HOLLEN CZ s.r.o.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für HOLLEN CZ s.r.o.

Aktualisierung ab 01. 10. 2015

 

Artikel I.
Einleitende Bestimmungen

 

1.1     Durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden nur „AGB“ genannt) wird die Beziehung zwischen der Gesellschaft HOLLEN CZ s. r. o. (GmbH), mit Sitz in Jiráskova 528/51, 29301 Mladá Boleslav, eingetragen im Handelsregister beim Stadtgericht in Prag, Teil C, Einlage 157357 (im Folgenden nur „Auftragnehmer“ genannt) und dem Subjekt geregelt, das die im Art. 3 dieser AGB definierten Dienstleistungen von der Gesellschaft HOLLEN CZ, s. r. o. bestellt (im Folgenden nur „Auftraggeber“ genannt), falls der leistende Unternehmer und der Auftraggeber keinen konkreten Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen abgeschlossen haben, in dem sie die Anwendung dieser AGB ausgeschlossen haben.

Artikel II.
Begriffsbestimmung

 

2.1     Auftragnehmer – eine juristische Person, die Dienstleistungen nach diesen AGB erbringt (d. h. HOLLEN CZ s. r. o.).

2.2     Auftraggeber – eine juristische Person, die gemäß diesen AGB Dienstleistungen bei dem Auftragnehmer bestellt.

2.3     Abnehmer – eine juristische Person, für die die Komponenten vorgesehen sind, die die Erbringung von Dienstleistungen nach diesen AGB betrifft.

2.4     Komponente – Einzelteil, Artikel, Halbfabrikat, Material bzw. jede Kombination von diesen, die die Erbringung von Dienstleistungen nach diesen AGB betrifft.

2.5     Bestellung – Dokument, mittels dessen der Auftraggeber einen konkreten Auftrag bestellt und das im Einklang mit dem Art. IV. dieser AGB erstellt, zugestellt und unterschrieben ist. Durch die Annahme der Bestellung seitens des Auftragnehmers , der im Art. IV. dieser AGB festgelegt ist, kommt es zum Abschluss der vertraglichen Beziehung zwischen dem Auftragnehmerund dem Auftraggeber.

2.6     Auftrag – eine Dienstleistung oder Summe  von Dienstleistungen nach diesen AGB, die Komponenten betreffen und die aufgrund einer konkreten Bestellung erbracht werden.

2.7     Mitarbeiter der Qualitätsabteilung – verantwortliche Person des Auftraggebers, die für den einschlägigen (in der Bestellung beinhalteten) Auftrag festgelegt ist. Diese Person kann auch anhand der Entscheidung seitens des Auftraggebers eine Person des Abnehmers sein, deren Handlungungen jedoch den Auftraggeber im Sinne dieser AGB direkt verpflichten.

2.8     Mitarbeiter des Auftragnehmers  – Angestellte oder andere mitarbeitende Personen des Auftragnehmers, bzw. seiner Subunternehmer , die die Erbringung der Dienstleistungen nach diesen AGB im Namen des Auftragnehmers für den Auftraggeber sicherstellen, insbesondere handelt es sich um Operatoren, Techniker und Koordinatoren.

2.8.1 Techniker – verantwortliche Person des Auftragnehmers, die für den jeweiligen in der Bestellung spezifizierten Auftrag festgelegt ist.

2.9     Arbeitsverfahren – schriftliches Schlüsselbetriebsdokument, das die Beschreibung der an den Komponenten auszuführenden Arbeitsschritte beinhaltet, die den Gegenstand der Auftragsbearbeitung bilden.

2.10 Arbeitsleistungsnachweis – Dokument, das die Art und den Umfang der erbrachten Dienstleistungen bestätigt  und das die Grundlage für die Rechnungsstellung bildet.

2.11 8D – eine übliche und in der Automobilindustrie zwecks der Qualitätssteigerung in der Produktion und zur Lösung von unterschiedlichen Problemen einschl. der Reklamationen  standardmäßig angewandte Methode.

 

Artikel III.
Dienstleistungen

 

3.1     Dienstleistungen, die nach diesen AGB erbracht werden, sind insbesondere die nachstehenden Dienstleistungen:

a)                Dienstleistungen im Bereich der Qualitätssicherung der Produktion und/oder der Prozesse, die insbesondere die Kontrolle der Komponenten beinhalten, die mit den Sortierungstätigkeiten und eventuellen Korrekturarbeiten und Nacharbeiten verbunden ist,

b)               alle anderen Dienstleistungen, die mit der Qualitätssicherung der Komponenten  zusammenhängen, einschl. der Unterstützung der Produktion, der Werkstattarbeiten, Logistik- und Assistenzdienstleistungen

(im Folgenden  „Dienstleistungen“ genannt).

 

3.2     Die konkrete Art und der konkrete Umfang der Dienstleistungen sind im Vertrag/in der Bestellung festgelegt.

 

Artikel IV.
Bestellung von Dienstleistungen

 

4.1     Die Dienstleistungen nach diesen AGB werden aufgrund eines separaten  Vertrags oder aufgrund der gegenseitig bestätigten Sonderbestellungen erbracht, wobei die vertragliche Beziehung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber durch die vom Auftragnehmer getätigte Annahme der vom Auftraggeber zugestellten und nach diesen AGB erstellten Bestellung entsteht, falls mittels einer Bestellung bestellt wird. Bestandteil des Vertragsverhältnisses , das aufgrund des o. g. Satzes entsteht, bilden auch diese AGB.

 

4.2     Die Bestellung muss in schriftlicher Form erfolgen, und zwar entweder  gedruckt (in Papier- oder Fax-Form) oder elektronisch. Die Bestellung muss auf der nachstehenden Weise zugestellt werden:

a)                elektronisch (insbesondere per E-Mail, zu der eine eingescannte Kopie der Bestellung in der Papierform oder eine elektronische Datei mit der elektronischen Unterschrift beigefügt ist),

b)               per Fax oder persönlich.

 

4.2.1 Die Bestellung muss Folgendes beinhalten:

a)                Bezeichnung der Komponente/Komponenten, die den Gegenstand der im Rahmen des Auftrages zu erbringenden Dienstleistungen bildet/bilden,

b)               Abgrenzung  und Beschreibung der bestellten Dienstleistungen, einschl. der entsprechenden messbaren Einheiten, die sich auf bestellte Dienstleistungen beziehen (z. B. Menge, Zeit), falls es bei der gegebenen Dienstleistung möglich ist,

c)                Bestimmung des Ortes für die  Auftragsbearbeitung (Punkt 6.1 dieser AGB),

d)               Bestimmung des Tages für die Einleitung der  Auftragsbearbeitung,

e)                Bestimmung des konkreten Technikers für den gegebenen Auftrag,

f)                Bestimmung des Entgeltes für die bestellten Dienstleistungen,

g)               Name, Familienname, Funktion der Person, die die Bestellung für den Auftraggeber unterschreibt,

h)               Erklärung der Vertragsparteien darüber, dass diese AGB  Bestandteil des Vertragsverhältnisses  bilden, das aufgrund der angenommenen Bestellung entsteht.

