellt wurde,
c) Direktor der Zweigstelle des Auftragnehmers,
d) Techniker,
und zwar jeder von ihnen selbständig.
10.2 Wird vom Auftraggeber in der Bestellung kein konkreter Arbeitsverfahrenverantwortlicher bestimmt, ist in Angelegenheiten, die in diesen AGB dem Arbeitsverfahrenverantwortlichen vorbehalten sind, zur Handlung im Namen des Auftraggebers jeder Mitarbeiter des Auftraggebers, bzw. auch des Abnehmers oder eines Dritten auf der Seite des Auftraggebers, soweit sich dieser Dritte auf dem Auftrag aktiv (z. B. Kooperation) oder passiv (z. B. Kontrolle, Übernahme des Auftragsresultates) beteiligt, berechtigt. Der Auftragnehmer braucht in einem solchen Fall nicht zu prüfen, ob dieser Mitarbeiter seine Zuständigkeiten übersteigt; die Handlung dieses Mitarbeiters verpflichtet den Auftraggeber in vollem Umfang, ausgenommen, wenn man nachweist, dass der Auftragnehmer von der Überschreitung der Kompetenzen eindeutig Bescheid wusste und den Auftraggeber davon unverzüglich nach Feststellung nicht informierte.
10.2.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, dem Auftragnehmer fehlende Kontaktdaten des zuständigen Arbeitsverfahrenverantwortlichen sowie Änderungen dieser Angaben nachweislich mitzuteilen; aus der Mitteilung muss eindeutig hervorgehen, wer diese Mitteilung im Namen des Auftraggebers abgeschickt hat.
10.3 Bestimmungen des Punktes 10.2 dieser AGB beziehen sich entsprechend auch auf die zur Unterzeichnung des Arbeitsleistungsnachweises berechtigte Person (Punkt 4.2.2 lit. b) dieser AGB), solange diese nicht in der Bestellung bestimmt wird.
Artikel XI
Entgelt für erbrachte Dienstleistungen
11.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer für erbrachte Dienstleistungen ein Entgelt zu bezahlen, das in der Bestellung vereinbart wurde, samt eventuellen Zulagen und Kosten, die aus diesen AGB hervorgehen, solange in der Bestellung nicht anders vereinbart wurde.
11.2 Auf das Entgelt wird die gesetzliche Mehrwertsteuer aufgeschlagen. Das Entgelt wird anhand der tatsächlichen Stundenanzahl und/oder der tatsächlichen Anzahl sonstiger messbarer Einheiten (Punkt 4.2.1 lit. b) dieser AGB), die im bestätigten Arbeitsleistungsnachweis in Übereinstimmung mit diesem Artikel angeführt werden, in Rechnung gestellt.
11.3 Es gelten folgende Aufschläge zu dem in der Bestellung vereinbarten Basisstundenentgelt:
a) für Nachtarbeit 25%,
b) für Arbeitsausführung an Samstagen (00.00 – 24.00 Uhr) 50%,
c) für Arbeitsausführung an Sonn- und Feiertagen, z.B. Nationalfeiertagen (00.00 – 24.00 Uhr) 100%.
Als Nacht gelten folgende Zeiträume in der Woche: Montag 00.00 – 06.00 Uhr, 22.00 – 06.00 des nachfolgenden Tages, Dienstag bis Donnerstag: 22.00 – 06.00 des nachfolgenden Tages, Freitag: 22.00 – 24.00 Uhr.
Der Auftragnehmer hat auch ohne gesonderte Vereinbarung in der Bestellung Anspruch auf Zuschläge laut diesem Punkt. Falls in der Bestellung die Aufschläge anders vereinbart bzw. nicht zugelassen sind, gelten die in der Bestellung genannten Bestimmungen. Sollte ein Zeitraum unter mehrere Zulagen gemäß Absatz a) bis c) dieses Punktes fallen (zum Beispiel Staatsfeiertag am Samstag), wird die Zulage nur einmal bezahlt, und zwar in höherem Satz.
11.4 Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer neben dem Entgelt für erbrachte Dienstleistungen auch eventuelle in der Bestellung vereinbarte Sonderkosten zu bezahlen.
Artikel XII
Zahlungsbedingungen und Sanktionen
12.1 Das Entgelt für erbrachte Dienstleistungen ist aufgrund von Rechnungen zu zahlen, die vom Auftragnehmer anhand von Bestellungen und/oder Arbeitsleistungsnachweisen ausgestellt werden:
a) nach Beendigung der Auftragsausführung, oder
b) nach dem Ende des Kalendermonats für die in diesem Monat erbrachten Dienstleistungen oder
c) nach dem Ende der Kalenderwoche, solange das Entgelt für die in der jeweiligen Kalenderwoche erbrachten Dienstleistungen EURO 2.000,- übersteigt.
12.2 Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Eingang beim Auftraggeber fällig, solange in der jeweiligen Rechnung keine längere Zahlungsfrist angeführt wird. Wird in der Rechnung im Gegensatz zu diesem Punkt eine kürzere Zahlungsfrist angeführt, so ist für den Verzug des Auftraggebers mit der Rechnungszahlung die in diesem Punkt genannte Zahlungsfrist maßgeblich.
12.3 Durch die Absendung der Bestellung an den Auftragnehmer (Artikel IV dieser AGB) stimmt der Auftraggeber der Ausstellung von elektronischen Rechnungen zu. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, anstelle einer elektronischen Rechnung eine Rechnung in Papierform zuzusenden, insbesondere, wenn er über keine E-Mail-Adresse zur Zustellung von elektronischen Rechnungen verfügt.
12.3.1 Der Auftragnehmer sendet die Rechnung vorzugsweise an die Person, die als Person des Auftraggebers die Bestellung ausgestellt hat, bzw. an die in der Bestellung vom Auftraggeber bestimmte Person ab; er kann die Rechnung jedoch auch an die allgemeine E-Mail-Adresse zustellen, über die er verfügt bzw. die auf der Website des Auftraggebers angeführt wird, und zwar insbesondere dann, wenn die Rechnung von den Adressen, die im Teil des Satzes vor dem Semikolon angeführt sind, als nicht zugestellt zurückgeschickt wird bzw. von diesen Adressen kein angeforderter Zustellungsnachweis abgeschickt wird.
12.3.2 Der Auftragnehmer kann auch eine spätere Anforderung des Auftraggebers an die Ausstellung der Rechnung in Papierform erfüllen.
12.4 Die Rechnung muss alle Angaben enthalten, die für Steuerbelege verbindlich sind, muss in Übereinstimmung mit diesen AGB ausgestellt werden und muss dem Auftraggeber ordnungsgemäß zugestellt werden.
12.5 Der Rechnung ist eine Kopie des entsprechenden Arbeitsleistungsnachweises beizulegen, der im Sinne dieser AGB bestätigt wurde und durch den die gerechtfertigte Rechnungslegung nachgewiesen wird.
12.6 Beim Verzug des Auftraggebers mit der Rechnungszahlung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe von dem in Rechnung gestellten Preis für jeden Verzugstag zu bezahlen.
Artikel XIII
Qualitätsgarantie und Mängelhaftung
13.1 Der Auftragnehmer besitzt Qualitätszertifikate Integrated Management System ISO 9001:2015, ISO 14001:2015 und BS OHSAS 18001:2007, anhand der die Qualität der zu erbringenden Dienstleistungen garantiert wird. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Dienstleistungen mit fachlicher Fürsorge und in der im Sinne der genannten Zertifikate garantierten Qualität zu erbringen.
13.2 Im Interesse der Erzielung der entsprechenden Dienstleistungsqualität verpflichtet sich der Auftragnehmer, die Dienstleistungen laufend zu überwachen und im Falle der Feststellung eines Hindernisses auf der Seite des Auftraggebers, infolge dessen die entsprechende Dienstleistungsqualität beeinträchtigt wird, darüber unverzüglich (insbesondere über den Techniker) den Arbeitsverfahrenverantwortlichen zu informieren; wird diese Information vom Techniker mündlich mitgeteilt, hat er sie anschließend auch in Form einer E-Mail oder Faxnachricht an den Arbeitsverfahrenverantwortlichen zu bestätigen, solange seine Kontaktdaten in der Bestellung angeführt sind bzw. der Auftraggeber diese Angaben dem Auftragnehmer laut Punkt 10.2.1 dieser AGB mitgeteilt hat. Die Qualität der Dienstleistungserbringung kann auch vom Arbeitsverfahrenverantwortlichen geprüft werden, wobei dieser im Falle von Zweifeln über die Qualität der Dienstleistungserbringung darüber den Techniker unverzüglich in Kenntnis setzt. Nach Besprechung und Bestätigung der entstandenen Zweifel über die Qualität der Dienstleistungserbringung mit dem Arbeitsverfahrenverantwortlichen wird vom Techniker die wiederholte Prüfung der Komponenten samt Behebung der eventuellen festgestellten Mängel angeordnet; über diese Tatsache wird ein schriftlicher Vermerk erstellt, der vom Techniker und vom Arbeitsverfahrenverantwortlichen unterzeichnet wird. Wenn während der wiederholten Prüfung die mangelhafte Dienstleistungserbringung nachgewiesen wird, hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Entgelt für die Zeit der Durchführung der wiederholten Prüfung. Wenn während der wiederholten Prüfung keine mangelhafte Dienstleistungserbringung nachgewiesen wird, wird die im Arbeitsleistungsnachweis erfasste Zeit der Durchführung der wiederholten Prüfung als Dauer der Dienstleistungserbringung angesehen, für die dem Auftragnehmer das Entgelt in gleicher Höhe wie für die Erbringung von Dienstleistungen gemäß der entsprechenden Bestellung in Übereinstimmung mit diesen AGB zusteht.
13.3 Wenn nach Beendigung der Dienstleistungserbringung, spätestens jedoch während der ersten Montage der Komponenten in den jeweiligen Teil, dessen erster direkter Bestandteil die Komponente ist (z.B. eine größere Komponente, Systemkomponente, Modul, integriertes Modul, Fahrzeug u.ä.), festgestellt wird, dass die Dienstleistungen nicht in der zugesicherten Qualität erbracht wurden, hat der Auftraggeber die festgestellten Mängel in den erbrachten Dienstleistungen schriftlich, auf nachweisbare Art und Weise, dem Auftragnehmer mitzuteilen (im Folgenden „Reklamation“ genannt), und zwar unverzüglich, spätestens jedoch binnen 2 Werktagen ab Feststellung des entsprechenden Mangels; ansonsten verliert der Auftraggeber beim Ablauf der genannten Frist das Recht auf Geltendmachung jeglicher Ansprüche aus der Haftung für Mängel in den erbrachten Dienstleistungen. Ohne Rücksicht auf die oben genannten Bestimmungen erlischt das Recht auf Reklamation spätestens nach 6 Monaten ab Erbringung der Dienstleistung, auf die sich die Reklamation bezieht. Die nicht aufgegebene Reklamation nach diesem Punkt stellt den Auftragnehmer von seiner Haftung für den eventuellen Schaden frei, den man (zumindest theoretisch) durch die Aufgabe der Reklamation und deren Bearbeitung durch den Auftragnehmer hätte abwenden können.
13.4 Der Auftragnehmer haftet nicht für Mängel, die aus folgenden Gründen entstanden sind:
a) ungeeignete oder unsachgemäße Behandlung des Gegenstandes der Dienstleistungserbringung nach Beendigung der Dienstleistungserbringung durch eine andere Person als den Auftragnehmer,
b) wenn der Auftragnehmer den Gegenstand der Dienstleistungserbringung bzw. dessen Teil als unzufrieden stellend bzw. dem Arbeitsverfahren nicht entsprechend bezeichnet und der Auftraggeber (bzw. eine Person des Auftraggebers, z. B. der Abnehmer) diesen Gegenstand trotz dieser Tatsache zur weiteren Verwendung freigibt bzw. in Umlauf bringt,,
c) Fehler im Arbeitsverfahren, das jedoch vom Auftraggeber genehmigt wurde,
d) Nichterfüllung der Pflicht zur Kennzeichnung einer Komponente als Sicherheitsteil gemäß Abs. 8.6 dieser AGB,
e) höhere Gewalt, wobei als höhere Gewalt zu diesem Zweck insbesondere (jedoch nicht nur) Krieg, Invasion, Akte ausländischer Feinde, Bürgerkrieg, Aufstand, revolutionärer Aufstand der Bevölkerung, Folgen militärischer oder usurpatorischer Gewalt, Konfiskation, Enteignung, Beschlagnahme oder Vernichtung aufgrund einer Anordnung oder bei Erfüllung einer Anordnung der staatlichen Organe oder sonstiger Organe der öffentlichen Gewalt, Folgen der Wirkungen jeglicher Militärwaffen, die Kernspaltung oder radioaktive Kraft einsetzen, ohne Rücksicht darauf, ob diese in Kriegs- oder Friedenszeiten verwendet werden, Havarien, Elementarkatastrophen, längere Stromausfälle, Krisensituation und/oder Ausnahmeereignisse angesehen werden; unter höherer Gewalt werden jedoch nicht Mangel an qualifizierten Arbeitskräften, Nichterfüllung der Pflichten der Erfüllungsgehilfen der Parteien und negative Wirtschaftslage der Vertragspartei verstanden.
