GOLLEN RUS, ooo

Allgemeine Geschäftsbedingungen für GOLLEN RUS, ooo

seit 1. Februar 2011

Artikel I
Einleitungsbestimmungen

1.1        Diese Allgemeine Geschäftsbedingungen (nachstehend nur „AGB“) regeln die Verhältnisse zwischen der Gesellschaft OOO „GOLLEN RUS“: Grabcewskoe shosse, 43, Kaluga, 248009, Russland, Firmennummer: 1094029002495; Steuernummer: 4029041494, eingetragen im Handelsregister der Russischen Foederation, Bezirk Kaluga (nachstehend nur „Auftragnehmer“) und dem Subjekt, das sich die Dienstleistungen von dem Auftragnehmer bestellt (nachstehend nur „Auftraggeber“).

Artikel II
Begriffserklärung

2.1        Der Auftragnehmer – die Rechtsperson, die die Dienste gemäß dieser AGB leistet (OOO “GOLLEN RUS”).

2.2        Der Auftraggeber – die Rechtsperson, die die Dienstleistungen gemäß dieser AGB bei dem Auftragnehmer bestellt.

2.3       Der Abnehmer – die juristische Person, für die die betreffenden Dienstleistungen bestimmt sind.

2.4        Die Komponente – der Einzelteil, die Ware, das Halbfabrikat, das Material oder jede beliebige Kombination, die die geleisteten Dienste betreffen.

2.5        Die Beauftragung – das Dokument, mit dem der Auftraggeber einen konkreten Auftrag erteilt und das im Einklang mit dem Artikel IV dieser AGB ausgefertigt, zugestellt und unterzeichnet hat.

2.6        Der Auftrag – der Komplex von Dienstleistungen, der die Komponenten betrifft und welcher aufgrund einer konkreten Beauftragung im Sinne dieser AGB gewährleistet wird.

2.7        Der Mitarbeiter - Angehöriger des Auftragnehmers, der mit den Arbeiten zur Durchführung des jeweiligen Auftrages beauftragt ist und der nach den Anweisungen des Technikers vorzugehen hat.

2.8        Der Techniker – die für die Durchführung des jeweiligen in der Beauftragung bestimmten Auftrages verantwortliche Person des Auftragnehmers

2.9        Der Mitarbeiter in der Qualitätsabteilung – die in der Beauftragung für einen bestimmten Auftrag verantwortliche Person des Auftraggebers für Qualitätssicherung. Diese Person kann aufgrund der Entscheidung des Auftraggebers auch eine Person des Abnehmers sein, wobei ihr Handeln den Auftraggeber im Sinne dieser AGB direkt verpflichtet.

2.10        Die Angehörigen des Auftragnehmers – die Mitarbeiter oder andere beauftragte Personen des Auftragnehmers bzw. seiner Sublieferanten, die die Dienstleistungen nach dieser AGB für den Auftraggeber im Namen des Auftragnehmers sichern; es sind in erster Linie die Mitarbeiter und Techniker.

2.11        Das Arbeitsverfahren – das schriftliche Schlüsselbetriebsdokument mit einer detaillierten Beschreibung der einzelnen in Bezug auf die Komponenten zu realisierenden Arbeitsschritte, die den Gegenstand der Realisierung des Auftrages darstellen.

2.12        Der Leistungsnachweis – das Dokument, das die Art und den Umfang der geleisteten Dienste bestätigt und das für die Rechnungsstellung als Unterlage dient.

Artikel III
Dienste

3.1        Die Dienste, die im Einklang mit diesen AGB geleistet werden, sind vor allem:

a)        die Dienste der Qualitätssicherung der Produktion und/oder der Prozesse, die vor allem die Kontrolle der Komponenten, verbunden mit den sog. Sortierungstätigkeiten, eventuellen Korrektionstätigkeiten und nachträglichen Korrekturen umfaßt,

b)        alle weitere mit der Qualitätssicherung der Komponenten verbundenen Dienste, einschließlich der Unterstützung der Produktion, der Werkarbeiten, logistischen und Hilfsdienste

( nachstehend nur „Dienstleistungen“ ).