 

4.2.2 Die Bestellung kann auch Nachfolgendes beinhalten:

a)                Festlegung des vorausgesetzten Termins der Beendigung der Erbringung der Dienstleistungen,

b)               Festlegung der Person des Auftraggebers, die berechtigt ist, die Arbeitsleistungsnachweise zu unterschreiben,

c)                Festlegung des Mitarbeiters der Qualitätsabteilung,

d)               Festlegung des Mitarbeiters der Finanzabteilung des Auftraggebers, der für die mit der Rechnungsstellung zusammenhängenden Tatsachen verantwortlich ist (Person, die zuständig ist, die Bezahlung der Rechnungen sicherzustellen),

e)                Anforderung an die Beschaffung der vom Auftragnehmer  festgestellten Hilfsmittel (Punkt 5.7 dieser AGB),

f)                Anforderung an die Form und Häufigkeit der Bereitstellung der Teilberichte (Punkt 9.4 dieser AGB),

g)               Arbeitsverfahren (Punkt 5.1 dieser AGB)

h)               Festlegung der Sonderart der Kosten, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer  erstattet (Punkt 11.4 dieser AGB),

i)                 Auftragsnummer,

j)                 Anforderung an die Absendung der Rechnung in Papierform (Punkt 12.3.2 dieser AGB),

k)               Person, der die Rechnung in elektronischer Form zugesendet werden soll (Punkt 12.3.1 dieser AGB),

l)                 eventuelle weitere Anforderungen, Bedingungen und Vereinbarungen.

 

4.2.3 In der Bestellung (bzw. im Anhang zur Bestellung) können auch mehrere Mitarbeiter der Qualitätsabteilung bestimmt werden, wobei es auch möglich ist, ihre gegenseitige Verteilung der einzelnen aus diesen AGB hervorgehenden Zuständigkeiten festzulegen (z. B. die Berechtigung, Arbeitsverfahren sowie dessen Nachträge zu unterzeichnen, Berechtigung, im Rahmen des Reklamationsverfahrens zu verhandeln usw.).

 

4.3     Für die Erstellung der Bestellungen werden vorrangig die vom Auftragnehmer erzeugten Bestellformulare verwendet. Das Bestellformular wird anhand der vom Auftraggeber dem Auftragnehmer  zugestellten Informationen und Unterlagen vorläufig ausgefüllt, der Auftragnehmer  sendet dann die Bestellung an den Auftraggeber. Der Auftraggeber ergänzt die fehlenden Angaben und sendet die unterschriebene verbindliche Bestellung dem Auftragnehmer zu. Damit das Vertragsverhältnis  entstehen kann, ist es erforderlich, dass die Bestellung vom Auftragnehmer nachfolgend angenommen wird, und zwar in der Form, dass die Bestellung von der berechtigten Person des Auftragnehmers unterschrieben wird (Punkt 10.1 dieser AGB). Die angenommene Bestellung (analog wie ein Vertrag) wird für die beiden beteiligten Parteien ab dem Zeitpunkt der ordentlichen Zustellung der vom Auftragnehmer angenommenen Bestellung für den Auftraggeber (nach dem Punkt 4.6 dieser AGB) verbindlich.

 

4.4     Der Auftragnehmer kann anhand seiner eigenen Entscheidung auch eine anders als nach Punkt 4.3 dieser AGB ausgefertigte Bestellung (insbesondere die Bestellung, für die der Auftraggeber ein eigenes Formblatt anwendet) unter der Voraussetzung annehmen, dass die Bestellung mindestens die obligatorischen Erfordernisse nach Punkt 4.2.1 dieser AGB beinhaltet.

 

4.4.1 Falls nur die Erklärung nach Punkt 4.2.1, Buchst. h) dieser AGB in der Bestellung nach Punkt 4.4 dieser AGB fehlt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Bestellung anzunehmen, wobei die auf Punkt 4.4 dieser AGB basierende vertragliche Beziehung bis ab dem Zeitpunkt der nachträglichen Erklärung nach Punkt 4.2.1, Buchst. h) dieser AGB wirksam wird und in Kraft tritt, die nachträgliche Erklärung muss in schriftlicher Form verfasst werden (Punkt 4.2 dieser AGB gilt hier analog), diese Erklärung muss von den Vertragsparteien spätestens vor der Aufnahme der Auftragsbearbeitung gemacht werden, sonst entsteht der Vertrag nicht.

 

4.5     Die Bestellung des Auftraggebers wird als ordentlich zugestellt erachtet, falls diese dem Auftragnehmer nachfolgend zugestellt wird:

a)                in der urkundlichen Form zu Händen der berechtigten Person des Auftragnehmer  (Punkt 10.1 dieser AGB), oder

b)               per Fax, die an die Nummer gesendet wurde, die auf dem Bestellungsformblatt angeführt ist, das der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach dem zweiten Satz des Punktes 4.3 dieser AGB zugesendet hat, oder

c)                per E-Mail, die an die Adresse des Technikers gesendet wurde, der auf dem Bestellungsformblatt angeführt ist, das der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach dem zweiten Satz des Punktes 4.3 dieser AGB zugesendet hat, oder per E-Mail, die an dieselbe Adresse des Auftragnehmer  gesendet wurde, aus der das Bestellungsformblatt nach Punkt 4.3 dieser AGB gesendet wurde,

d)               bei der nach Punkt 4.4 dieser AGB erstellten Bestellung per Fax oder per E-Mail, das/die an die Adresse der berechtigten Person des Auftragnehmers nach Punkt 10.1 dieser AGB gesendet wurde.

4.6     Die angenommene Bestellung wird als ordentlich zugestellt erachtet, falls diese nachfolgend ordentlich zugestellt wird:

a)                in urkundlicher Form zu Händen der berechtigten Person des Auftraggebers, oder

b)               per Fax, das an die Nummer gesendet wurde, die auf der Bestellung angeführt ist, die vom Auftraggeber unterschrieben ist, oder

c)                per E-Mail, die an die Person gesendet wurde, deren E-Mail-Adresse auf der Bestellung angeführt ist und die die Bestellung unterschrieben hat,

d)               bei der Bestellung dann nach Punkt 4.4 dieser AGB per Fax oder per E-Mail, das/die an die Nummer/E-Mail-Adresse gesendet wurde, von dem/der die Bestellung vom Auftraggeber abgesendet wurde.

 

4.7     Der Auftragnehmer mer ist nicht verpflichtet, die verbindliche Bestellung vom Auftraggeber anzunehmen, falls es zu keiner Annahme der verbindlichen Bestellung und zu keiner Zustellung dieser Bestellung an den Auftraggeber binnen 48 Stunden nach der Zustellung der Bestellung an den Auftragnehmer kommt, die verbindliche Bestellung verliert ihre Gültigkeit.

 

4.8     Falls der Auftraggeber eine weitere Bestellung über die identische Dienstleistung nach dem Abschluss der vertraglichen Beziehung nach der Bestimmung dieses Artikels erstellt, wird diese Bestellung nur für eine rechtlich unverbindliche Bestellung gehalten, die ausschließlich für interne Zwecke des Auftraggebers erstellt wurde (z. B. SAP ERP), und zwar auch in dem Falle, dass der Auftragnehmer eine solche Bestellung bestätigt, d. h. eine solche spätere Bestellung weder ändert noch ersetzt  die ursprüngliche vertragliche Beziehung und wird ausschließlich für ein internes Dokument des Auftraggebers gehalten. Dies gilt nicht bei der expliziten Stornierung oder Änderung der ursprünglichen Bestellung, wobei diese Stornierung bzw. Änderung in der späteren Bestellung durch einen Verweis auf die ursprünglichen Bestimmungen eindeutig und unbezweifelbar angeführt werden muss, die aufgehoben werden bzw. die die ganze ursprüngliche mit dem Datum identifizierte Bestellung ändern (d. h., dass eine allgemeine Bestimmung darüber, dass alle bisherigen Vereinbarungen durch die neue Bestellung ersetzt werden, oder so etwas Ähnliches, nicht ausreichend ist).       