13.5 Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer jegliche erforderliche (insbesondere, jedoch nicht nur, die vom Auftragnehmer angeforderte) Mitwirkung bei der Prüfung der Reklamation zu bieten, insbesondere hat er Fotodokumentation, Unterlagen, Kommunikationsprotokolle und Daten vorzulegen, über die der Auftraggeber bzw. der Auftragnehmer verfügt und die sich auf die Reklamation bzw. die beanstandete Dienstleistung beziehen.
13.5.1 Die Verletzung der Pflichten des Auftraggebers laut Punkt 13.5 dieser AGB hat das Erlöschen der Ansprüche aus beanstandeten Mängeln zur Folge.
13.6 Die Bearbeitung der Reklamation muss unverzüglich nach Aufgabe der Reklamation, spätestens jedoch binnen 10 Werktagen, eingeleitet werden, und die Reklamation ist so schnell wie möglich zu lösen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Reklamation binnen 30 Werktagen ab ihrer Aufgabe anzuerkennen bzw. abzuweisen. Um die Zeit, in der der Auftragnehmer die Reklamation infolge der von ihm angeforderten Mitwirkung gemäß Absatz 13.5 dieses Vertrags nicht prüfen kann (d.h. um die Zeit von der Anforderung der Mitwirkung bis zu ihrer Erbringung), wird die im vorherigen Satz genannte Frist verlängert.
13.6.1 Der Auftraggeber hat im Falle einer gerechtfertigten Reklamation Recht auf angemessenen Nachlass von dem für den Auftrag in Rechnung gestellten Preis; dies gilt jedoch nur dann, wenn der Auftragnehmer aufgrund der geltend gemachten Reklamation innerhalb der Frist für die Anerkennung oder Ablehnung der Reklamation (Abs. 13.6 dieser AGB) dem Auftraggeber nicht mitteilt, dass er die kostenlose Behebung der entstandenen Mängel sicherstellt. Das Wahlrecht betreffend der Art und Weise der Reklamationslösung steht dem Auftragnehmer zu. Im Falle der kostenlosen Behebung des festgestellten Mangels durch den Auftragnehmer hat der Auftraggeber kein Recht auf angemessenen Nachlass.
13.6.2 Im Falle einer gerechtfertigten Reklamation betreffen Dienstleistungen, deren Gegenstand die Handhabung oder Kontrolle von Komponenten war, hat der Auftragnehmer das Recht, den Auftraggeber um eine wiederholte Lieferung aller Komponenten zu ersuchen, (mit Ausnahme der Komponenten, die nachweisbar bereits in eine Sache eingebaut wurden, deren Bestandteil sie bilden), die Gegenstand der Erbringung der beanstandeten Dienstleistung waren, damit der Auftragnehmer eventuelle Mängel der beanstandeten Dienstleistung auch auf sonstigen Komponenten kostenlos beheben kann und so eventuellen Schaden abwenden kann, wobei der Auftraggeber verpflichtet ist, dieser Anforderung Folge zu leisten; die Verletzung dieser Pflicht durch den Auftraggeber führt zum Erlöschen der Rechte aus der Mängelhaftung und des Anspruchs auf Schadenersatz in dem im Abs. 14.4.1 dieser AGB genannten Umfang.
13.6.3 Der Auftraggeber hat das Recht, in Ausnahmefällen die Behebung des Mangels durch einen Dritten auf Kosten des Auftragnehmers vornehmen zu lassen, wobei jedoch für den Ersatz der auf diese Weise entstandenen Kosten durch den Auftragnehmer folgende Bedingungen erfüllt werden müssen:
a) der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die Ausführung einer Kontrolle des Auftragsergebnisses ermöglicht (insbesondere durch die wiederholte Kontrolle der Teile, auf die sich der Auftrag bezog), wenn es sich um einen Auftrag gemäß Absatz Error! Reference source not found. Buchstabe Error! Reference source not found. dieser AGB handelt,der Auftraggeber hat die Reklamation im Sinne dieser AGB ordnungsgemäß aufgegeben und der Auftragnehmer hat die Möglichkeit zur Reklamationsbearbeitung nicht genutzt bzw. die Reklamation nicht innerhalb der Frist bearbeitet, die in diesen AGB genannt wird bzw. die aus einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung mit dem Auftragnehmer hervorgeht, oder wenn der Auftragnehmer nachweisbar und in schriftlicher Form der Behebung des Mangels durch eine andere Person zugestimmt hat,
b) der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die Ausführung einer Kontrolle des Auftragsergebnisses ermöglicht (insbesondere durch die wiederholte Kontrolle der Teile, auf die sich der Auftrag bezog), wenn es sich um einen Auftrag gemäß 3.1 Buchstabe a) dieser AGB handelt,
c) wiederholte Sortierung/Reparatur/eine andere Dienstleistung, mit der der Mangel durch einen Dritten behoben wird, wird in vergleichbarem Umfang wie der Auftrag ausgeführt, auf den sich die Mangelbeseitigung bezieht (insbesondere in Bezug auf zeitlichen Aufwand, Arbeitsverfahren und Kosten im Vergleich mit dem Auftragspreis und dem Auftragnehmer relevante Dokumente, die diesen vergleichbarem Umfang nachweisen, vorgelegt wurden.
Der Auftraggeber und der Auftragnehmer können sich in schriftlicher Form und nachweisbar auch auf anderen Bedingungen für die Erstattung der Kosten gemäß diesem Punkt einigen.
13.7 Wenn der Auftraggeber standardgemäß den 8D-Report verwendet, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber aufgrund einer Anforderung einen 8D-Report laut 8D-Terminen zu senden.
13.8 Im Falle der Erstellung eines schriftlichen Vermerks über die Art und Weise der Lösung der Reklamation muss dieser vom Auftraggeber und vom berechtigten Vertreter des Auftragnehmers unterzeichnet werden, der im Punkt 10.1 dieser AGB angeführt wird. Der Auftraggeber hat im schriftlichen Vermerk seine Stellungnahme anzuführen.
13.9 Die Vertragsparteien können sich im schriftlichen Vermerk immer auch auf eine andere Art und Weise auf die Erledigung bzw. Lösung der Reklamation einigen.
Artikel XIV
Eigentum von Komponenten, Schadenshaftung und -ersatz
14.1 Durch die Übernahme der zum Zweck der Auftragsausführung notwendigen Komponenten wird der Auftragnehmer nicht zum Eigentümer dieser Komponenten.
14.2 Der Auftragnehmer haftet für schuldhafte Handlungen seiner Mitarbeiter, infolge der die vom Auftraggeber (bzw. Abnehmer) zum Zweck der Auftragsausführung übernommenen Komponenten beschädigt, verloren bzw. vernichtet wurden, solange diese Handlungen während der Auftragsausführung erfolgen; der Auftragnehmer haftet jedoch für diese schuldhafte Handlungen dann nicht, wenn diese Komponenten ohne Rücksicht auf diese schuldhafte Handlung beschädigt, verloren bzw. vernichtet werden würden, bzw. wenn es sich um Handlungen handelte, mit denen der Mitarbeiter des Auftragnehmers eine unmittelbar drohende Gefahr, die er selbst nicht verursacht hat, abwenden wollte, oder wenn er die Beschädigung im Rahmen der notwendigen Abwehr gegen einen drohenden oder andauernden Angriff verursacht hat. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden in den im Gesetz genannten Fällen (zum Beispiel wenn die Verletzung der Pflichten durch haftungsausschließende Umstände verursacht wurde).
14.3 Bei Entstehung eines Schadens, für den der Auftragnehmer laut Punkt 14.2 dieser AGB haftet, wird der Schaden durch Rückführung in den ursprünglichen Zustand bzw. finanziellen Ersatz bezahlt; der Auftragnehmer kann dabei die von ihm gewünschte Art der Abhilfe wählen.
14.4 Schadensersatzlimits
14.4.1 Der Auftragnehmer haftet für den Schaden, den er infolge der mangelhaften Leistung verursacht hat und den er im Rahmen der Bearbeitung der vom Auftraggeber in Übereinstimmung mit diesen AGB aufgegebenen Reklamationen nicht behoben hat. Wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer Komponenten aufgrund seiner Anforderung gemäß Absatz 13.6.2 dieser AGB nicht zur Prüfung vorgelegt, so hat er keinen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der infolge dieser nicht ausgeführten Kontrolle entstanden ist, bzw. des Schadens, den er durch solche kostenlose Kontrolle hätte abwenden können.
14.4.2 Der Auftragnehmer haftet auch für den Schaden, den er dem Auftraggeber bei der Ausführung seiner Tätigkeit an sonstigen Vermögensgegenständen des Auftraggebers verursacht hat, als den Vermögensgegenständen, auf die sich die Bestimmung im Abs. 14.4.1 dieser AGB bezieht.
14.4.3 Im Falle der Entstehung eines Anspruchs auf Schadenersatz hat der Auftragnehmer den Anspruch auf Versicherungsleistung aus dem Titel des Schadensereignisses in seiner Versicherungsgesellschaft geltend zu machen.
14.4.4 Der Auftragnehmer bezahlt den Schadenersatz in voller Höhe, höchstens jedoch bis zur Höhe der Versicherungsleistung aus der abgeschlossenen Haftpflichtversicherung, die vom Auftragnehmer angenommen bzw. die von der Versicherung des Auftragnehmers ausgezahlt wurde, mit der aufschiebenden Bedingung der Auszahlung dieser Versicherungsleistung durch die Versicherung. Falls die Versicherung die Versicherungsleistung nicht direkt an den Auftraggeber auszahlt, sondern diese Leistung dem Auftragnehmer bezahlt, überweist dieser die von der Versicherung angenommene Leistung binnen 15 Tagen ab dem Tag, an dem er die Versicherungsleistung von der Versicherungsgesellschaft angenommen hat und der Auftraggeber ihm auf nachweisbare Art und Weise die Nummer des Kontos, auf welches der Schadenersatz zu überweisen ist, mitgeteilt hat, dem Auftraggeber.
14.4.5 Sollte die Versicherungsgesellschaft des Auftragnehmers aus jeglichem Grund die Versicherungsleistung aus dem Schadensereignis spätestens binnen sechs Monaten ab dem Tag, an dem der Auftragnehmer den Anspruch auf Versicherungsleistung geltend gemacht hat, nicht auszahlen, verpflichtet sich der Auftragnehmer, dem Auftraggeber eine Leistung aus seinem geltend gemachten Anspruch auf Schadenersatz maximal bis zur Höhe des Wertes des Auftrags, den der Schadensfall betrifft, zu bezahlen, wobei bei Aufträgen, die länger als einen Monat dauern, der Auftragswert als Durchschnitt der Auftragswerte (der in Rechnung gestellten Beträge) aus letzten sechs Monaten der Auftragsausführung berechnet wird (bzw. aus Monaten, in denen der Auftrag ausgeführt wurde, solange er länger als einen Monat, jedoch weniger als sechs Monate, dauerte), solange in der Bestellung nicht anders vereinbart wurde. Dadurch wird die Bestimmung des Abs. 14.4.4 dieser AGB nicht berührt, d.h. wenn die Versicherungsgesellschaft des Auftragnehmers die Versicherungsleistung nach dem Tag auszahlt, an dem der Auftragnehmer die Leistung nach dem ersten Satz dieses Absatzes ausgezahlt hat, hat der Auftraggeber aus der von der Versicherungsgesellschaft gezahlten Versicherungsleistung Anspruch auf die Differenz zwischen der Höhe der Versicherungsleistung und der angenommenen Versicherungsleistung gemäß dem ersten Satz dieses Absatzes; sollte der Auftraggeber einen höheren Betrag bekommen, als ihm zusteht (vor allem infolge der direkten Leistung durch die Versicherungsgesellschaft), hat er die Differenz dem Auftragnehmer zurückzuzahlen.