3.2        Die konkrete Art und der Umfang der Dienste muß in der Beauftragung konkretisiert sein.

Artikel IV
Bestellung der Dienste

4.1        Die Dienste werden aufgrund der einzelnen Beauftragungen geleistet.

4.2        Die Beauftragung muß schriftlich sein.

4.2.1        Die Beauftragung hat folgendes zu beinhalten:

a)        die Bezeichnung der Komponente oder der Komponenten, die den Gegenstand der Dienstleistung im Rahmen des Auftrages bilden werden,

b)        die genaue Bestimmung und Beschreibung der bestellten Dienstleistungen,

c)        den Ort der Realisierung des Auftrages ( s. Punkt 6.1 dieser AGB ),

d)        das Datum des Beginns der Realisierung des Auftrages,

e)        den Namen des Technikers für den jeweiligen Auftrag,

f)        den Preis für die bestellten Dienstleistungen,

g)        den Namen ( Vor- und Nachnamen ) und die Funktion der Person, die die Beauftragung im Namen des Auftraggebers unterzeichnet.

4.3        Das Beauftragungsformular ist vom Auftragnehmer aufgrund der vom Auftraggeber zugestellten Informationen und Unterlagen auszuarbeiten und dem Auftraggeber vorzulegen. Der Auftraggeber hat alle fehlenden Angaben zu ergänzen und die unterschriebene Beauftragung an den Auftragnehmer zu schicken. Die akzeptierte, d. h. von beiden Parteiseiten unterschriebene Beauftragung, wird als Vertrag für beide Vertragsparteien mit dem Zeitpunkt ihrer ordentlichen Zustellung von dem Auftragnehmer an den Auftraggeber ( gemäß dem Punkt 4.5 dieser AGB ) verbindlich.

4.4        Die Beauftragung des Auftraggebers wird als „ordentlich zugestellt“ betrachtet, wenn sie dem Auftraggeber wie folgt übersandt wird:

a)        in schriftlicher Ausfertigung zu Händen der beauftragten Person des Auftraggebers, oder

b)        per Fax, geschickt an die Nummer, die in dem Beauftragungsformular angeführt ist, oder

c)        per E-Post, geschickt an die Adresse, die in dem Beauftragungssformular angeführt ist.

4.5        Sämtliche Aenderungen in der bereits unterschriebenen Beauftragung unterliegen einer beiderseitigen Zustimmung in schriftlicher Form.

Artikel V
Ausführung des Auftrages

5.1        Die detaillierte Art der Realisierung eines jeden Auftrages muß im Arbeitsverfahren, das von dem zuständigen Mitarbeiter des Auftraggebers zu erarbeiten ist, beschrieben sein.

5.2        Aufgrund des Arbeitsverfahrens koordiniert der Techniker die Ausführung des Auftrages durch die Mitarbeiter.

5.3        Eventuelle Änderungen des Arbeitsverfahrens müssen die Form von schriftlichen Nachträgen haben. Der Nachtrag hat die Beschreibung der Änderung sowie den genauen Änderungszeitpunkt zu beinhalten und soweit möglich, auch die Identifizierungsnummer des Autos und/ oder der Komponente bzw. eines anderen Teiles dessen Bestandteil die Dienstleistungsbetreffende Komponente ist, ab welcher die Änderung wirksam ist.

5.4        Zwecks einer ordentlichen Ausführung des Auftrages verpflichtet sich der Auftragnehmer folgendes sicher zu stellen:

a)        einen Techniker, der über die erforderlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie technische Kenntnisse und Betriebskenntnisse verfügt, um die mit der Ausführung des Auftrages verbundenen Aufgaben ordentlich erfüllen zu können,

b)        eine genügende Anzahl von leistungsfähigen Mitarbeitern mit den erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnissen, Arbeitsleistungen und Fertigkeiten aus dem Bereich der Produktionsqualität; diese haben die Dienste entsprechend der Anweisungen des Technikers zu leisten ( nachstehend „die Mitarbeiter des Auftragnehmers“ ).

5.5        Der Techniker ist die verantwortliche Person des Auftragnehmers in Bezug auf den Auftrag, wobei er vor allem:

a)        die Arbeit der den Auftrag ausführenden Mitarbeiter koordiniert und leitet,

b)        die Arbeitsleistungsnachweise und die Teilleistungsnachweise erstellt,

c)        die Tätigkeiten im Rahmen der Qualitätssicherung der geleisteten Dienste und eventueller Reklamation im Sinne des Artikels XIII dieser AGB ausführt,

d)        er ist die Kontaktperson des Auftragnehmers, die alle Vorschläge, Hinweise oder Anforderungen des Auftrages annimmt; er muß über alle Organisationsänderungen betreffend der Ausführung des Auftrages sowie über die Hindernisse, die eine ordentliche und rechtzeitige Ausführung des Auftrages gefährden können, unverzüglich informiert werden.