4.9     Falls man in den nachfolgenden Artikeln über eine Bestellung spricht, wird darunter die angenommene Bestellung im Sinne dieses Artikels gemeint, auf der die vertragliche Beziehung zwischen dem Auftragnehmer  und dem Auftraggeber basiert.

 

Artikel V.
Auftragsbearbeitung

 

5.1     Eine detaillierte Beschreibung der Art und Weise jeder Auftragsbearbeitung muss im Arbeitsverfahren angeführt werden, das vom Techniker sowie vom Mitarbeiter der Qualitätsabteilung erstellt und unterschrieben wird, falls das Arbeitsverfahren nicht bereits die Anlage zu der Bestellung bildet.

5.2     Der verantwortliche Mitarbeiter des Auftragnehmers koordiniert anhand des Arbeitsverfahrens die  Auftragsbearbeitung.

5.3     Eventuelle Änderungen des Arbeitsverfahrens müssen in Form schriftlicher Nachträge erfolgen, die der Techniker und der Mitarbeiter der Qualitätsabteilung unterschreiben. Im Nachtrag muss die Beschreibung der Änderung und die genaue Zeitangabe darüber, wann die Änderung aufgenommen wird, bzw. ab wann diese wirksam sein soll, angeführt werden.

5.4     Zwecks der ordentlichen  Auftragsbearbeitung verpflichtet sich der Auftragnehmer, die ausreichende Anzahl der Mitarbeiter des Auftragnehmers (mit erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnissen, Fertigkeiten und entsprechender Produktivität zwecks der Durchführung des gegebenen Auftrages) sicherzustellen, die die Auftragsbearbeitung sicherstellen werden.

5.5     Der Techniker ist der Verantwortliche des Auftragnehmers in den Sachen, die die Aufträge betreffen, zu seinen Tätigkeiten gehören insbesondere die nachfolgenden Tätigkeiten:

a)                er koordiniert, leitet und verwaltet die Arbeit der anderen Mitarbeiter des Auftragnehmers, die an der Auftragsbearbeitung beteiligt sind,

b)               im Einklang mit diesen AGB beteiligt er sich an der Ausarbeitung des Arbeitsverfahrens und unterschreibt dieses für den Auftragnehmer (einschl. der Nachträge), falls es durch diese AGB nicht anders festgelegt wird,

c)                er erstellt die Leistungsaufstellungen und Teilaufstellungen,

d)               er führt die Tätigkeiten im Rahmen der Qualitätssicherung der zu erbringenden Leistungen und des Beanstandungsprozesses im Sinne des Artikels XIII dieser AGB aus,

e)                er ist die Ansprechperson des Auftragnehmers, die alle Vorschläge, Anmerkungen, Aufwände oder Anforderungen annimmt, die den Auftrag betreffen, er muss alle Informationen über alle Organisationsänderungen, die die Auftragsbearbeitung betreffen, oder über alle Hindernisse bzw. Beschränkungen erhalten, die die ordentliche und rechtzeitigen Erfüllung des Auftrages behindern,

f)                er kontaktiert den Mitarbeiter der Qualitätsabteilung jederzeit, wenn es nötig ist, insbesondere wegen der Anforderung der notwendigen Mitwirkung.

5.6     Falls der Auftraggeber und der Auftragnehmer nichts Anderes vereinbart haben, besorgt der Auftragnehmer zwecks der Auftragsbearbeitung grundlegende Hilfsmittel und Ausrüstung, Werkzeuge und Arbeitsmaterial (z. B. Filzstifte, Etiketten, Registrierungsschilder, Feder, Kugelschreiber, Papier, Formblätter, Bänder und weiteres Verbrauchsmaterial), sowie die Mittel zwecks der Sicherstellung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit im üblichen Umfang und Bedarf (im Folgenden nur gemeinsam „grundlegende Arbeitsmittel“ genannt)

5.7     Der Auftragnehmer und der Auftraggeber können vereinbaren, dass der Auftragnehmer für die Mitarbeiter des Auftragnehmers  auch weitere Arbeitsmittel, Vorrichtungen oder Werkzeuge sicherstellt wie z. B. Arbeitstische, Beleuchtung, Bindungswerkzeuge usw. (im Folgenden nur „Sonderhilfsmittel“ genannt), sonst werden diese von dem Auftraggeber sichergestellt. Die einschlägige Vereinbarung mit der Feststellung der Extrahilfsmittel, die sichergestellt werden sollen, muss in der Bestellung angeführt werden.

 

Artikel VI.
Ort der Erbringung von Dienstleistungen

   

6.1     Die Dienstleistungen nach diesen AGB werden insbesondere in den Räumlichkeiten des Auftraggebers oder in den Räumlichkeiten des Abnehmers oder in den Räumlichkeiten des Auftragnehmer erbracht. Der genaue Ort der Erbringung der Dienstleistungen und die eventuellen damit verbundenen Kosten müssen in der Bestellung spezifiziert werden.

6.2     Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Zugang zum Ort der Erbringung der Dienstleistungen für die den jeweiligen Auftrag durchführenden Mitarbeiter des Auftragnehmers sicherzustellen, falls sich dieser bei dem Auftraggeber oder Abnehmer befindet, und auch ihnen alle dazu erforderlichen Mittel zu besorgen (z. B. Identifikationskarten, Hängeetiketten usw.).

6.3     Der Auftraggeber ist verpflichtet, geeignete Räumlichkeiten für die Erbringung der Dienstleistungen sowie für die mit der Erbringung der Dienstleistungen verbundenen Tätigkeiten (z. B. Materialzufuhr und -Abfuhr) sowie die entsprechende Ausrüstung/Ausstattung dieser Räume sicherzustellen, die die effektive Erbringung der Dienstleistungen ermöglichen.

6.4     Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass der Ort für die Erbringung der Dienstleistungen alle durch die einschlägigen Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen erfüllt, insbesondere werden die Rechtsvorschriften gemeint, die die Arbeitssicherheit, den Gesundheitsschutz bei der Arbeit und den Brandschutz regeln.

 

Artikel VII.
Zeit der Dienstleistungserbringung

 

7.1     Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Beginn der Auftragsbearbeitung in dem in der Bestellung vereinbarten Termin sicherzustellen, sonst im üblichen Termin mit der Berücksichtigung der Entfernung und Erreichbarkeit des Ortes, an dem der Auftrag durchgeführt werden soll.

7.1.1 Die Voraussetzung für die Einhaltung des Beginns der Auftragsbearbeitung seitens des Auftragnehmers  ist die Leistung der erforderlichen Mitwirkung seitens des Auftraggebers/Abnehmers nach Artikel VIII dieser AGB.

7.2     Die Anzahl der Stunden der Erbringung der Dienstleistungen wird im Arbeitsleistungsnachweis  durchlaufend eingetragen, die vom Techniker erstellt wird und von der Person des Auftraggebers bestätigt wird (Punkt 9.3 dieser AGB).