14.4.6 Sollte die Versicherungsgesellschaft des Auftragnehmers aus jeglichem Grund die Auszahlung der Versicherungsleistung ablehnen, so gilt als Schadenersatzlimit die im Absatz 14.4.5 dieser AGB bestimmte Höhe der Leistung.
14.4.7 Der Anspruch auf Schadenersatz gegenüber dem Auftragnehmer entsteht unter der Voraussetzung der nachweisbaren Verschuldung des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer und der Auftraggeber verpflichten sich, einander bei der Lösung der entstandenen Schäden jegliche erforderliche, insbesondere jedoch durch die andere Partei angeforderte Mitwirkung zu erbringen (einschließlich Vorlage jeglicher notwendiger Dokumentation), damit i/ der entstandene Schaden im Rahmen der Versicherung des Auftragnehmers geltend gemacht werden kann, ii/ ohne jegliche Zweifel die Haftung des Auftragnehmers ersichtlich wird; bei der Verletzung dieser Pflicht werden um die Dauer der Verzögerung bei ihrer Erfüllung alle Fristen verlängert, die sich auf den Schadenersatz beziehen. Die Mitwirkung nach diesem Punkt bezieht sich auch auf das Ergreifen von Maßnahmen zur Minimierung von Schäden.
14.4.8 Der Auftragnehmer hat immer das Recht darauf, den Schadenersatz durch die Rückführung in den ursprünglichen Zustand zu leisten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, dieses Recht dem Auftragnehmer zu verwehren, ansonsten haftet der Auftragnehmer nicht für den entstandenen Schaden.
14.4.9 Wenn der Auftragnehmer für den Schaden nicht selbst, sondern mit anderen Subjekten haftet (geteilte Haftung), dann haftet er gegenüber dem Auftraggeber nur für den Schaden nach dem Umfang seiner Haftung. Der Anspruch auf Schadenersatz ist nicht gegeben, wenn es begründete und nachweisbare Zweifel über die Verursachung des Schadens durch den Auftragnehmer gibt.
14.4.10 Ohne Rücksicht auf sonstige Bestimmungen dieser AGB wird nur der tatsächliche materielle Schaden ersetzt, wobei der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer keinen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens (z.B. Rufschädigung, Schädigung des guten Namens, Know-How-Schädigung u.ä.) und auch keinen Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns, der Bußgelder und der Verzugszinsen hat. Der Auftraggeber hat auch keinen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der Dritten verursacht wurde, und den der Auftraggeber in Form eines Regresses auf den Auftragnehmer übertragen möchte. Der Auftraggeber und der Auftragnehmer können in schriftlicher Form und nachweisbar auch eine andere Vereinbarung treffen.
14.4.11 Ohne Rücksicht auf sonstige Bestimmungen dieser AGB wurde der maximale Schadenersatz aus einem Schadensfall in Höhe von EUR 100.000,- (in Worten: einhunderttausend Euro) bestimmt.
Artikel XV
Zustellung, Vertraulichkeit von Informationen und Geheimhaltung
15.1 Jegliche Mitteilungen, Anträge, Anforderungen, Gesuche um Zustimmung oder sonstige Kommunikation, die von einer Vertragspartei der anderen Vertragspartei in Form von E-Mail, Fax oder Schriftstück vorgelegt werden, werden von der anderen Vertragspartei in derselben oder ähnlicher Weise beantwortet, d.h. die Antwort muss genauso entweder in Form von E-Mail, Fax oder einem Schriftstück erfolgen, die es ermöglichen, den Inhalt der Antwort eindeutig zu erfassen. Bei Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Form der Antwort trägt der Absender die Beweislast betreffend Inhalt und Zustellung.
15.2 Die Faxkommunikation kann nur dann verwendet werden, wenn es in der Bestellung vereinbart wurde; ansonsten gilt eine per Fax geschickte Nachricht als nicht zugestellt (ohne Rücksicht an tatsächliche Zustellung). Die Bestimmung dieses Punktes (15.2) gelten für die Entstehung des Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer laut Artikel IV dieser AGB per Fax nicht.
15.2.1 Der Inhalt einer per Fax geschickten Nachricht wird als zugestellt angesehen, wenn der Absender über eine Faxzustellungsbestätigung verfügt, die die fehlerfreie Zustellung nachweist. Sollte es bei der Zustellung der Faxnachricht zu einem technischen Problem kommen, infolge dessen sich der Empfänger mit dem Inhalt der Nachricht nicht vertraut machen kann, hat die empfangende Vertragspartei die Pflicht, die absendende Partei darüber unverzüglich und auf geeignete Weise in Kenntnis zu setzen und sie um eine wiederholte Zustellung der Faxnachricht bzw. um eine andere Form der Zustellung zu ersuchen. Die per Fax geschickten Mitteilungen nimmt der Auftragnehmer an Arbeitstagen von 8.30 bis 15.30 Uhr an (im Folgenden „Arbeitszeit“ genannt); eine an den Auftragnehmer außerhalb der genannten Stunden zugestellte Faxnachricht wird erst zu Beginn der nächsten Arbeitszeit (d.h. um 8.30 Uhr des nächsten Arbeitstages) als zugestellt angesehen. Durch die Bestimmung dieses Punktes wird die Bestimmung des Abs. 15.2 dieser AGB nicht berührt.
15.3 Der Inhalt einer E-Mail wird im Falle i) der manuellen Empfangsbestätigung bzw. Lesebestätigung, ii) durch den Erhalt einer E-Mail-Antwort, die auch den ursprünglichen Text der entsprechenden E-Mail enthält, als zugestellt angesehen; als Empfangsbestätigung gilt eine automatische Antwort, die ohne einen Eingriff des Empfängers erfolgte, nicht.
15.4 Für die Zustellung von Schriftstücken zwischen den Vertragsparteien gilt, dass das Schriftstück in folgenden Fällen als zugestellt angesehen wird:
a) mit dem Tag ihrer faktischen Zustellung an die zweite Vertragspartei – den Empfänger,
b) mit dem Tag, an dem die Frist zur Abholung des Schriftstückes von der Post fruchtlos abgelaufen ist, und zwar auch dann, wenn der Empfänger von der Aufbewahrung des Schriftstückes in der Post nicht erfahren hat,
c) am Tag des erfolglosen Zustellungsversuchs, wenn die Zustellung durch eine vorsätzliche Handlung des Empfängers, vor allem durch Verweigerung der Übernahme der Sendung, unmöglich gemacht wurde.
15.5 Die Vertragsparteien haben sämtliche Tatsachen, die sie im Zusammenhang mit der Erfüllung der Pflichten aus dem Vertragsverhältnis, das in Übereinstimmung mit diesen AGB entstanden ist, erfahren und die die andere Partei betreffen, geheim zu halten, solange diese Tatsachen für die andere Partei oder sonstige Mitbewerber auf dem Markt eine nachweisbare wirtschaftliche Bedeutung haben.
15.5.1 Als vertrauliche Informationen gelten sämtliche Tatsachen und Informationen, die den Gegenstand des Geschäftsgeheimnisses im Sinne des § 17 des Gesetzes Nr. 513/1991 Slg. (Handelsgesetzbuch in der geltenden Fassung) bilden, sowie Informationen, die von der anderen Partei eindeutig und nachweisbar als vertraulich bezeichnet wurden. Ungeachtet der zuvor genannten Bestimmungen sind auch jegliche Informationen vertraulich, die öffentlich nicht zugänglich sind, technische, kaufmännische oder sonstige Informationen, die von einer der Parteien als vertraulich bezeichnet wurden, oder die man (in Bezug auf Umstände, die der anderen Partei bei Weiterleitung der Informationen bekannt waren) als vertraulich zu behandeln hat, bzw. jegliche Informationen, aus deren Wesen für jegliche durchschnittlich informierte Person klar ist, dass sie vertraulich sind. Vertrauliche Informationen sind auch jegliche technischen, kaufmännischen oder kommerziellen Informationen (einschließlich Produktpläne, Entwicklungspläne, Prognosen, Analysen und Strategien), Spezifikationen, Pläne, Schemata, Schulungsunterlagen, Formeln, Zeichnungen, Modelle, Proben, Verfahren, Ideen und Erfindungen (auch wenn sie nicht besonderem Schutz unterliegen), Daten, Software oder Dokumentation in jeglicher Form, materiell erfasst oder mündlich weitergegeben, sowie Informationen, die von einer anderen Person als einer der Parteien erhalten wurden, solange diese Person dazu verpflichtet wurde, diese Informationen als vertrauliche Informationen zu behandeln. Als vertrauliche Informationen gelten auch Informationen über Verhältnisse der Parteien, deren Produkte, Prozesse und Leistungen sowie über Preise, Zuschläge und Kosten, die in Bestellungen vereinbart wurden.
15.5.2 Um Streitigkeiten über das Wesen der Informationen zu vermeiden, haben die Vertragsparteien vereinbart, dass die Partei, die der anderen Partei Informationen zur Verfügung stellt, die im Sinne der Bestimmungen dieses Artikels als vertraulich angesehen werden sollen, und wenn aus dem Charakter der Sache nicht eindeutig hervorgeht, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt, so wie diese im Abs. 15.5.1 definiert sind, diese Informationen auch eindeutig als vertraulich markiert.
15.6 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt auch nach Beendigung der Gültigkeit des Vertragsverhältnisses, dessen Bestandteil diese AGB sind. Von dieser Pflicht kann die Vertragspartei nur aufgrund einer schriftlichen Erklärung der anderen Partei freigestellt werden. Die Geheimhaltungspflicht geht auch auf Rechtsnachfolger der Vertragsparteien über.
15.7 Die Geheimhaltungspflicht bezieht sich nicht auf Tatsachen, die:
a) im Zusammenhang mit der Erfüllung der Pflichten aus einem Vertragsverhältnis, das in Übereinstimmung mit diesen AGB entstanden ist, Arbeitnehmern oder Dritten, die diese Informationen in Bezug auf ihre Position, Funktion oder Aufgabe bei der Erfüllung der vertraglichen Pflichten zur Verfügung haben sollen, zugänglich sind oder zugänglich gemacht werden, wobei jedoch diese Personen von der entsprechenden Partei, für die sie arbeiten, über den vertraulichen Charakter dieser Informationen in Kenntnis zu setzen sind,
b) nachweisbar von einem Dritten erhalten wurden, der zur Weiterleitung dieser Informationen befugt ist, oder
c) ohne Verletzung der Geheimhaltungspflicht durch eine der Parteien öffentlich bekannt geworden sind,
d) von der Vertragspartei unabhängig entwickelt wurden, ohne Nutzung jeglicher vertraulicher Informationen laut den Bestimmungen dieses Artikels.
15.8 Als Verletzung der Geheimhaltungspflicht gelten nicht:
a) Weiterleitung von Informationen an Dritte, die eine Kapitalbeteiligung an einer der Parteien halten, wobei diese Personen immer im Voraus über die Geheimhaltungspflicht zu informieren sind und schriftlich zur Geheimhaltung verpflichtet werden sollten,
b) Weiterleitung von Informationen an Anwälte oder sonstige Vertreter, die laut Gesetz zur Geheimhaltung verpflichtet sind, zum Zweck der ordnungsgemäßen Ausübung ihrer Tätigkeiten, wobei diese Personen immer im Voraus über die Geheimhaltungspflicht in der gegenständlichen Sache zu informieren sind,
c) Weiterleitung von Informationen im Falle der Erteilung der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Partei zur Weiterleitung einer Einzelinformation, die durch die Geheimhaltungspflicht geschützt wird,
d) Weiterleitung von Informationen zum Zweck eines Gerichts- bzw. Schiedsverfahrens und/oder eines Verfahrens vor einem anderen Organ der öffentlichen Gewalt an dieses Organ, wobei dieses Organ im Voraus über den vertraulichen Charakter der Information in Kenntnis zu setzen ist, damit es notwendige Maßnahmen ergreifen kann (z.B. Ausschluss der Öffentlichkeit),
e) Weiterleitung von Informationen an eine Regierungs-, Bank-, Steuer- oder sonstige Kontrollbehörde, die zur Anforderung dieser Informationen befugt und zuständig ist, wobei diese Behörde im Voraus über den vertraulichen Charakter der Information in Kenntnis zu setzen ist, damit sie notwendige Maßnahmen ergreifen kann (z.B. Ausschluss der Öffentlichkeit),
f) Weiterleitung von Informationen, die die Vertragspartei laut Gesetz mitzuteilen hat.