5.6        Falls der Auftragnehmer und der Auftraggeber es nicht anders vereinbart haben, ist der Auftragnehmer für die Ausstattung seiner Mitarbeiter mit grundlegenden Hilfsmitteln zur Arbeit, Werkzeug und mit dem entsprechenden Material ( z.B. Marker, Aufkleber, Typenschilder, Federn, Papier, Formulare, Klebestreifen und anderes Verbrauchsmaterial ) sowie mit Arbeitskleidung und vorgeschriebenen Mitteln zum Arbeitsschutz in einem gewöhnlichen Ausmaß und Verbrauch ( nachstehend „grundlegende Arbeitsmittel“ ) verantwortlich.

5.7        Die Vertragsparteien können vereinbaren, daß der Auftragnehmer für seine Mitarbeiter auch weitere Arbeitsmittel oder Geräte bereitstellt, wie etwa Arbeitstische, Beleuchtung, u.ä. ( des weiteren nur „weitere Hilfsmittel” ) andernfalls sind sie vom Auftraggeber zu liefern. Die jeweilige Vereinbarung muß, zusammen mit der genauen Spezifizierung der weiteren Hilfsmittel, die zu stellen sind, in der Beauftragung angeführt werden.

Artikel VI
Ort der Dienstleistung

6.1        Die Dienste werden in den Räumlichkeiten des Auftraggebers oder in den Räumlichkeiten des Abnehmers geleistet. Der genaue Ort der Dienstleistung muß in der Beauftragung spezifiziert sein.

6.2        Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Mitarbeitern des Auftragnehmers, die zur Ausführung des jeweiligen Auftrages bestimmt wurden, den Zugang zum Ort der Dienstleistung zu sichern und zu diesem Zweck alle erforderlichen Mittel ( Berechtigungsausweise, Besucherausweise u. ä. ) zu gewähren.

6.3        Der Auftraggeber verpflichtet sich, für die Dienstleistung sowie für die mit der Dienstleistung verbundenen Tätigkeiten (z.B. Materialzuführung und -abfuhr) geeignete Räumlichkeiten zu stellen und für eine entsprechende Ausstattung dieser Räume zu sorgen, damit eine effektive Dienstleistung gesichert werden kann.

6.4        Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, daß der Ort der Dienstleistungen allen durch die jeweiligen Rechtsvorschriftengestellten Anforderungen an den Gesundheits-, Sicherheits- und Brandschutz entspricht.

Artikel VII
Zeitraum der Ausführung der Aufträge

7.1        Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mit der Ausführung des Auftrages zur Zeit die in der Beauftragung vereinbart wird zu beginnen.

7.2        Die Anzahl der Dienstleistungsstunden ist in dem von dem Techniker zu erstellenden Arbeitsleistungsnachweis durchlaufend zu vermerken, wobei dieser Arbeitsleistungsnachweis von der Person auf der Seite des Auftraggebers ( s. Punkt 9.3 dieser AGB ) zu bestätigen ist.

7.3       In die Dienstleistungszeit, die im Arbeitsleistungsnachweis vermerkt wird, ist auch die Zeit einzurechnen:

a)        für die logistischen Materialtransporte,

b)        für die Verpackungsarbeiten,

c)        für die Ausfallzeiten, die nicht durch die Mitarbeiter des Auftragnehmers verursacht wurden,

d)        für die Zeit, die der Dauer der Arbeitspausen nach dem Gesetz entspricht,

e)        für die organisatorische Sicherstellung des Auftrages,

f)        für das Erstellen von Teilleistungsnachweisen ( s. Punkt 9.4 dieser AGB ) und der abschließenden Dokumentation des Auftrages.