7.3     In die Zeit der Erbringung der Dienstleistungen, die in der Leistungsaufstellung eingetragen wird, wird auch die Zeit eingerechnet, die für Nachfolgendes benötigt wird:

a)                Materiallogistik,

b)               Verpackungsarbeiten,

c)                Stillstände, die nicht von den Mitarbeitern des Auftragnehmers verursacht werden,

d)               Stunden, die den gesetzlich festgelegten Arbeitspausen entsprechen,

e)                organisatorische Sicherstellung des Auftrages,

f)                Sicherstellung der Teilaufstellungen (Punkt 9.4 dieser AGB), Meldungen und endgültigen Auftragsdokumentation.

 

Artikel VIII.
Mitwirkung des Auftraggebers

 

8.1     Der Auftraggeber ist verpflichtet, die komplette erforderliche Mitwirkung dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Auftragsbearbeitung zu leisten, die Mitwirkung besteht insbesondere in der:

a)                Gewährung aller fachlichen technischen Informationen, die zur Erbringung der Dienstleistungen nötig sind,

b)               Bereitstellung der Komponenten, die den Gegenstand der Erbringung der Dienstleistungen bilden sollen, bzw. Ermöglichung des Zugriffes zu diesen Komponenten,

c)                Sicherstellung des Zuganges zum Ort der Erbringung der Dienstleistungen,

d)               Sicherstellung des Arbeitsumfeldes, das im Einklang mit den jeweiligen Rechtsvorschriften steht, die die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit regeln,

e)                Gewährung der notwendigen nachträglichen Anweisungen und Präzisierungen der Anforderungen, die den konkreten Auftrag betreffen,

f)                Sicherstellung der Arbeitsmittel, Vorrichtungen, Werkzeuge und anderer Ausrüstung/Ausstattung, die vom  Auftragnehmer nicht sichergestellt werden,

g)               Leistung der Mitwirkung, die aus den Bestimmungen dieser AGB hervorgeht (z. B. Punkt 5.1, 6.3, 7.2),

h)               Leistung der weiteren erforderlichen, insbesondere angeforderten Mitwirkung.

 

8.2     Falls der Auftraggeber die erforderliche Mitwirkung dem leistenden Unternehmer nach dem vorgehenden Punkt nicht leistet, ist der leistende Unternehmer berechtigt, die Erbringung der Dienstleistungen zu unterbrechen.

8.3     Falls die Erbringung der Dienstleistungen infolge der Nichtleistung der Mitwirkung des Auftraggebers unterbrochen wird, ist der Auftragnehmer mit der Erfüllung seiner Pflichten über die Dauer des Verzuges mit der Leistung der Mitwirkung nach Punkt 8.2 dieser AGB nicht im Verzug,   er trägt keine Verantwortung für Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang mit dieser Unterbrechung entstehen; als Unterbrechungszeit der Erbringung der Dienstleistungen gilt in diesem Falle nicht für Stillstände, die von den Mitarbeitern des Auftragnehmers verursacht werden (Punkt 7.3, Buchst. c) dieser AGB), dem Auftragnehmer  gehört das Entgelt für diese Zeit in voller Höhe, als ob es zu keinem Stillstand gekommen wäre.

8.4     Falls der Auftraggeber keinen Verantwortlichen der Qualitätsabteilung des Auftraggebers in der Sache der Rechnungsstellung in der Bestellung anführt, ist er verpflichtet, diesen dem Auftragnehmer auf nachweislicher Weise innerhalb von 10 Tagen nach dem Unterschreiben der Bestellung bekannt zu geben.

8.5     Die Bestimmung dieses Artikel bezieht sich angemessen auch auf den Abnehmer, falls der Auftrag in seinen Räumen und mit Komponenten durchgeführt wird, über welche der Abnehmer verfügt, in diesen Fällen ist der Auftraggeber verpflichtet, die Leistung der Mitwirkung seitens des Abnehmers im erforderlichen Umfang sicherzustellen (insbesondere nach der Bestimmung dieses Artikels), und trägt auch die Verantwortung für die eventuelle Nichtleistung der Mitwirkung seitens des Abnehmers, als ob er die Mitwirkung selbst leisten würde.

 

Artikel IX.
Arbeitleistungsnachweis und Teilnachweise

 

9.1     Der Techniker erstellt über die erbrachten Dienstleistungen Arbeitsleistungsnachweise.

9.1.1 Der Arbeitsleistungsnachweis muss Nachfolgendes beinhalten:

a)                die Anzahl der Stunden der Erbringung der Dienstleistungen aller Mitarbeiter des Auftragnehmer, oder

b)               die Anzahl von anderen messbaren Einheiten der erbrachten Dienstleistungen, falls diese in der Bestellung definiert wurden (Punkt 4.2.1, Buchs. b) dieser AGB),

c)                Preis für die erbrachten Dienstleistungen.

 

9.1.2 Der Arbeitsleistungsnachweis  kann folgende Angaben beinhalten:

a)                Verzeichnis und Menge der Komponenten, die den Gegenstand der Erbringung der Dienstleistungen gebildet haben und/oder die Art der erbrachten Dienstleistungen,

b)               Angaben über die Menge der ermittelten fehlerhaften Komponenten und über die Menge der reparierten Komponenten,

c)                Anzahl der Mitarbeiter des Auftragnehmers, die die Dienstleistungen erbracht haben,

d)               andere Tatsachen, auf denen sich der Techniker und der Mitarbeiter der Qualitätsabteilung einigen.

 

9.2     Der Arbeitsleistungsnachwei  muss nach der Auftragsbearbeitung oder nach Ende jedes Kalendermonates erstellt werden (falls der Auftrag länger als 60 Tage dauert).

 

9.2.1 Nach Absprache zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer kann der Arbeitsleistungsnachweis auch zu anderen gemeinsam abgesprochenen Terminen erstellt werden.

 

9.3     Grundlage für die Rechnungsstellung ist der Arbeitsleistungsnachweis, der von der in der Bestellung festgelegten Person des Auftraggebers bestätigt wird (Punkt 4.2.2, Buchst. b) dieser AGB), falls keine solche Person vom Auftraggeber in der Bestellung festgelegt wurde, dann wird der Arbeitsleistungsnachweis für den Auftraggeber von der Person nach Punkt 10.3 diese AGB mit der Unterschrift bestätigt. Die Person des Auftraggebers, die den Arbeitsleistungsnachweis bestätigt, führt ihren Namen, Familiennamen und auch ihre Position bzw. Funktion bei ihrer Unterschrift an. Die Person des Auftraggebers, die den Arbeitsleistungsnachweis nach den internen Zuständigkeiten des Auftraggebers bestätigen soll, die der Auftragnehmer erstellt hat, ist verpflichtet, den Arbeitsleistungsnachweis binnen 7 Tagen (sieben) ab dem Tag der Zustellung des Arbeitsleistungsnachweises zu bestätigen bzw. Einwände mitzuteilen, und das in elektronischer oder Papierform oder per Fax. Falls der Auftraggeber keine Einwände in der angeführten Frist mitteilt, wird der Arbeitsleistungsnachweis als freigegeben erachtet, und zwar auch in dem Falle, dass er diese in der genannten Frist nicht einmal freigegeben hat (d. h. es gilt die Fiktion der Freigabe). Der Arbeitsleistungsnachweis wird auch als freigegeben erachtet, falls der Auftragnehmer  alle Einwände des Auftraggebers ordentlich einarbeitet, und zwar durch den Zeitpunkt der Zusendung des auf dieser Weise bearbeiteten Arbeitsleistungsnachweises.