15.9 Die Vertragsparteien verpflichten sich weiterhin, Informationen betreffend anderer Parteien, die der Geheimhaltungspflicht laut diesem Artikel unterliegen, mindestens in einem solchen Umfang zu schützen, als ob es sich um ihre eigenen Informationen handeln würde und sie verpflichten sich, ihre Organisationsbestandteile, leitende Arbeitnehmer oder Arbeitnehmer (und auch zusammenarbeitende Personen), die in Kontakt mit diesen Informationen treten, zur Geheimhaltung zu verpflichten, wobei jede Vertragspartei für die Verletzung der Pflichten dieser Personen in vollem Umfang haftet.
15.10 Die Geheimhaltungspflicht dauert während der Laufzeit des entsprechenden Vertragsverhältnisses, das in Übereinstimmung mit diesen AGB entstanden ist und ein weiteres Jahr nach Aufhebung des Vertragsverhältnisses und sie geht auf eventuelle Rechtsnachfolger der Vertragsparteien über.
Artikel XVI
Gemeinsame und abschließende Bestimmungen
16.1 Vertragsverhältnisse zwischen den Vertragsparteien, die weder durch diese AGB noch durch die Bestellung geregelt werden, richten sich nach den entsprechenden allgemein verbindlichen Vorschriften, die im Land des Auftragnehmers (d.h. in der Slowakischen Republik) gelten, insbesondere nach dem Handelsgesetzbuch (und hier insbesondere nach den Bestimmungen über den Werkvertrag) in der geltenden Fassung. Wenn diese AGB und/oder die Bestellung die Verhältnisse der Vertragsparteien anders als das Gesetz regeln, dann gelten die AGB und die Vertragsregelung unter der Voraussetzung, dass es sich um einen Widerspruch zu den Bestimmungen des Gesetzes handelt, von denen man abweichen kann, bzw. deren Anwendung ausgeschlossen werden kann (für den Fall des Widerspruchs gelten Dis positive Bestimmungen des Handelsgesetzbuches als ausgeschlossen). Im Falle der Widersprüche zwischen den Bestimmungen dieser AGB und der Bestellung gelten vorzugsweise die in der Bestellung genannten Bestimmungen.
16.1.1 Wurde das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber aufgrund eines separaten Vertrags (d.h. nicht aufgrund einer Bestellung laut Artikel IV dieser AGB) abgeschlossen, wird unter der Bestellung, die in diesen AGB erwähnt wird, immer dieser Vertrag verstanden.
16.2 Zum Zweck der Bestimmung der Gerichtszuständigkeit gilt, dass der Ort der vertraglichen Leistungen der Ort der Auftragsausführung ist (Punkt 4.2.1 lit. c) dieser AGB). Falls Kollisionsnormen die Rechtswahl erlauben, richten sich die Verhältnisse zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber, die nach diesen AGB entstehen, nach der slowakischen Rechtsordnung. Falls Kollisionsnormen die Wahl der Gerichtszuständigkeit erlauben, sind für die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber, die nach diesen AGB entstehen, Gerichte der Slowakischen Republik zuständig.
16.3 Sollten einige Bestimmungen dieser AGB ungültig sein, hat dies keinen Einfluss auf die Gültigkeit der sonstigen Bestimmungen.
16.4 Diese AGB treten in Kraft und werden wirksam an dem im Kopfteil dieses Dokuments genannten Tag. Zugleich treten die vom Auftragnehmer vor dem 1. November 2018 ausgegebenen AGB außer Kraft; auf Vertragsverhältnisse, die aufgrund von Bestellungen entstehen, deren Bestandteil die bisher geltenden AGB waren, werden jedoch die bisher geltenden AGB angewendet.
16.5 Der Auftragnehmer hat das Recht, diese AGB einseitig jederzeit zu ändern. Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer, das aufgrund der konkreten Bestellung begründet wurde, sind immer die AGB in der Fassung maßgeblich, die zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Zustellung der vom Auftraggeber bestätigten Bestellung an den Auftragnehmer gilt.
Allgemeine Handelsbedingungen für HOLLEN Hungária Kereskedelmi és Szolgáltató Korlátolt Felelősségű Társaság in Ungarn
gültig ab dem 01. 04. 2016
Artikel I.
Die Eingangsbestimmung
Diese allgemeine Handelsbedingungen (weiter nur „AHB“) adjustieren die Beziehung zwischen der Gesellschaft HOLLEN Hungária Kereskedelmi és Szolgáltató Korlátolt Felelősségű Társaság ( mit dem Sitz in 9028 Győr, Fehérvári út 75., Id.Nr.: 24956417-2932-113-08, Id.MwSt.: HU24956417, eingetragen im Handelsregister des Győr Tribunal Handelsgericht, Registernummer: 08-09-026396,(weiter nur „Vermittler“ ) und dem Subjekt, welches seine im Artikel III dieser AHB definierte Dienste bestellt ( weiter nur „Vergeber“), ausser des Falles, wenn der Vermittler und der Vergeber einen Sondervertrag über die Dienstleistungenversorgung abgeschlossen haben, in dem die Anwendung dieser AHB ausgenommen haben.
Artikel II.
Die Begriffsbestimmungen
2.1 Der Vollstrecker – eine juristische Person, welche die Dienstleistungen dieser AHB (d.h. HOLLEN Hungária Kft.) nach bietet.
2.2 Der Vergeber – eine juristische Person,die vom Vollstrecker die die Dienstleistungen dieser AHB nach bestellt.
2.3 Der Abnahmer – juristische Person, für den die Koponenten vorgesehen sind,welche die Dienstleistungsgewärung dieser AHB nach betrift. Der Abnehmer und der Vergeber kann aber muss nicht, dieselbe Person sein.
2.4 Der Komponent – Bestandsteil, Ware,Halbfabrikat, Material oder jede ihre Kombination, welche betreffen die Dienste, die dieser AHB nach geboten waren.
2.5 Die Bestellung – eine Dokument, mit welcher der Vergeber einer konkreten Auftrag bestellt und welches ist ausfertigt, angeliefert und untergeschrieben in Einklang mit dem Artikel IV dieser AHB. Mit der Akzeptation dr Bestellung aus der Seite des Vollstreckers in Einklang mit dem Artikel IV dieser AHB geht zur Abschliessung eines Vertragsverhältnis zwischen dem Vollstrecker und dem Vergeber ein.
2.6 Der Auftrag – Dienstleistung oder ein Komplex von den Diensten dieser AHB nach, welche die Komponenten betreffen und sind auf Grund einer konkreten Bestellung geboten.
2.7 Der Arbeiter der Qualitätsabteilung – eine verantwortliche Person des Vergebers, die für den zuständigen Auftrag in der Bestellung festgesetzt ist. Diese Person kann auf Grund der Entschei-dung vom Vergeber eine Person der Abnehmer auch sein, welcher Verfahren aber direkt den Vergeber im Sinn dieser AHB verpflichtet.
2.8 Die Arbeiter des Vollstreckers – Angestellten oder andere Mitarbeiter des Vollstreckers ( Einzelkaufleute – Unternehmer,juristische Personen), bzw. Seine Sublieferanten, die für den Vergeber im Namen des Vollstreckers die Dienstleistungsgewärung dieser AHB nach sichern, es sind hauptsächlich die Bedienende, Techniker,Resident, Koordinator.
2.8.1 Der Technik – eine verantwortliche Person des Vollstreckers für den zuständigen Auftrag, welcher in der Bestellung festgesetzt ist.
2.9 Die Arbeitsverfahren – ein schriftliches Schlüsselbetriebsdokument, welches enthält die Detailsbe- schreibung der einzigen auf denKomponenten realizierte Schriten, die der Gegenstand der Ausfertigung vom Auftrag sind.
2.10 Der Arbeitsausweis – Dokument, welches erstätigt die Sorte und Ausmass der gebotenen Dienstleistungen, das eine Unterlage für die Rechnungen ist.
2.11 8D – eine übliche in der Autoindustrie standard angewendete Methode in der Produktion für die Qualitätsverbesserung und auf die Lösung von verschiedenen Problemen, einschliesslich die Reklamationen.
Artikel III.
Dienstleistungen
3.1 Dienste, welche sind in Einklang mit dieser AHB angeboten, sind hauptsächlich :
a) die Dienste im Bereich der Qualitätssicherung der Produktion und/oder Prozessen, welche entschliessen hauptsächlich die Komponentenkontrole, die mit der Sortierungstätigkeit und mit eventuellen Korrektionsarbeiten und mit den zusätzlichen Ausstaltungen verbunden ist.
b) was immer für andere Diesnte, welche zusammenhängen mit der Qulitätssicherung der Komponenten einschliesslich die Unterstützung der Produktion, Werkstattarbeiten,logistische und assistenz Dienste.
3.2 Die konkrete Sorte und Ausmass der angebotenen Dienstleistungen ist im Vertrag / in der
Bestellung festgesetzt.
Artikel IV.
Das Bestellen der Dienstleistungen
4.1 Die Dienstleistungen dieser AHB nach sind auf Grund eines selbstständigen Kontrakt
oder von abgesonderten, beiderseitig bestätigten Bestellungen angeboten, wobei im Fall einer Bestellung das Vertragsverhältnis zwischen dem Vollstrecker und dem Vergeber mit der Akzeptierung der Bestellung vom Vergeber , die dieser AHB nach ausgestellt war, entsteht. Der Anteil des Vertragsverhältnises, welcher entsteht auf Grund voriges Satzes, sind diese AHB auch.
4.2 Die Bestellung muss in einer schrifftlichen Form sein, unzwar oder in gedrückter ( papier oder fax ) oder elektronischer und muss zugestellt sein :
a) mit einem elektronischen Weg (hauptsächlich e-mail), in der Beilage muss eine Scan-Papier-Ausfertigung der Bestellung sein, oder ein elektronischer Komplex, der mit einem elektronischen Unterschrift untergeschrieben ist, welcher ermöglicht eindeutige und untauschbare Identifikation der Person, die vertretet den Vergeber.
b) mit dem Fax oder persönlich
4.2.1 Die Bestellung muss enthalten :
a) die Bezeihnung des Komponents oder der Komponenten, die der Gegenstand der Realisierung von den Dienstleistungen der Bestellung sein werden,
b) die Begrenzung und Beschreibung der bestellten Diensten einschliesslich die Bestimmung von den zuständigen messbaren Einheiten, die betreffen die bestellte Dienste (z.B. die Menge, die Zeit), bis es beim gegebenen Dienst möglich ist.
c) die Bestimmung des Ortes von der Realisation der Bestellung (Punkt 6.1 dieser AHB),
d) die Bestimmung des Datums von dem Anfang der Realisation der Bestellung,
e) die Bestimmung des konkreten Technik für die gegebene Bestellung,
f) die Bestimmung der Belohnung für die bestellte Dienstleistungen
g) Zu-und Vorname, Funktion der Person, welcher schreibt in Vertretung des Vergebers die Bestellung
unter
h) die Erklärung von den Vertragspartnern, dass diese AHB der Anteil des Vertragsverhältnises sind, welches ensteht auf Grund der akzeptierten Bestelung.
4.2.2 Die Bestellung kann enthalten :
a) die Bezeihnung der vorausgesetzten First der Beendung von der Realisierung der Diensten,
b) die Bezeihnung der Person auf der Seite des Vergebers, die den Arbeitsausweis unterzuschreiben kompetent ist,
c) die Bezeihnung der Person von der Qualitätsabteilung,
d) die Bestimmung des verantwortlichen Arbeiter der Finanzabteil des Vergebers in Sachen betreffend die Fakturation ( zuständige Person, welche die Deckung der Rechnungen sichern soll)
e) die Forderung für die Sicherung des Vollstreckers von der definierten Hilfsmittel (Punkt 5.7 dieser AHB),
f) die Forderung für die Form und die Häufigkeit der Realisierung von den Teilausweisen (Punkt 9.4 dieser AHB),
g) die Arbeitsverfahren (Punkt 5.1 dieser AHB),
h) die Bestimmung der separaten Sorte von den Aufwanden, die der Vergeber dem Vollstrecker bezahlt (Punkt 11.4 dieser AHB),
g) die Bestellungsnummer
g) die Forderung für das Versenden der Rechnung in einer Papierform (Punkt 12.3.2 dieser AHB),
h) die Person, der die elektronische Rechnung zugestellt sein soll (Punkt 12.3.1 dieser AHB),
l) die eventuelle weitere Forderungen, Bedingungen und Vereinbarungen.
4.2.3 In der Bestellung (oder in ihrer Beilage) können mehrere Arbeiter der Qualitätsabteilung festgesetzt, wobei kann auch ihre gegenseitige Verteilung von den einzelnen Verteilung folgend aus dieser AHB festgestzt sein (z.B. das Recht auf die Unterschreibung des Arbeitsverfahrens und auf seine Zusatze,das Recht zu handeln in einem Reklamationsprozes usw.)
4.3 Auf die Bestellungen anwendet man vorzugsweise mit dem Vollstrecker ausgebildete Formularen der Bestellungen. Das Formular der Bestellung füllt man auf Grund der Informationen und Unterlagen, die der Vergeber dem Vollstrecker gibt, aus, der welche dann folgend dem Vergebr sendet. Der Vergeber sendet nach der Ergänzung der fehlenden Angaben die untergeschriebene verpflichtende Bestellung für den Vollstrecker. Für die Entstehung des Vertragsverhältnis verlangt man eine Bestellung, die vom Vollstrecker folgend akzeptiert mit der Form von seinem Unterschrift der rechtlichen Person des Vollstreckers ist (Punkt 10.1 dieser AHB). Die akzeptierte Bestellung (wie der Vertrag) wird für beide Vertragspartner verpflichtend erst im Augenblick gediegender Ubermittlung der akzeptierten ( d.h. von den beiden Vertragspartnern untergeschrieben) Bestellung von den Vollstrecker für den Vergeber laut Punkt 4.6 dieser AHB).
4.3 Auf die Bestellungen anwendet man vorzugsweise mit dem Vollstrecker ausgebildete Formularen der Bestellungen. Das Formular der Bestellung füllt man auf Grund der Informationen und Unterlagen, die der Vergeber dem Vollstrecker gibt, aus, der welche dann folgend dem Vergebr sendet. Der Vergeber sendet nach der Ergänzung der fehlenden Angaben die untergeschriebene verpflichtende Bestellung für den Vollstrecker. Für die Entstehung des Vertragsverhältnis verlangt man eine Bestellung, die vom Vollstrecker folgend akzeptiert mit der Form von seinem Unterschrift der rechtlichen Person des Vollstreckers ist (Punkt 10.1 dieser AHB). Die akzeptierte Bestellung (wie der Vertrag) wird für beide Vertragspartner verpflichtend erst im Augenblick gediegender Ubermittlung der akzeptierten ( d.h. von den beiden Vertragspartnern untergeschrieben) Bestellung von den Vollstrecker für den Vergeber laut Punkt 4.6 dieser AHB).
4.3 Der Vollstrecker kann auf Grund seiner eigenen Entscheidung auch eine anders ausgestellte Bestellung akzeptieren, als laut Punkt 4.3 dieser AHB ( hauptsächlich eine Bestelung, die im Form des eigenen Formulars vom Vergeber ausgestellt war) unter der Voraussetzung, dass eine solche Bestellung wenigstens verpflichtende Richtigkeiten laut Punkt 4.2.1 dieser AHB enthält.
4.4.1 Im Fall , falls in der Bestellung laut Punkt 4.4 dieser AHB würde nur die Erklärung laut Punkt 4.2.1 Buchstabe h dieser AHB fehlen, der Vollstrecker ist berechtigt die Bestellung akzeptieren, wobei die Vertragsverhältnis gegründet laut Punkt 4.4 dieser AHB erwerbt in die Gültichkeit und Wirksamkeit erst im Augenblick von der zusätzlichen Erklärung laut Punkt 4.2.1 Buchst. h) dieser AHB, festgehaltend schrifftlich (Punkt 4.2 dieser AHB ist gültig da nur analog), solche Erklärung müssen die Vertragspartner spätestens vor dem Anfang der Realisation der Bestellung machen , sondern keiner Vertrag entsteht.
4.5 Die Bestellung des Vergebers erachtet für gediegend übermittelt im Fall ihrer Ubermittlung dem Vollstrecker:
a) als Schriftstück zur Hand der komtetenten Person des Vollstreckers (Punkt 10.1 dieser AHB) oder
b) mit dem Fax, der auf die im Formular der Bestellung angeführte Nummer vom Vollstrecker dem Vergeber abgesendet ist laut 2. Satz der Punkt 4.3 dieser AHB oder
c) mit e-mail, der auf die in der Bestellung angeführte e-mail Adresse der Person vom Vergeber abgesendet ist,welche die Bestellung untergeschrieben hat.
d) im Fall, wenn die Bestellung laut Punkt 4.4 dieser AHB mit Fax oder e-mail auf die Nummer/e-mail abgesendet war, aus welcher aus der Seite des Vergebers solche Bestellung abgesendet war .
4.7 Der Vollstrecker ist nicht verpflichtet obligatorische Bestellung des Vergebers akzeptieren. Im Fall, wenn zur Akzeptierung der obligatorischen Bestellung und zur ihrer Ubermittlung für den Vergeber in der Frist von 48 Stunden von ihrer Ubermittlung für den Vollstrecker gelangt nicht, die obligatorische Bestellung verliert ihre Gültichkeit.
4.8 Im Fall, wenn gelangt zum Abschliessen des Vertrags vom Vertragsverhältnis laut der Verordnungen dieses Artikels aus der Seite des Vergebers zur Ausstellung anderer Bestellung auf identische Dienstleistungen,diese wird nur für die juristich unobligatorische Bestellung halten, die ist ausschliesslich nur für innerlichen Bedarf des Vergebers ausgestellt (z.B. SAP ERP), und auch im Fall, wenn der Vollstrecker solche Bestellung bestätigt, d.h. solche spätere Bestellung ändert und auch ersetzt nicht das ursprünglichen Vertragsverhälznis und haltet ausschliesslich fürein innerliches Dokument des Vergebers. Es ist ungültig im Fall einer Explicit-stornierung oder änderung der ursprünglichen Bestellung, wobei solche Stornierung bzw.Anderung muss eindeutig und unverfehlt direkt vorgebracht in der späteren Bestellung mit einem Vermächtniss auf die ursprünglichen Verordnung sein, die stornieren/ändern eventuell die ursprüngliche Bestellung identifiziert mit konkretem Datum ( also nur allgemeine Verodnungen darüber, dass mit der neuen Bestellung ersetzen alle bisherige Vereinbarungen, oder ähnliche Verordnungen, ungenügend sind)
4.8 Falls in den folgenden Artikeln spricht man über die Bestellung, man meint damit eine akzeptierte Bestellung im Sinn der Verordnungen dieses Artikels, womit ist das Vertragsverhältnis zwischen demVollstrecker und Vergeber gegründet.
Artikel V.
Die Durchführung der Bestellung
5.1 Die Detailbeschreibung der Realisationsweise jeder Bestellung muss im Arbeitsverfahren vorgebracht sein, welche muss Technik mit dem Arbeiter aus der Qualitätsabteilung ausarbeiten und unterschreiben, im Fall , dass das Arbeitsverfahren bildet die Beilage der Bestellung noch nicht.
5.2 Auf Grund des Arbeitsverfahrens der verantwortliche Arbeiter des Vollstreckers koordiniert die Realisation der Bestellung.
5.3 Die eventuelle Anderungen des Arbeitsverfahrens müssen mit einer Form von den schrifftlichen Zusatzen, welche vom Technik und Arbeiter aus der Qualitätsabteilung untergeschrieben sein müssen; wenn im Arbeitsverfahren auch ein dritter Person teilnimmt (z.B. der AUDI HUNGÁRIA MOLTOR Kft.), oder wenn der Arbeitsbereich im Eigentum von einer dritten Person ist, man braucht den Unterschrift gleichfalls vom Arbeiter der Qualitätsabteilung des Vollstreckers wie auch vom Vertreter des Herstellers. Im Anhang muss die Beschreibung der Anderung und pünkltliche zeitliche Angabe darüber wann die Anderung angenommen war, bzw. seit wann die wirksam sein soll, versetzt sein.
5.4 Zwecks der regulären Durchführung der Bestellung der Vollstrecker verplichtet sich, dass er genügende Anzahl der Arbeiter des Vollstreckers ( mit den notwendigen Fähigkeiten, Kenntnissen, Leistungsfähigkeiten und Handfertigkeiten für die gegebene Bestellung) sicherstellen wird, die werden die Realisation der Bestellungzustellen.
5.5 Der Technik ist in den Sachen betreffend die Bestellun ein verantwortliche Person vom Vollstrecker, wobei hauptsächlich :
a) koordiniert und managiert die Arbeit der anderen Arbeiter des Vollstreckers, die in der Realisation der Bestellung teilnehmen
b) in Einklang mit diesen AHB muss in der Ausarbeitung des Arbeitsverfahrens mitteilnehmen und diese in Vertretung des Vollstreckers unterschreiben ( einschliesslich die Anhänge dazu ), wenn diese AHB nicht andres definieren.
c) arbeitet die Arbeitsausweise und Teislausweise aus,
d) vollstreckt die Betätigungen im Bereich der Zustellung der Qualität von den gebotenen Diensten und des Reklamationsprozess im Sinn Artikel XIII dieser AHB.
e) er ist die Kontaktperson des Vollstreckers und akzeptiert jede Vorschläge, Bemerkungen oder Forderungen betreffend die Bestellung, er muss unverzüglich über die jede Organiationsänderungen betreffend d, ie Realisation der Bestellung oder über die Schwierigkeiten verteidigend ihre gediegende und zeitliche Realisation, informiert sein,
f) er kontaktiert den Arbeiter aus der Qualitätsabteilung wann immer es notwendig ist, hauptsächlich aber wegen der Erforderung der notwendigen Mitwirkung.
5.6 im Fall, dass der Vergeber und der Vollstrecker nicht anders vereinbart haben, der Vollstrecker ermöglicht für die Realisation der Bestelung die Grundhilfsmittel und Ausrüstung, Geräte und Arbeitsmaterial ( z.B. Gerät für Markierung, Vignette, Identifikationsetikette, Federn, Papier, Formulare, Bände und andere Verbrauchsmaterial), so wie die Mittel für die Sicherheit und Schutz der Gesundheit bei der Arbeit in alltäglichem Unfang und Verbrauch (weiter nur „Grundarbeitshilfsmittel“).
5.7 Der Vollstrecker und der Vergeber können sich vereinbaren, dass der Vollstrecker für die Arbeiter des Vollstreckers auch andere Arbeitshilfsmittel oder Werkzeuge zustellen wird, wie z.B. Arbeitstische,Licht, Geräte usw. ( weiter nur „Uberstandardhilfsmittel“), im Gegenfall diese stellt der Vergeber zu. Die kompetente Vereinbarung mit dem pünkltlichen Definition Uberstandardhilfsmittel, die sicherstellt sein müssen, muss in der Bestellung vorgebracht sein.
Artikel VI.
Die Stelle der Dienstleistungen
6.1 Die Dienste laut dieser AHB sind hauptsächlich in Räumen des Vergebers oder in Räumen des Abnehmers oder in Räumen des Vollstreckers realisirt. Die pünkltliche Stelle der Realisierung der Dienste und die eventuelle Kosten damit verbunden ist notwendig in der Bestellung spezifizieren.
6.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet den Arbeitern des Vollstreckers, welche die zuständige Bestellung realisieren, den Zugang auf die Stelle der Dienstleistungen sicherstellen, wenn diese sich beim Auftraggeber oder Abnehmer befindet und bieten ihnen für diesen Zweck jede notwendige Mittel ( Identifikationskarten usw.).
6.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet verwendbare Räume für die Dienstleistungen zustellen, wie auch für die Tätigkeit zusammenhängend mit den Dienstleistungen (z.B. Zu-und Abfuhr von Material) und entsprechende Einrichtung von diesen Räumen, die ermöglichen efektiv die Dienstleistungen.
6.4 Der Auftraggeber verantwortet dafür, dass die Stelle für die Dienstleistungen alle Forderungen, die mit den zuständigen juristischen Vorschriften festgelegt sind, hauptsächlich die,regelnde die Zustellung und Schutz der Gesundheit bei der Arbeit und die Feuerwährung, erfüllt.
Artikel VII.
Die Zeit der Realisierung von der Bestellung
7.1 Der Vollstrecker verpflichtet sich den Beginn der Realisation von der Bestellung im in der Bestellung vereinbarten Zeitraum sicherzustellen, anders im gewohnten Zeitraum mit Berücksichtigung auf die Entfernung und Erreichbarung der Stelle, in der die Bestellung realisiert sein soll.