 

9.4     Der Auftragnehmer darf aufgrund der Anforderung des Auftraggebers auch Teilnachweise erstellen, die die vom Auftraggeber angeforderten Angaben beinhalten werden und die in einer von ihm gewählten Form und/oder Periodizität sein werden; die Pflicht, diese Teilnachweise zu erstellen, gibt es nur, falls diese Tatsache in der Bestellung angeführt wird (Punkt 4.2.2, Buchst. f) dieser AGB). Die Teilnachweise stellen keine Grundlage für die Rechnungsstellung dar und dienen nur dem Bedarf des Auftraggebers.

 

Artikel X.
Berechtigte Personen

 

10.1 Die Personen des Auftragnehmers, die berechtigt sind, die Bestellung zu unterschreiben, sind:

a)                statutarischer Vertreter des Auftragnehmers,

b)               Prokurist des Auftragnehmers, falls er ernannt ist,

c)                Direktor der Zweigstelle des Auftragnehmers ,

d)               Techniker,

und zwar jeder eigenständig.

 

     

10.2 Falls der Auftraggeber keinen konkreten Mitarbeiter der Qualitätsabteilung in der Bestellung festlegt, ist jeder Mitarbeiter des Auftraggebers im Namen des Auftraggebers in den Sachen, die durch diese AGB dem Mitarbeiter der Qualitätsabteilung vorbehalten sind, zu verhandeln (insbesondere ein Angestellter, bzw. eine mitarbeitende Person), dessen Funktion der angeführten Position entspricht, und der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, zu überprüfen, ob solcher Mitarbeiter seine Zuständigkeiten nicht überschreitet; das Verfahren solches Mitarbeiters verpflichtet den Auftraggeber im vollen Umfang, mit Ausnahme des Falles, in dem nachgewiesen wird, dass der Auftragnehmer über die Überschreitung der Kompetenz eindeutig gewusst hat und den Auftraggeber über diese Tatsache unverzüglich nach dieser Ermittlung nicht informiert hat.

10.2.1   Der Auftraggeber ist berechtigt, die fehlenden Kontaktangaben des einschlägigen Mitarbeiters der Qualitätsabteilung sowie auch die Änderung dieser Angaben auf nachweisbarer Weise jederzeit mitzuteilen, aus der Mitteilung muss ersichtlich sein, wer diese in Namen des Auftraggebers gemacht hat.

10.3 Die Bestimmungen des Punktes 10.2 dieser AGB beziehen sich analog auch auf die Person des Auftraggebers, die berechtigt ist, den  Arbeitsleistungsnachweis zu unterschreiben (Punkt 4.2.2, Buchst. b) dieser AGB), falls diese in der Bestellung nicht festgelegt ist.

 

Artikel XI.
Entgelt für die erbrachten Dienstleistungen

 

11.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, für die erbrachten Dienstleistungen dem Auftragnehmer ein Entgelt in der Höhe zu bezahlen, die in der Bestellung vereinbart wurde und die aus diesen AGB hervorgeht.

 

11.2 Dem Entgelt wird der einschlägige gesetzliche MwSt.-Satz zugerechnet.  Das Entgelt wird nach der tatsächlichen Anzahl der Stunden und/oder anderer messbaren Einheiten (Punkt 4.2.1, Buchst. b) dieser AGB) der Erbringung der Dienstleistungen berechnet, die in dem bestätigten Arbeitsleistungsnachweis nach den Bestimmungen dieses Artikels angeführt wird.

 

11.3 Zuschläge zum in der Bestellung vereinbarten Grundstundensatz für Dienstleistungen, die in den nachstehenden Uhrzeiten/an nachstehenden Tagen erbracht werden:

a)                in der Nacht (22:00 bis 06:00 Uhr)25%

b)               an Samstagen 50%,

c)                an Sonn- und Feiertagen (z. B. staatliche Feiertage)       100%

An die Zuschläge nach diesem Punkt hat der Auftragnehmer Anspruch aufgrund der in der Bestellung genannten Sondervereinbarung. Falls Zuschläge in einer anderen Höhe in der Bestellung vereinbart werden bzw. falls. diese ausgeschlossen sind, ist die Bestimmung nach der Bestellung gültig.

 

11.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer nebst dem Entgelt für die erbrachten Dienstleistungen auch die eventuellen in der Bestellung vereinbarten Sonderkosten zu zahlen.

 

Artikel XII.
Zahlungsbedingungen und Sanktionen

 

12.1 Das Entgelt für die erbrachten Dienstleistungen ist aufgrund der Rechnung fällig, die der Auftragnehmer aufgrund der Bestellungen und/oder der Arbeitsleistungsnachweise  ausstellt:

a)                nach der Auftragsbearbeitung, oder

b)               nach der Beendigung des einschlägigen Kalendermonats für die in dem einschlägigen Monat erbrachten Dienstleistungen, oder

c)                nach der Beendigung der Kalenderwoche, falls das Entgelt für die in der einschlägigen KW erbrachten Dienstleistungen 2 000,00 € überschreitet.

 

12.2 Die Rechnungen sind binnen 14 Tagen nach ihrer Zustellung bei dem Auftraggeber fällig, falls keine längere Zahlungsfrist in der Rechnung selbst festgelegt wird. Falls ein früheres Datum als in diesem Punkt angeführt auf der Rechnung steht, dann ist die in diesem Punkt genannte Rechnungszahlungsfrist für den Verzug des Auftraggebers mit der Rechnungszahlung entscheidend.

 

12.3 Durch die Zusendung der Bestellung vom Auftraggeber an den Auftragnehmer (Artikel IV dieser AGB) ist der Auftraggeber mit der Ausstellung der elektronischen Rechnung einverstanden.

12.3.1   Vom  Auftragnehmer wird die Rechnung der Person, die die Bestellung des Auftraggebers ausgestellt hat, oder der Person, die der Auftraggeber in der Bestellung festgelegt hat, vorrangig zugesendet; er darf aber die Rechnung auch an die allgemeine E-Mail-Adresse zusenden, die er zur Verfügung hat oder die an den Internetseiten des Auftraggebers angeführt ist, und das insbesondere in den Fällen, in denen die Rechnung aus den vor dem Strichpunkt angeführten Adressen als unzustellbar zurückkommt oder keine angeforderte Notifikation über Zustellung zurückkommt.

12.3.2   Falls der Auftraggeber verlangt, auch/nur die Papierrechnung zuzusenden, ist er verpflichtet dies in der Bestellung anzuführen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch einer späteren Forderung des Auftraggebers über die Ausstellung der Papierrechnung entgegenzukommen.

12.4 Die Rechnung muss alle Erfordernisse des Steuerbeleges erfüllen, sie muss im Einklang mit den Bestimmungen dieser AGB ausgestellt werden und dem Auftraggeber ordentlich zugestellt werden.

 

12.5 Der Rechnung muss die Kopie des einschlägigen Arbeitsleistungsnachweises  beigefügt werden, der für bestätigt nach den Bestimmungen dieser AGB gehalten wird und die die Berechtigung der Rechnungsstellung nachweist.

 

12.6 Falls sich der Auftraggeber mit der Rechnungszahlung im Verzug befindet, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Verzugszins in der Höhe 0,04% aus dem fakturierten Betrag für jeden angefangen Verzugstag zu bezahlen.

 

Artikel XIII.
Qualitätsgarantie und Mängelhaftung

 

13.1 Der Auftragnehmer ist der Besitzer der Zertifikate Integration of Management Systems ISO 9001:2008, ISO 14001:2004 und BS OHSAS 18001:2007, die die Qualitätsgarantie für die erbrachten Dienstleistungen darstellen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Dienstleistungen mit Aufwand der fachlichen Pflege und in der Qualität zu erbringen, die im Sinne der genannten Zertifikate garantiert ist.