7.1.1 Die Voraussetzung der Einhaltung vom Beginn der Realisation der Bestellung aus der Seite des Vollstreckers ist die Leistung gesamter notwendiger Mitwirkung aus der Seite des Vergebers/Abnehmers laut des Artikels VIII dieser AHB.
7.2 Der Anzahl der Stunden von der Dienstleistungen wird verläufig in den Arbeitsausweis eingetragen sein, welchen der Technik ausarbeitet und bestätigt ihn der Person aus der Seite des Auftraggebers (Punkt 9.3 dieser AHB).
7.3 In den Zeitraum von der Dienstleistungen, der im Arbeitsausweis eingetragen sein wird, wird auch die notwendige Zeit auf eingerechnet :
a) logistische Verschiebung des Materials,
b) die Arbeit zusammenhängend mit der Packung,
c) die Haltezeite, die nicht mit den Arbeitern des Vollstreckers verursacht ist,
d) die Dauer, die entsprechend der Länge von den Arbeitspausen vom Gesetz vorgeschrieben,
e) Organisationszustellung der Bestellung,
f) die Sicherstellung der Teilanweisen (Punkt 9.4 dieser AHB), angezeigt im endgültigen Dokumentation der Bestellung.
Artikel VIII.
Die Mitwirkung des Vergebers
8.1 Der Auftraggebers ist verpflichtet im Zusammenhang mit der Realisation von der Bestellung dem Vollstrecker alle notwendige Mitarbeit bieten, die besteht hauptsächlich :
a) in der Gewährung von allen fachlichen technischen Informationen, die notwendig für die gediegende Dienstleistung ist,
b) in der Gewährung der Komponente, die der Gegenstand von der Dienstleistung bzw. die Ermöglichung zu ihrem Zugang,
c) in der Zustellung des Zugangs in die Stelle von der Dienstleistung,
d) in der Zustellung des Wirkungskreises, welcher ist in Einklang mit den zuständigen rechtlichen Vorschriften, die Sicherheit und Schutz der Gesundheit bei der Arbeit regeln,
e) in der Gewährung von den notwendigen zusätzlichen Anweisungen und der Präzisierung der Forderungen betreffend konkreter Bestellung,
f) in der Zustellung der Arbeitshilfsmittel, Werkzeugen und anderer Ausrüstung, die der Vollstrecker nicht sichert,
g) in der Zustellung der Mitarbeit hervorgehend aus der Verordnungen dieser AHB (z.B. Punkt 5.1,6.3,7.2),
h) in der Zustellung anderer notvendigen, hauptsächlich erfordeten Mitwirkung,
8.2 Im Fall , dass der Vergeber dem Vollstrecker die notwendiege Mitwirkung laut dem vorgehenden Punkt nicht gewährt, der Vollstrecker ist berechtigt die Dienstleistung unterbrechen.
8.3 Im Fall , dass infolge der Ungewährung von der notwendigen Mitwirkung des Vergebers die Dienstleistung unterbrechen wird, in der Zeit vom Bestehen der Verspäterung mit der Zustellung der Mitwirkung laut Punkt 8.2 dieser AHB der Vollstrecker ist nicht in der Verspäterung mit der Erfüllung seiner Pflichte und verantwortet nicht für keinen Nachteil, welcher entsteht in der ursächlichen Zusammenhang mit einer solchen Unterbrechung. Die Zeit der Unterbrechung von den Diensleistungen haltet in solchem Fall für die Haltezeite, die nicht mit den Arbeitern des Vollstreckers verursacht ist, laut Punkt 7.3 dieser AHB, für welche dem Vollstrecker angehört eine Belohnung in der ganzen Höhe, als wenn zu keiner Haltezeit gelangen wurde.
8.4 Wenn der Vergeber keinen veranrwortlichen Arbeiter der Finanzabteilung vom Vergeber für die Angelegenheiten der Fakturation in der Bestellung angibt, er ist verpflichtet ihn dem Vollstrecker mit einem nachweisbaren Weisein der Frist von 10 Tagen vom Tag der Unterschreibung der Bestellung bekannt geben.
8.5 Die Verordnungen dieses Artikels beziehen mittelmässig auf den Abnehmer, solange die Bestellung in seinen Räumen realisiert wird oder mit den Komponenten, die der Abnehmer zur Verfügung hat. In solchen Fallen der Auftraggeber ist verpflichtet die Mitwirkungsgewährung aus der Seite des Abnehmersin einem notwendigen Ausmass ( hauptsächlich laut der Verordnungen dieser AHB) zustellen und entspricht für die eventuelle Ungewährung der Mitarbeit für den Abnehmer , als wenn er selbst keine Mitwirkung geleistet hat.
Artikel IX.
Der Arbeitsausweis und die Teilausweise
9.1 Der Technik ausfertigt über die Dienstleistungen ein Arbeitsausweis.
9.1.1 Der Arbeitsausweis muss enthalten :
a) den Anzahl der Stunden von der Dienstleistung von allen Arbeitern des Vollstreckers oder
b) den Anzahl von anderen messbaren einheiten der Dienstleistung, solange die in der Bestellung ( Punkt 4.2.1 Buchst.b dieser AHB) definiert waren, oder
c) die Belohnung für die Dienstleistung.
9.1.2 Der Arbeitsausweis kann enthalten :
a) die Liste und Menge der Komponente, die waren der Gegenstad der Dienstleistung und /oder die Sorte der Dienstleistung,
b) die Angabe über die Menge von konstatierten fehlerhaften Komponenten und über die Menge von reparierten Komponenten,
c) den Anzahl der Arbeieter vom Vollstrecker, welche die Dienste geboten haben,
d) andere Tatsachen, an den der Technik und der Arbeiter der Qualitätsabteilung vereinbart haben.
9.2 Der Arbeitsausweis wird nach der Bestellungsrealisation oder am Ende des Kalendermonats ausfertigt (im Fall, wenn die Bestellung länger als 60 Tage dauert).
9.2.1 Nach der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und Vollstrecker der Arbeitsausweis kann auch in anderen
beiderseitig übergestimmten Terminen ausgestellt sein.
9.3 Als Grundlage der Fakturation ist der Arbeitsausweis, der bestätigt von der Person auf der Seite des Vergebers festgesetzt in der Bestellung (Punkt 4.2.2 Buch.b dieser AHB) war, im Fall, dass der Vergeber in der Bestellung keine solche Person festgesetzt hat, den Arbeitsausweis für den Vergeber bestätigt mit ihrer Unterschrift die Person laut Punkt 10.3 dieser AHB. Die Person auf der Seite des Vergebers, die bestätigt den Arbeitsausweis, bei ihrer Unterschrift führt ihre Zu-und Vorname und auch ihre Arbeitsfunktion bzw. Funktionsanlage ein. Die Person auf der Seite des Vergebers, die im Sinn innerlicher Kompetente des Vergebers vom Vergeber zusammengesetzten Arbeitsausweis bestätigen soll, ist verpflichtet in der Frist in 5 Tagen vom Tag, wann der Vergeber den Arbeitsausweis bekommt, diesen oder bestätigen oder bemerken und das mit einer Form der elektronischen Nachricht, Papierform oder mit dem Fax. Wenn der Vergeber den Arbeitsausweis in der eingeführten Frist nicht bemerken wird, der Arbeitsausweis wird für ratifizierend haltend, und das auch im Fall, dass ihn in der eingeführten Frist nicht ratifiziert hat (d.h. gilt die Fiktion der Ratifizierung). Der Arbeitsausweis haltet gleichfalls für ratifizierend, wenn der Vollstecker arbeitet geneidigt alle Bemerkungen des Vergebers ein, und das mit dem Augenblick des vom neuen Arbeitsausweis.
9.4 Der Vollstecker kann auf Grund der Forderung vom Vergeber auch Teilausweise ausarbeieten, welche werden vom Vergeber erfordete Angaben enthalten, die werden in der vom Vergeber gewählten Form und/oder Periditiotät: Pflicht solche Teilausweise auszuarbeiten hat aber, wenn diese Tätigkeit erfasst in der Bestellung (Punkt 4.2.2 Buch.f dieser AHB).
Die Teilausweise sind keine Unterlage für die Fakturation und dienen nur für den Bedarf des Vergebers.
Artikel X.
Die berechtigte Personen
10.1 Die Personen des Vollstreckers, die berechtigt die Bestellungen unterzuschreiben sind :
a) statutarischer Vertreter des Vollstreckers,
b) der Prokurist des Vollstreckers, wenn er ernannt ist,
c) Direktor der Filiale des Vollstreckers,
d) die Techniken
und jeder selbständig.
10.2 Im Fall, dass der Vergeber in der Bestellung keinen konkreten Arbeiter der Qualitätsabteilung nennt, in den Sachen vorbehandelt mit dieser AHB für den Arbeiter der Qualitätsabteilung, jeder Arbeiter ( hauptsächlich Angestellter ,bzw. Mitarbeiter) ist berechtigt im Namen des Vergebers handeln, von welchem die Funktionseinteilung entspricht der eingeführten Position und der Vollstrecker ist nicht verpflichtet unterzusuchen, ob ein solcher Arbeiter seine Kompetenz nicht übertretet, das Verfahren ein solches Arbeiters verpflichtet im ganzen Ausmass den Vergeber, ausser dem Fall, wenn es bezeigt, dass der Vollstrecker über die Ubertretung der Kompetenz eindeutigt gewusst hat und den Vergeber über diese Wirklichkeit nicht informiert hat, ohne überflüssigen Aufschub nach solcher seiner Feststellung.
10.2.1 Der Vergeber ist mit einer nachweisbaren Weise berechtigt, wann immer dem Vollstrecker die fehlende Kontaktangaben des zuständigen Arbeiters aus der Qualitätsabteilung mitteilen, wie auch die Anderung dieser Angaben, aus der Mitteilung muss es eindeutig sein, wer es im Namen des Vergebers gemacht hat.
10.3 Die Verordnungen des Punktes 10.2 dieser AHB sich ähnlich des auch auf die Person auf der Seite Vergebers beziehen, die berechtigt ist den Arbeitsausweis unterzuschreiben (Punkt 4.2.2 Buch.b dieser AHB), wenn es in der Bestellung nicht bestimmt ist.
Artikel XI.
Die Belohnung für die Dienstleistungen
11.1 Der Vergeber ver pflichtet sich dem Vollstrecker die Belohnung für die Dienstleistung zu bezahlen, unzwar in der Höhe, die in der Bestellung vereinbart war und welche aus dieser AHB folgt.
11.2 Zur Belohnung wird auch die zuständige gesetztliche Taxe MWST zugerechnet. Die Belohnung wird laut des wirklichen Anzahls der Stunden und/oder anderer messbaren Einheite (Punkt 4.2.1 Buch.b dieser AHB) der Dienstleistung, die im bestätigten Arbeitsausweis eingeführt ist und ist in Einklang mit den Verordnungen dieses Artikels fakturiert.
11.3 Die Zuzahlungen zur gründlichen Stundenbelohnung, die in der Bestellung für die Dienste vereinbart ist, gewährend:
a ) in der Nacht ( 18.00-06.00)
der Zuschlag für die während dieser Zeit angebotene Dienste30%
b) am Samstag
der Zuschlag für die während dieser Zeit angebotene Dienste100%
c) am Sonntag und andere Ruhetage (z.B. staatliche Feiertage)
der Zuschlag für die während dieser Zeit angebotene Dienste100%
Auf die Zuzahlungen laut dieses Punktes der Vollstrecker hat den Anspruch auch ohne getrennte Vereinbarung in der Bestellung. Im Fall, wenn in der Bestellung vereinbarte Zuzahlungen in anderer Höhe sind, bzw. sind ausgesondert, gelten die Vorderungen der Bestellung.
11.4 Der Vergeber ist verpflichtet ausser der Belohnung für die Dienstleistungen dem Vollstrecker auch eventuelle getrennte Unkosten vereinbarte in der Bestellung, bezahlen.
Artikel XII.
Die Zahlungsbedingungen und Sanktionen
12.1 Die Belohnung für die Dienstleistungen ist fällig auf Grund der Rechnung, die der Vollstrecker stellt auf Grund der Bestellung und/oder Arbeitsausweisen aus :
a) nach der Realisation der Bestellung oder
b) nach der Beendung des zuständigen Kalendermonats für die Dienste gebotene im gegebenen Monat oderc) nach der Beendung der Kalenderwoche, wenn die Belohnung,die für Dienste gebotene in der zuständigen Kalenderwoche höher als 2000,- EUR ist.
12.2 Die Fälligkeit der Rechnung ist 14 Tage von Fakturierung , wenn in der Rechnung keine längere Frist der Fälligkeit angeführt ist. Wenn in der Rechnung ein späteres Datum der Fälligkeit, als angegeben in diesem Punkt,eingeführt ist, für die Verspäterung des Vergebers mit der Bezahlung der Rechnung ist entscheidend die Fälligkeit der Rechnung, die in diesem Punkt bestimmt ist.
12.3 Mit dem Versenden der Bestellung vom Vergeber für den Vollstrecker ( Art.IV dieser AHB) der Vergeber gibt eine Zustimmung für die Austellung einer elektronischen Rechnung.
12.3.1 Der Vollstrecker sendet die Rechnung vorzüglich der Person, die auf der Seite des Vergebers die Bestellung ausgestellt hat oder der Person, die der Vergeber in der Bestellung genannt hat, es kann aber auch auf eine allgemeine e-mail Adresse des Vergebers auch geschickt werden, mit der disponiert oder die auf der WEB Seite des Vergebers vorgebracht ist und hauptsächlich in den Fällen, wenn aus den Adressen, die angeführt im Teil des Satzes vor dem Strichpunkt , als unaushändigt zurückkommt oder kommt keine verlangte Notifikation über die Aushändigung.
12.3.1 Im Fall, dass der Vergeber verlangt ein Versenden auch/nur im Papierform der Rechnung, ist er verpflichtet es in der Bestellung versetzen. Der Vollstrecker ist berechtigt auch mit einem späteren Gesuch des Vergebers auf die Ausstellung der Rechnung im Papierform zustimmen.
12.4 Die Rechnung muss alle Richtigkeiten des Steuerdokuments erfüllen, muss in Einklang mit den Vorderungen dieser AHB ausgestellt sein und muss geniegend dem Vergeber aushändigt sein.
12.5 Zur Rechnung muss eine Kopie des zuständigen Arbeitsausweises begefügt sein, die ist laut dieser AHB als bestätigt genommen wird, die erweist die Kompotenz der Fakturation.
12.6 Im Fall der Verspäterung des Vergebers mit der Bezahlung der Rechnung, der Vergeber ist verpflichtet dem Vollstrecker Zinsen aus der Verspäterung in der Höhe von 0,04 % aus dem Betrag in der Rechnung für jeden angefangenen Tag der Verspäterung bezahlen.
Artikel XIII.
Qualitätsgarantie und Verantwortlichkeit für die Fehler
13.1 Der Vollstrecker ist ein Besitzer von Zertifikaten Integrated Management System ISO 9001:2008, ISO 14001:2004 und BS OHSAS 18001:2007, welche sind eine Garantie für die Qualtät der Dienstleistung. Der Vollstrecker verpflichtet sich die Dienste mit der Aufwendung der fachlichen Versorgung und in der Qualität die im Sinn der angeführten Zertifikaten garantiert ist.
13.2 In der Interesse der Zustellung der Qualität der Dienste der Vollstrecker verpflichtet sich ihre vorläufige Monitorierung zu durchführen, wenn er auf de Seite des Vergebers Hindernisse für die Erreichung der Qualität von den Dienstleistungen sehen wird, über diese Tätigkeit mittels des Techniks sofort informiert den Arbeiter der Qualitätsabteilung. Im Fall , wenn der Technik solche Information mitteilt mündlich, ist verpflichtet es weiderholen auch mit einer Form von e-mail oder fax dem Arbeiter der Qualitätsabteilung, wenn seine Kontaktangaben in der Bestellung angegen sind, oder der Vergeber es dem Vollstrecker laut des Punktes 10.2.1 dieser AHB bekannt gegeben hat. Die Kontrole der Einhaltung von der Qualität der Dienstleistungen ist auch der Arbeiter der Qualitätsabteilung berechtigt durchzuführen, im Fall, dass Zweifel über die Qualität von den Dienstleistungen enstehen, über dies Tätigkeit sofort informiert den Technik. Technik nachdem, dass er über die enstandenden Zweifel der Qualität von den Dienstleistungen mit dem Arbeiter der Qualitätsabteilung gesprochen hat, anordnet die Durchführung der wiederholten Kontrole, welche sind gebunden mit der Beseitigung der eventuellen festgestellten Fehler, über diese Tätigkeit stellt einen schrifftlichen Vormerk aus, welchen unterschreibt der Technik und der Arbeiter der Qualitätsabteilung.
Wenn mit der wiederholten Kontrole die fehlerhafte Dienstleistung sich ausweisst, der Vollstrecker hat keinen Anspruch an die Belohnung für die Zeit, wann die Kontrolen wiederholt waren. Wenn mit der wiederholten Kontrole sich keine fehlerhafte Dienstleistung ausweisst, die Zeit, wann die Kontrolen wiederholt waren, eingeschriebend im Arbeitsausweis, haltet für die Zeit der Dienstleistung, für welcher dem Vollstrecker die Belohnung in Einklang mit den Forderungen dieser AHB gehört.
13.3 Im Fall, dass nach der Dienstleistung, spätestens aber im Lauf der esten Montage von Komponenten in die zuständige Sache, von welcher der erste direkte Bestandteil ist der Komponent ( z.B. grösser Komponent, Systemskomponent, Modul, integrierter Modul, Auto usw.) feststellt, dass die Dienstleistungen nicht in der garantierten Qualität geboten waren, der Vergeber ist verpflichtet die festgestellte Fehler der Dienstleistungen schrifftlich dem Vollstrecker ( weiter nur „Reklamation“) mitteilen und das ohne überflüssigen Aufschub, spätestens aber bis 5 Tage von der Zeit wenn der Vergeber über das zuständige Fehler erfahren hat, gegenfalls der Vergeber nach dem Verstreichen der vorgebrachten Frist verliert das Recht jeden Anspruch aus der Verantwortlichkeit für die Fehler der Dienstleistungen anzuwenden.
13.4 Der Vollstrecker verantwortet nicht für die Fehler, die aus dem Grund entstanden haben:
a) die ungeeignete oder unrichtige Manipulation mit dem Objekt der Dienstleistung nach der Gewährung des Dienstes von der anderen Person als der Vollstrecker,
b) wenn der Vollstrecker das Objekt des Dienstes oder sein Teil als unpassend signiert hat, bzw. den Bedingungen laut des Arbeitsverfahrens nicht entsprechend und der Vergeber (oder die Person auf seiner Seite, z.B. der Abnehmer) solches Objekt trotz dieser Tätigkeit für den weiteren Gebrauch bzw. in den weiteren Umlauf freigelegt hat,
c) die Fehler im Arbeitsverfahren, der aber schon aus der Seite des Vergebers zugestimmt war
d) höhere Macht, wobei als höhere Macht für diese Zwecke haltet man hautsächlich ( aber nicht nur(
der Krieg, das Invasion, Dokumenten eines ausländischen Feindes, fremde feindliche Dokumente, der Bürgerkrieg,die Revolte, revolutionärer Aufstand dern Einwohner, die Schlussfolgerung der Kriegs-oder Uzurpationsmacht, die Konfiskation oder die Nationalisierung oder die Konfiszierung oder die Vernichtung auf Grund des Befehls oder bei der Leistung staatlichen oder von anderen Organisationen der öffentlichen Macht, die Schlussfolgerung der Wirkung von der militärischen Waffe ausgenützt, der Kernspaltprozess oder radioaktive Kraft, die Havarie,die Naturkatastrofe, langfristiger Ausfall des Stromes, Krisensituation und/oder anderer Ausnahmeumstand, für höhere Macht haltet man aber nicht hauptsächlich den Mangel der kalifizirten Arbeitsfkraft, die Unerfüllung der Pflichten aus der Seite von den Personen, die mit den Vertragspartners zusammenarbeiten, ungünstige ekonomische Situation des Vertragspartners.
13.5 der Vergeber ist verpflichtet dem Vollstrecker alle notwendige (hauptsächlich, aber nicht nur) vom Vollstrecker angefordete Mitwirkung bei der Uberprüfüng der Reklamationen bieten, hauptsächlich ist er verpflichtet das Fotodokumentation, die Unterlagen, die Berichten der Komunikation, Die Daten, mit welchen der Vergeber oder der Abnehmer disponiert und welche betreffen oder können die Reklamation betreffen, bzw. den reklamierten Dienst, bieten.
13.5.1 Die Pflichtverletzung des Vergebers laut des Punktes 13.5 dieser AHB wirkt sich den Verfall der Anspruchen aus der reklamierten Fehler aus.
13.6 Die Reklamation muss man zu erledigen beginnen, unzwar ohne überflüssigen Aufschub nach ihrer Geltendmachung, spätestens bis 10 Arbeitstage und wird ausgelöst in der möglichst kürzesten Zeit. Der Vollstrecker verpflichtet sich die Reklamation zu akzeptieren oder verwerfen bis 15 Arbeitstagen von der Geltendmachung der Reklamation.
13.6.1 Im Fall, dass der Vollstrecker die Reklamation akzeptiert , hat der Vergeber ein Anspruch auf die Fehlerlikvidierung gratis, ausser dem Fall, wenn er mit dem Vollstrecker nachweisbar an einer anderen Weise der Lösung von der Reklamation vereinbart.
13.7 Im Fall, dass der Vergeber haltet standard 8D-Report, der Vollstrecker verpflichtet sich dem Vergeber 8D-Report laut 8D-Terminen zu bieten.
13.7 Im Fall der Ausfertigung vom schrifftlichen Vormerk über die Weise der Erledigung der Reklamation muss diese vom Vergeber und vom berechtigten Person des Vollstreckers versetzt im Punkt 10.1 dieser AHB untergeschrieben. Der Auftragsgeber ist berechtigt im schrifftlichen Vormerk jeden seinen Standpunkt notieren.
13.8 Die Vertragspartner können sich im schrifftlichen Vormerk über die Weise der Erledigung der Reklamation immer auch über eine andere Weise ihrer Erledigung, bzw. Lösung vereinbaren.
Artikel XIV.
Das Eigentum von Komponenten, die Verantwortlichkeit für den Schaden und seiner Ersatz
14.1 Der Vollstrecker wird keiner Eigentümer von den Komponenten, die auf die Realisation der Bestellung übergenommen waren.
14.2 Der Vollstrecker entspricht für das verursachte Verfahren der Arbeiter des Vollstreckers, denen zur Beschädigung, Verloren oder Vernichtung der Komponenten kommt, welche vom Vergeber ( bzw. vom Abnehmer) übergenommen hat zweks der Realisierung der Bestellung, wenn zu solchen Verfahren im Lauf der Realisierung der Bestellung gekommen ist, für solches verursachte Verfahren verspricht aber nicht im Fall, wenn zur Beschädigung, Verloren oder Vernichtung ungeachtet an solches verursachte Verfahren oder im Fall, wenn man über Verfahren spricht, wenn der Arbeiter des Vollstreckers einen direkt bedrohenen Gefahr abgewehrt hat, die aber nicht selbst verursacht hat oder wenn die Beshädigung im notwendigen Schutz gegen den bedrohenen oder dauernden Angriff verursacht hat.
14.3 Im Fall der Entstehung vom Schaden, wofür der Vollstrecker entspricht laut des Punktes 14.2 dieser AHB, wird der Schaden mit der Zubereitung in den ursprünglichen Zustand vergütet oder wird bezahlt, der Vollstrecker hat der Recht der Weise auszuwahlen.
14.4 Die Limite der Entschädigung vom Schaden
14.4.1 Im Fall der Entstehung des Anspruches auf die Kompensation des Schadens der Vollstrecker bietet die Kompensation des Schadens in völlem Ausmass, höchstens aber bis die Höhe 25 % des Volumens vom Auftrag laut der Bestellung, bei den langfristigen Bestellungen ( dauernd länger als 30 Tage) höchstens bis die Höhe 25 % des Monats volumens vom Auftrag, den der Schaden betrifft. Für die langfristige Bestellungen haltet man die Bestellungen,die dauern über ein Monat und höchste Limit der Kompensation des Schadens ist ( ungeachtet auf die erst vorgebrachte Begrenzungen) 100 000,- EUR bei jedem selbstständigen Auftrag laut der Bestellung .
Artikel XV.