 

13.2 Um die ordentliche Qualität der Dienstleistungen sicherzustellen, verpflichtet sich der Auftragnehmer, diese durchlaufend zu überwachen, falls er Hindernisse auf dem Weg zur Erreichung der ordentlichen Qualität der zu erbringenden Dienstleistungen an der Seite des Auftraggebers merkt, informiert er über diese Tatsache vermittelst des Technikers unverzüglich den Mitarbeiter der Qualitätsabteilung; falls der Techniker eine solche Information mündlich mitteilt, ist er verpflichtet diese auch per E-Mail oder per Fax dem Mitarbeiter der Qualitätsabteilung zu wiederholen, falls seine Kontaktangaben in der Bestellung angeführt sind, oder falls der Auftraggeber diese dem Auftragnehmer nach Punkt 10.2.1 dieser AGB bekanntgegeben hat. Auch der Mitarbeiter der Qualitätsabteilung ist berechtigt, die Einhaltung der Qualität der Erbringung der Dienstleistungen zu kontrollieren, falls Zweifel an der Qualität der zu erbringenden Dienstleistungen entstehen, hat dieser Mitarbeiter den Techniker unverzüglich zu informieren. Nachdem der Techniker die Zweifel an der Qualität der zu erbringenden Dienstleistungen mit dem Mitarbeiter der Qualitätsabteilung bespricht, ordnet er an, die wiederholten Kontrollen der Komponenten durchzuführen, die mit der Behebung der eventuellen ermittelten Mängel zusammenhängen, über diese Tatsache erstellt er ein schriftliches Protokoll, das von dem Techniker sowie von dem Mitarbeiter der Qualitätsabteilung unterschrieben wird. Falls die wiederholte Kontrolle eine mangelhafte Erbringung der Dienstleistungen nachweist, hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Entgelt für die Dauer der Durchführung der wiederholten Kontrolle. Falls die wiederholte Kontrolle keine mangelhafte Erbringung der Dienstleistungen nachweist, wird die Dauer der wiederholten in der Leistungsaufstellung eingetragenen Kontrolle für die Dauer der Erbringung der Dienstleistungen gehalten, für die das Entgelt dem Auftragnehmer nach den Bestimmungen dieser AGB gehört.

 

13.3 Falls man nach der Erbringung der Dienstleistungen, spätestens aber während der ersten Montage der Komponenten in den einschlägigen Gegenstand, dessen erster direkter Teil die Komponente ist (z. B. größere Komponente, Systemkomponente, Modul, integriertes Modul, Kraftfahrzeug), ermittelt, dass die Dienstleistungen in der garantierten Qualität nicht erbracht wurden, ist der Auftraggeber verpflichtet, die ermittelten Mängel der erbrachten Dienstleistungen dem Auftragnehmer mitzuteilen (im Folgenden  „Reklamation“ genannt), und zwar unverzüglich, spätestens aber binnen 5 Tagen ab dem Tag, an dem der Auftraggeber von dem jeweiligen Mangel erfahren hat; sonst verliert der Auftraggeber durch den Ablauf der angeführten Frist das Recht, jeden Anspruch aus der Haftung für die Mängel der erbrachten Dienstleistungen geltend zu machen.

 

13.4 Der Auftragnehmer trägt keine Verantwortung für Mängel, die infolge des Nachfolgenden entstanden sind:

a)                ungeeignete oder unrichtige Manipulation mit dem Gegenstand der Erbringung der Dienstleistungen nach der Erbringung der Dienstleistung durch eine andere Person, als den Auftragnehmer,

b)               falls der Auftragnehmer den Gegenstand der Dienstleistung oder dessen Teil als ungeeignet, bzw. als nicht entsprechend der Bedingungen nach dem Arbeitsverfahren gekennzeichnet hat und der Auftraggeber (oder eine Person an seiner Seite, z. B. der Abnehmer) diesen Gegenstand trotz dieser Tatsache zwecks der weiteren Benutzung bzw. zwecks des weiteren Verkehrs freigemacht hat,

c)                Mängel im Arbeitsverfahren, das aber von dem Auftraggeber abgestimmt wurde,

d)               höhere Gewalt, wobei für diese Zwecke als höhere Gewalt insbesondere (aber nicht nur) Nachfolgendes erachtet wird: Krieg, Invasion, Aktionen eines internationales Feindes, fremde feindliche Aktionen, Bürgerkrieg, revolutionärer Bürgeraufstand, Folgen einer Militär- oder Usurpationsmacht, Konfiskation oder Verstaatlichung oder Beschlagnahme oder Zerstörung aufgrund eines Befehls oder bei der Leistung des Befehls von staatlichen oder anderen Organen der öffentlichen Macht, Folgen der Auswirkung jeder Militärwaffe, die Kernspaltung oder Radioaktivität ausnutzt, und das gleichermaßen im Frieden oder im Krieg, Havarien, Naturkatastrophen, langfristige Ausfälle in der Energieversorgung, Krisensituationen und/oder andere außerordentliche Umstände; als höhere Gewalt wird jedoch nicht Nachfolgendes erachtet: Mangel an qualifiziertem Personal, Nichterfüllung der Pflichten seitens der Personen, die mit den Vertragsparteien zusammenarbeiten, ungünstige ökonomische Situation der Gegenpartei.

 

13.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die erforderliche Mitwirkung bei der Überprüfung der Beanstandung zu leisten, insbesondere ist er verpflichtet, (insbesondere, aber nicht nur vom Auftragnehmer angeforderte) Fotodokumentation, Unterlagen, Aufnahmen der Kommunikation, Daten, die der Auftraggeber oder der Abnehmer zur Verfügung hat und die die Beanstandung bzw. beanstandete Dienstleistung betreffen oder betreffen können, zur Verfügung zu stellen.

13.5.1   Die Folge der Verletzung der Verpflichtungen des Auftraggebers nach Punkt 13.5 dieser AGB ist das Erlöschen der Ansprüche aus den beanstandeten Mängeln.

13.6 Es ist nötig, mit der Abwicklung der Reklamation unverzüglich nach deren Geltendmachung (spätestens binnen 10 Arbeitstagen) zu beginnen, auf diese Weise wird die Beanstandung in der kürzesten Zeit gelöst.  Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Reklamation binnen 15 Arbeitstagen nach der Geltendmachung der Reklamation anzuerkennen oder abzulehnen.

13.6.1   Falls der Auftragnehmer  die Reklamation anerkennt, hat der Auftraggeber Anspruch auf die kostenlose Behebung des Mangels, es sei denn, er vereinbart mit dem Auftragnehmer nachweisbar eine andere Weise zur Lösung der Reklamation.

13.7 Falls der Auftraggeber den 8D-Bericht standardmäßig benutzt, verpflichtet sich der Auftragnehmer, den 8D-Bericht nach den 8D-Terminen zur Verfügung zu stellen.

 

13.8 Falls ein schriftliches Protokoll über die Weise der Reklamationsabwicklung erstellt wird, muss dieses vom Auftraggeber und von der berechtigten Person des Auftragnehmers unterschrieben werden, die im Punkt 10.1 dieser AGB genannt ist. Der Auftraggeber ist berechtigt, alle seine Stellungnahmen im schriftlichen Protokoll zu markieren.