Die Zustellung, die Vertraulichkeit der Informationen und die Schweigsamkeit
15.1 Auf jede Mitteilung, Gesuch, Vorderung, Gesuch über die Zustimmung oder jede andere Komunikation vorgelegt vom einen Vertragspartner für den zweiten Vertragspartner in der Form von e-mail, fax oder Brief, antwortet der zweite Vertragspartner mit derselber oder ähnlicher Weise, die ermöglicht eindeutig den Inhalt der Erklärung von der Antwort zu erfassen können. Im Fall keiner Einhaltung der vorgeschriebenen Form der Antwort wird die argumentierte Last über den Inhalt und die Zustellung der Antwort ihren Absender belasten.
15.2 Der Inhalt des Faxes nimmt man als zugestellt bis der Absender die Bestätigung aus dem Fax zur Verfügung hat, womit er bestätigen kann, dass es ohne Fehler zugestellt war. Bis bei der Zustellung des Fax-Berichtes jedes technische Problem vorkommen würde, dessen infolge kann man seinen Inhalt nicht erkennen, der Empfangsvertragspartner ist verpflichtet darüber unverzüglich mit einer zweckmässigen Weise den Absendervertragspartnerverständigen und verlangen ihn um die wiederholte Einhändigung des Faxes, eventuell um die Einhändigung mit einer anderen Weise. Die Faxberichte empfangt der Vollstrecker in den Arbeitstagen vom 8,30 bis 15,30 ( weiter nur „Betriebszeit“), der Fax, welcher ausser diesen eingeführten Stunden für den Vollstrecker einhändigen wird, als einhändigt erst am Anfang der nächsten Betriebszeit (d.h. um 8,30 des nächsten Arbeitstag ) erachtend wird.
15.3 Der Inhalt von e-mail wird als einhändigt erachtend im Fall i) eine manuelle Bestätigung von seiner Erhaltung,bzw. die Bestätigung von seinem Lesen, ii) die Erhaltung einer e-mail Antwort, die enthält auch den usprünglichen Text von e-mail über die Einhändigung, als eine Bestätigung über die Einhändigung haltet man nicht nur eine automatische Antwort ohne Eingreifen des Empfängers.
15.4 Für die Einhändigung der Schriftstücken zwischen den Vertragspartner gilt, dass die Schriftstücke als einhändigt erachtend sind :
a) mit dem Tag ihrer tatsächlichen Einhändigung für den zweiten Vertragspartner – dem Empfänger,
b) mit dem Tag, wenn die Frist auf die Empfansnahme der Sendung am Post vergeblich vergeht, und das im Fall, wenn der Empfänger über die angelegte Sendung nicht erfahren hat,
c) mit dem Tag von der Durchführung eines erfolglosen Versuch um die Einhändigung, wenn die Einhändigung mit dem absichtigen Verfahren des Empfängers verhindert wurde, hauptsächlich mit der Ablehnung der Durchführung der Sendung.
15.5 Die Vertragspartner sind verpflichtet die Schweigsamkeit über die alle Wirklichkeiten zu erhalten, über welche sie erfahren im Zusammnehang mit der Erfüllung auf Grund des Vertragsverhältnis, welches im Einklang mit dieser AHB entstanden wurde und welche betreffen den zweiten Vertragspartner, wenn solche Wirklichkeiten für den zweiten Vertragspartner oder andere Konkurenzpartner am Markt eine nachweisbare wirtschaftiche Bedeuetung haben.
15.5.1 Als vertraute Informationen haltet man auch alle Wirklichkeiten und Informationen, welche bilden den Gegenstand der Handelsgeheimnis im Sinn des Gesetztes Nr. I. von 2012 (das Ungarische Arbeitsgesetsbuch) und Nr. V. von 2013 (das Ungarische Bürgerliche Gesetzbuch) im gültigen Wortlaut und weiter auch die Informationen, welche sind für die zweite Seite bezeihnet eindeutig und nachweisbar als vertraute. Ohne Anrührung vor eingeführte Verordnungen, als vertraute Informationen haltet man auch jede Informationen, welche für die Offentlichkeit nicht erreichbar sind, technische, geschäftliche oder andere Informationen, welche irgendeiner von der Vertragspartner als vetraut bezeichnet, oder mit denen soll man (angesichts der Umstände , die beim Darbieten der Informationen für den zweiten Vertragspartner bekannt sind) als vetraut umgehen, oder jede Informationen, aus welcher Beschaffenheit ist für jede durchschnittlich bewanderte Person begreiflich, dass die vertraut sind. Als vertraute Informationen nimmt man auch jede technische, geschäftliche oder kommerzielle Informationen ( einschliesslich Produktionsplänen, Entwicklungsplänen, Prognose, Analyse und Strategien), Spezifikation, Pläne, Schmen, Schulenmaterialen, Formel,Skizze,Modellen,Muster,Verfahren,Einfälle und Erfindungen ( auch wenn nicht einem separaten Schutz untergeordnet sind) oder Dokumentation in jeder Form, ob materiell oder mündlich geboten, erfassend, als auch die Informationen, welche empfangt sind von einer anderen Person, als der Vertragspartner, bis diese Person verpflichtet mit denen als vertrauten umzugehen ist. Als vertraute Informationen haltet man auch die Informationen über die Beziehungen einer oder zweiter Seite von den Vertragspartnern, über ihre Produkten, Prozesen und Leistungen.
15.5.2 In der Interesse der Vorbeugung von den Konflikten über die Beschaffenheit der Informationen die Vertragspartner haben sich vereinbart, dass der Partner, welcher bietet der zweiten Seite Informationen, die im Sinn der Vorderungen dieses Artikels als vertraut gehaltend sein sollen, bezeichnet diese Informationen eindeutlich als vertraute.
15.6 Der Pflicht der Schweigsamkeit bezieht sich auf die Tatsachen nicht, welche :
a) im Zusammenhang mit der Erfüllung auf Grund des Vertragsverhälltnis, welche ist im Einklang mit dieser AHB entstanden, sind oder werden für die Arbeiter oder einer dritten Person zur Verfügung stehen, welche diese Informationen aufgesichts ihrer Arbeitsposition, die Funktionseinteilung, bzw. ihre Aufgabe bei der Vertragserfüllung kennen müssen, wobei aber diese Personen müssen als zuständiger Vertragsseite existieren, für die tätig, informiert über die vertraute Charakter dieser Informationen sind,
b) waren nachweisbar erwerbt von der dritten Person, welche ist berechtigt diese Informationen propagieren, oder
c) waren unabhängig konstruiert vom Vertragspartner, ohne Verbrauch jede vertraute Information laut der Forderung dieses Artikels,
15.7 Als Verletzung des Pflichtes der Schweigsamkeit haltet man nicht :
a) das Darbieten der Informationen für die dritte Person, die eine Vermögenseinteiligung in irgendeiner aus den Vertragsseiten haben, wobei diese Personen immer vorher informiert über die Pflichte der Schweigsamkeit informiert sein müssen und müssen schriftlich verpflichtet zur Einhaltung des Pflichtes der Schweigsamkeit sein,
b) das Darbieten der Informationen für die Advokate oder andere Verteter für den Bedarf einer geniegenden Leistung ihrer Tätigkeit, welche sind laut des Gesetzes mit dem Pflicht der Schweigsamkeit gebunden, wobei diese Personen vorher über die Pflichte der Schweigsamkeit in der gegenständlichen Sache informiert sein müssen,
c) das Darbieten der Informationen im Fall des Aussprechens von der vorangehenden schrifftlichen Zustimmung für den zweiten Vertragspartner die einzigen Informationen, die mit dem Pflicht der Schweigsamkeit geschutzt sind, zur Verfügung stellen,
d) das Darbieten der Informationen zwecks des Verfahrens vor dem Gericht, Entscheidigungsorgan und/oder anderem Organ der öffentlichen Macht und es solchem Organ, wobei dieser Organ vorher mit dem vertrauten Charakter der Information informiert sein muss, dass er die notwendige Massregeln (z.B. die Ausschliessung der Offentlichkeit) empfangen kann,
e) das Darbieten der Informationen für den Regierungs-Bank-Steuer-oder anderen Kontrollautorität, der berechtigt und kompetent diese zu beanspruchen ist, und das in Eiknklang mit den juristischen Vorschriften, wobei dieser Organ vorher mit dem vertrauten Charakter der Information informiert sein muss, dass er dass er die notwendige Massregeln (z.B. die Ausschliessung der Offentlichkeit) empfangen kann,
f) das Darbieten der Informationen, welche der Vertragspartner auf Grund des Gesetzes mitzuteilen verpflichtet ist.
15.8 Die Vertragspartner verpflichten sich weiter, dass die Informationen über den zweiten Vertragspartner, welche dem Schweigsamkeitregime laut dieses Artikels untergeordnet sind, schützen werden mindestens in solchem Ausmass als wenn man über ihre eigene Informationen sprechen würde und verpflichten in ähnlichem Ausmass ihre Organisations- komponente mit der Schweigsamkeit zu verpflichten, d.h. die Leitungangestellte oder Angestellte ( bzw. Personen, die mitarbeiten ), die mit solchen Informationen in Verkehr treten, wobei für die Pflichtverletzung dieser Personen jeder von den Vertragspartnern in dem vollen Ausmass entspricht.
15.9 Der Pflicht der Schweigsamkeit dauert bis der Zeit der Fälligkeit von der zuständigen Vertragsbeziehung, welche in Einklang mit dieser AHB enstanden ist und weitere 3 Jahre nach ihrem Zusammnebruch und geht auf den zufälligen juristischen Vertreter der Vertragspartner über.
Artikel XVI.
Die gemeinsame und abschließende Bestimmungen
16.1 Die Vertragsbeziehungen der Vertragspartner, die weder mit dieser AHB weder mit der Bestellung nicht geregelt sind, leiten mit den zuständigen Verordnungen von den allgemein verpflichtenden juristischen Anweisungen, die gültig im Land des Sitzes vom Volstrecker (d.h. Ungarn), hauptsächlich mit den zuständigen Verordnungen des Gesetztes Nr. V von 2013 (Ungarische Bürgerliche Gesetsbuch, besonders mit den Bestimmungen des Werkvertrag) im gültigen Wortlaut. Im Fall, wenn diese AHB und/oder die Bestellung reguliert einige Beziehungen zwischen den Vertragspartnern anders als das Gesetz, gelten AHB und die Kontrakteinrichtung unter dem Aspekt, dass es um die Differenz mit den Verordnungen des Gesetzes handelt, von welchem ist möglich abzubeugen. Im Fall der Differenz zwischen den Verordnungen dieser AHB und der Bestellung gelten bevorzüglich die Verordnungen der Bestellung.
16.1.1 Im Fall, dass es zum Abschluss der Vertragsbeziehung zwischen dem Vollstecker und Vergeber mit dem selbsständigen Vertrag gekommen ist (d.h.nicht mit der Form einer Bestellung laut des Artikels IV), dort wo diese AHB über die Bestellung sprechen, meint man damit ein solcher Vetrag.
16.2 Für den Zweck der Festlegung von der Jurisdiktion gelt, dass der Ort für die Vertragserfüllung ist der Ort der Realisationdes Vertrages ( Punkt 4.2.1 Buchst.c dieser AHB).
16.2.1 Im Fall, wenn die Kollisionsnormen eine Option der Kompetenz erlauben, regieren die Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und Vollstrecker, die laut dieser AHB der slowakischen Rechtsordnung entstanden sind. Im Fall, wenn die Kollisionsnormen eine Option der Jurisdiktion erlauben, es gibt zur Entscheidung des Konflikts zwischen dem Auftraggebers und Vollstrecker aus der Vertragsbeziehung, diel aut dieser AHB entstanden ist, die zuständige Gerichte der Slowakei.
16.3 Diese AHB wird gültig und wirksam am Tag im Titelkopf des Dokuments. Gleichzeitig damit vom Vollstrecker am 1.Februar 2011 ausgestellte AHB verfällt, für die Vertragsbeziehungen entstandene auf Grund der Bestellungen, derer Bestandteil waren auch die bisherige AHB , aber anwenden die bisherige AHB.
16.4 Der Vollstrecker ist berechtigt diese AHB jederzeit einseitig zu ändern.Für die Vertragsbeziehung zwischen demAuftraggeber und Der Vollstrecker angelegt mit einer konkreten Bestellung sind aber immer entscheidend AHB im Wortlaut, welcher ist gültig in der Zeit von der ordentlichen Aushändigung der bestätigten Bestellung für den Vollstrecker.