 

13.9 Die Vertragsparteien dürfen auch eine andere Weise der Abwicklung bzw. der Lösung der Reklamation im schriftlichen Protokoll über die Abwicklung der Reklamation vereinbaren.

 

Artikel XIV.
Eigentum von Komponenten, Schadenshaftung und -ersatz

 

14.1 Der Auftragnehmer wird nicht zum Eigentümer der Komponenten, die zwecks der Auftragsbearbeitung übernommen werden.

 

14.2 Der Auftragnehmer trägt die Verantwortung für das von Mitarbeitern des Auftragnehmers verursachte Verhalten, durch das es zur Beschädigung, zum Verlust oder zur Zerstörung der Komponenten kommt, die er zwecks der Durchführung des Auftrages vom Auftraggeber (bzw. vom Abnehmer) übernommen hat, falls es zu einem solchen Verhalten während der Durchführung des Auftrages gekommen ist; er ist für ein solches verursachtes Verhalten nicht verantwortlich, falls es zur Beschädigung, zum Verlust oder zur Zerstörung ungeachtet eines solchen verursachten Verhalten kommt, oder in dem Falle, dass es sich um ein Verhalten handelte, durch das der Mitarbeiter des Auftragnehmers eine drohende Gefahr abgewendet hatte, die er selbst nicht verursacht hatte, oder falls er die Beschädigung bei der nötigen Verteidigung gegen einen drohenden oder dauernden Angriff verursacht hatte.

 

14.3 Falls es zum Schaden kommt, für den der Auftragnehmer nach Punkt 14.2 dieser AGB verantwortlich ist, wird der Schaden durch die Rückführung in den ursprünglichen Zustand oder durch den finanziellen Ersatz ersetzt; der Auftragnehmer hat hierbei das Recht der Wahl.

 

14.4 Limits des Schadenersatzes

14.4.1   Falls ein Anspruch an den Schadenersatz entsteht, leistet der Auftragnehmer den Schadenersatz in vollem Umfang, maximal aber bis zur Höhe von 25 % des Auftragsumfanges nach der Bestellung, bei langfristigen Aufträgen (länger als 30 Tage) maximal bis zur Höhe von 25 % des monatlichen Volumens des Auftrages, den der Schaden betrifft. Als langfristige Aufträge werden Aufträge erachtet, die länger als 1 Monat dauern, und das maximale Limit des Schadensersatzes beträgt 100 000,00 € bei jedem eigenständigen Auftrag nach der Bestellung.

 

Artikel XV.
Zustellung, Vertraulichkeit von Informationen und Geheimhaltung

 

15.1 Alle Mitteilungen, Anträge, Forderungen, Anträge auf Freigaben und jegliche andere Kommunikation, die von einer Partei der anderen Partei per E-Mail, per Fax oder in schriftlicher Form vorgelegt wird, beantwortet die andere Partei durch dieselbe Form, d. h. die Antwort muss in derselben E-Mail-, Fax- oder schriftlichen Form sein, die ermöglicht, eindeutig den Inhalt der Äußerung der Antwort aufzunehmen. Falls die vorgeschriebene Form nicht eingehalten wird, belastet die Beweislast über den Inhalt und die Zustellung der Antwort den Absender.

 

15.2 Der Faxinhalt wird für zugestellt gehalten, falls der Absender die Ausgabe aus dem Faxgerät zur Verfügung hat, die die einwandfreie Absendung bestätigt. Falls es bei der Fax-Zustellung zu einem technischen Problem kommt, infolge dessen es nicht möglich sein wird, sich mit dem Fax-Inhalt bekannt zu machen, ist die empfangene Partei verpflichtet, die absendende Vertragspartei unverzüglich auf eine geeignete Weise darüber zu informieren und um die wiederholte Fax-Zustellung bzw. um eine auf andere Weise durchgeführte Zustellung zu bitten. Die Fax-Nachrichten werden vom Auftragnehmer an Arbeitstagen von 08:30 bis 15:30 Uhr (im Folgenden  „Arbeitszeit“ genannt) empfangen; ein Fax, das dem Auftragnehmer außerhalb der angeführten Uhrzeit zugestellt wird, wird bis zum Anfang der nächsten Arbeitszeit als zugestellt erachtet (d. h. ab 08:30 Uhr des nächsten Arbeitstages).

 

15.3 Der E-Mail-Inhalt wird als zugestellt erachtet, falls i) die E-Mail-Zustellung manuell bestätigt wird bzw. falls es bestätigt wird, dass die E-Mail gelesen wurde, i) die E-Mail-Antwort, die auch den ursprünglichen E-Mail-Text beinhaltet, für eine solche wird weder die automatische Antwort noch die automatische Bestätigung über die E-Mail-Zustellung gehalten, die von dem Postserver des Empfängers gesendet wird.

 

15.4 Für die Zustellung der Schriftstücke zwischen der Parteien gilt es, dass das Schriftstück für zugestellt gehalten wird:

a)                am Tag der faktischen Zustellung an die andere Vertragspartei (an den Empfänger),

b)               am Tag, an dem die Frist für die Übernahme der Sendung an der Post vergeblich abläuft, und das auch in dem Falle, dass der Empfänger von der Aufbewahrung nicht erfahren hat,

c)                am Tag der Durchführung des erfolglosen Versuches der Zustellung, falls die Zustellung unmöglich gemacht wurde, falls der Empfänger über die Aufbewahrung durch absichtliches Verhalten des Empfängers, insbesondere durch die Ablehnung der Übernahme der Sendung, nicht erfahren hat.

 

15.5 Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die Verschwiegenheit über alle Tatsachen zu wahren, über die sie im Zusammenhang mit der Leistung aufgrund der nach diesen AGB entstandenen vertraglichen Beziehung erfahren und die die andere Vertragspartei betreffen, falls diese Tatsachen für die andere Partei oder für die anderen Mitbewerber von großer ökonomischer Bedeutung sind.

15.5.1   Für vertrauliche Informationen werden auch sämtliche Tatsachen und Informationen gehalten, die den Gegenstand des Geschäftsgeheimnisses nach dem § 504 des Gesetzes Nr. 89/2012 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch in der gültigen Fassung bilden, des Weiteren auch die Informationen, die von der anderen Partei eindeutig und nachweisbar als vertraulich gekennzeichnet werden. Ohne dass die vorher angeführten Bestimmungen berührt werden, sind vertrauliche Informationen auch alle öffentlich unzugänglichen Informationen, technische, Geschäfts- oder andere Informationen, die eine der Vertragsparteien als vertraulich gekennzeichnet hat, oder die als vertraulich behandelt werden sollen (angesichts der Umstände, die der anderen Partei bei der Gewährung der Informationen bekannt sind), oder alle Informationen, aus deren Form für jede durchschnittlich informierte Person nachvollziehbar ist, dass diese vertraulich sind. Vertrauliche Informationen sind auch alle technischen, Geschäfts- oder kommerziellen Informationen (einschl. der Produktpläne, Entwicklungspläne, Prognosen, Analysen und Strategien), Spezifikationen, Pläne, Schemas, Schulungsunterlagen, Formeln, Skizzen, Modelle, Muster, Verfahren, Ideen und Erfindungen (auch wenn diese keinem besonderen Schutz unterliegen), Daten, PC-Programme, Software oder Dokumentation in jeder Form (ob materiell aufgenommen oder mündlich gewährt) sowie Informationen, die von einem Dritten mitgeteilt werden, falls dieser Dritte verpflichtet ist, die Informationen als vertraulich zu behandeln. Für vertrauliche Informationen werden auch die Informationen über Verhältnisse einer der Vertragsparteien, über ihre Produkte, Prozesse oder Leistungen gehalten.

15.5.2   Um Streitigkeiten über den Charakter der Informationen zu vermeiden, haben die Vertragsparteien vereinbart, dass die Partei, die der anderen Partei Informationen gewährt, die im Sinne dieses Artikels für vertrauliche Informationen gehalten werden sollen, diese Informationen als vertrauliche Informationen eindeutig kennzeichnet.

15.6 Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich nicht auf die Tatsachen, die:

a)                den Mitarbeitern und Dritten im Zusammenhang mit der Leistung aufgrund der nach diesen AGB entstandenen vertraglichen Beziehung zugänglich sind oder sein werden, die diese Informationen angesichts ihrer Arbeitsposition, -funktion bzw. ihrer Rolle bei der Vertragserfüllung kennen müssen, wobei diese Personen von der einschlägigen Vertragspartei, für die sie tätig sind, über die Vertraulichkeit dieser Informationen informiert werden müssen,

b)               von einem Dritten nachweisbar gewonnen wurden, der berechtigt ist, diese Informationen weiterzugeben, oder

c)                die von der Vertragspartei unabhängig entwickelt wurden, ohne dass diese Partei eine vertrauliche Information nach den Bestimmungen dieses Artikels angewendet hat.

 

15.7 Als die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht wird Folgendes nicht erachtet:

a)                Gewährung der Informationen  Dritten, die mit Eigentumsrechten über eine der Vertragsparteien verfügen, wobei diese Personen immer vorher über die Verschwiegenheitspflichten informiert werden müssen und zur Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht schriftlich verpflichtet werden müssen,

b)               Gewährung der Informationen durch den Rechtsanwalt oder durch einen anderen Vertreter zwecks der ordentlichen Erbringung ihrer Tätigkeiten, die mit der Verschwiegenheitspflicht gesetzlich gebunden sind, wobei diese Personen immer vorher über die Verschwiegenheitspflicht in der verhandelten Tatsache informiert werden müssen,

c)                Gewährung der Informationen, falls die andere Vertragspartei zwecks des Zugänglichmachens der einzelnen durch die Verschwiegenheitspflicht geschützten Information ihre Zustimmung zuvor schriftlich äußert,

d)               Gewährung der Informationen zwecks der Gerichtsverfahren, den Schiedsorganen und/oder anderen Organen der staatlichen Macht, wobei das Organ mit dem vertraulichen Charakter der Information vorher bekanntgemacht werden muss, damit dieses die erforderlichen Maßnahmen ergreifen kann (z. B. Ausschluss der Öffentlichkeit),

e)                Gewährung der Informationen der Regierungs-, Bank-, Steuer- oder einer anderen Kontrollautorität, die berechtigt und zuständig ist, diese anzufordern, und das im Einklang mit den Rechtsvorschriften, wobei die Autorität mit dem vertraulichen Charakter der Information vorher bekanntgemacht werden muss, damit diese die erforderlichen Maßnahmen ergreifen kann (z. B. Ausschluss der Öffentlichkeit),

f)                Gewährung der Informationen, die die Gegenseite aufgrund des Gesetzes mitzuteilen verpflichtet ist.

 

15.8 Die Vertragsparteien verpflichten sich ferner, die Informationen über die andere Vertragspartei, die gemäß diesem Artikel dem Verschwiegenheitsmodus unterliegen, mindestens in einem solchen Umfang zu schützen, als ob es sich um eigene Informationen handeln würde, und des Weiteren verpflichten sie sich, ihre Organisationseinheiten, leitenden Angestellten oder Angestellten (bzw. mitarbeitenden Personen), die in Kontakt mit diesen Informationen kommen, mit der Verschwiegenheitspflicht in demselben Umfang zu binden, wobei jede der Vertragsparteien in vollem Umfang die Verantwortung für die Pflichtverletzung trägt.

 

15.9 Die Verschwiegenheitspflicht dauert über die Gültigkeitsdauer der einschlägigen nach diesen AGB entstandenen vertraglichen Beziehung und über die nächsten 3 Jahre nach deren Erlöschung fort und wird auch auf die eventuellen Rechtsnachfolger der Vertragsparteien übertragen.

 

Artikel XVI.
Gemeinsame und abschließende Bestimmungen

 

16.1 Die vertraglichen Beziehungen der Vertragsparteien, die weder durch diese AGB noch durch die Bestellung geregelt sind, werden nach den einschlägigen Bestimmungen der allgemein verbindlichen im Staat des Sitzes des Auftragnehmers  geltenden Rechtsvorschriften (d. h. die Rechtsvorschriften der Tschechischen Republik) geregelt, insbesondere durch die einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches − Gesetz-Nr. 89/2012 Slg. (insbesondere die Bestimmung über den Werkvertrag) in der gültigen Fassung. Falls einige Beziehungen zwischen den Vertragsparteien durch diese AGB und/oder durch die Bestellung anders als durch das Gesetz geregelt sind, sind die AGB und die vertragliche Regelung unter der Voraussetzung gültig, dass es sich um einen Widerspruch zu gesetzlichen Bestimmungen handelt, von denen man abweichen darf. Falls es einen Widerspruch zwischen den Bestimmungen dieser AGB und den Bestimmungen der Bestellung gibt, dann sind die Bestimmungen der Bestellung vorrangig gültig.

16.1.1   Falls es zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber zum Abschluss der vertraglichen Beziehung durch einen eigenständigen Vertrag gekommen ist (d. h. nicht durch die Form einer Bestellung nach Artikel Nr. IV), wird dort, wo diese AGB über die Bestellung sprechen, ein solcher Vertrag gemeint.

16.2 Zwecks der Festlegung der Zugehörigkeit gilt es, dass der Leistungsort der Ort der  Auftragsbearbeitung ist (Punkt 4.2.1, Buchst. c) dieser AGB).

16.2.1   Falls die Kollisionsnormen die Wahl des Rechts gestatten, werden die nach diesen AGB entstandenen Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragsnehmer nach der tschechischen Rechtsordnung geregelt. Falls die Kollisionsnormen die Wahl der Zugehörigkeit gestatten, sind die Gerichte der Tschechischen Republik für die Entscheidung der Streitigkeiten, die aus der nach diesen AGB entstandenen vertraglichen Beziehung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer entstanden sind, zuständig.

 

16.3 Diese AGB treten an dem im Kopf dieses Dokumentes angeführten Tag in Kraft. Gleichzeitig erlöschen die AGB, die vom Auftragnehmer am 1. Februar 2011 ausgegeben wurden; für die vertraglichen Beziehungen, die aufgrund der Bestellungen entstanden sind, deren Bestandteil auch die bisherigen AGB gebildet haben, werden die bisherigen AGB angewendet.

 

16.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese AGB jederzeit zu ändern. Für die vertragliche Beziehung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer, die auf der konkreten Bestellung basiert, sind die AGB in der Fassung gültig, die in dem Zeitpunkt der ordentlichen Zustellung der dem Auftragnehmer bestätigten Bestellung  gültig ist.

Archiv AGB:

Allgemeine Geschäftsbedingungen für HOLLEN CZ s.r.o. in der Tschechischen Republik gültig vom 1. Februar 2011 bis 30.9.2015.

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