Artikel VIII
Mitwirkung des Auftraggebers

8.1        Der Auftraggeber hat die Pflicht, mit dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages im vollen Umfang mitzuwirken, wobei diese Mitwirkung auf Folgendem beruht:

a)        auf der Bereitstellung aller zur ordentlichen Durchführung erforderlichen fachlichen und technischen Informationen,

b)        auf der Bereitstellung von Teilen, die der Gegenstand der Dienstleistung sein sollen, bzw. auf der Ermöglichung des Zuganges zu ihnen,

c)       auf der Sicherung des Zuganges zum Ort der Dienstleistung,

d)        auf der Sicherung der Arbeitsbedingungen im Einklang mit den jeweiligen Rechtsvorschriften in Bezug auf den Gesundheits-, Sicherheits- und Brandschutz,

e)        auf der Gewährung von erforderlichen nachträglichen Anweisungen und der Präzisierung der den Gegenstand des Auftrages betreffenden Anforderungen,

f)        auf der Sicherstellung von Arbeitsmitteln, Werkzeugen und weiterer Ausstattung, die nicht vom Auftragnehmer zu stellen sind,

g)        auf der Kooperation, die aus den Bestimmungen dieser AGB ( z.B. Punkte 5.1, 6.3, 7.2 ) folgt,

h)        auf weitere notwendige ( vor allem verlangte ) Mitwirkung.

8.2        Falls der Auftraggeber nicht entsprechend der obigen Punkte mit dem Auftragnehmer zusammenarbeitet, hat der Auftragnehmer das Recht, die Leistung seiner Dienste zu unterbrechen.

8.3        Sollte, wegen der fehlenden Mitwirkung des Auftraggebers, die Leistung der Dienste unterbrochen werden, gilt, das in der Zeit in der der Auftraggeber mit seiner Mitwirkungspflicht nach dem Punkt 8.2 dieser AGB im Verzug steht ist der Auftragnehmer mit der Leistung seiner Pflichten nicht in Verzug und trägt keine Verantwortung für Schäden, die im kausalen Zusammenhang mit einem solchen Verzug entstanden sind. Die Zeit der Unterbrechung der Dienstleistung wird in diesem Fall als Ausfallzeit betrachtet, die nicht durch die Mitarbeiter des Auftragnehmers verursacht wurde ( s. Punkt 7.3 Buchst. c) dieser AGB ) und für die dem Auftragnehmer das Entgelt in voller Höhe zusteht, als ob es zu keiner Ausfallzeit gekommen wäre.

8.4        Falls der Auftraggeber in der Beauftragung den verantwortlichen Mitarbeiter seiner Finanzabteilung in den Sachen der Rechnungsstellung nicht aufgeführt hat, so hat er dem Auftragnehmer innerhalb von 10 Tagen nach Unterzeichnung der Bestellung den Namen dieser Person nachweisbar mitzuteilen.

Artikel IX
Arbeitsleistungsnachweis und Teilleistungsnachweis

9.1        Der Techniker hat über die geleisteten Dienstleistungen den Arbeitsleistungsnachweis zu erstellen.

9.1.1        Der Arbeitsleistungsnachweis hat folgendes zu beinhalten:

a)        die Anzahl der Dienstleistungsstunden aller Mitarbeiter des Auftragnehmers oder

b)        den Preis für die Dienstleistungen.

9.1.2        Der Arbeitsleistungsnachweis kann folgendes beinhalten:

a)        die Liste und die Anzahl der Komponenten, die der Gegenstand der Dienstleistung waren und /oder  die Art und Weise der geleisteten Dienste,

b)        die Angabe über die Menge der mangelhaften Komponenten und über die Menge der korrigierten / reparierten Komponenten,

c)       die Anzahl der Mitarbeiter des Auftragnehmers, die die Dienste geleistet haben,

d)       sonstige Tatsachen, die zwischen Techniker und dem Mitarbeiter der Qualitätsabteilung vereinbart wurden.

9.2        Der Arbeitsleistungsnachweis ist zu erstellen:

a)        nachdem der Auftrag ausgeführt wurde, oder

b)        nach der Beendung des Kalendermonates, oder

c)        nach der Beendung der Kalenderwoche, wenn das Entgelt für die Dienstleistungen in der jeweiligen Woche den Betrag von 2 000,- € überstiegen hat.

9.3       Die Grundlage für die Rechnungsstellung ist der Arbeitsleistungsnachweis, bestätigt von der Person des Auftraggebers, die in der Beauftragung benannt wurde. Diese Person gibt neben seiner Unterschrift auch seinen Vor- und Nachnamen sowie ihre Arbeitsposition bzw. Funktion an.

9.4        Der Auftragnehmer kann auf Anforderung des Auftraggebers auch Teilleistungsnachweise erstellen, mit den vom Auftraggeber geforderten Angaben in einer von ihm verlangten Form und/oder in den verlangten Zeiträumen; die Pflicht, solche Teilleistungsnachweise zu erstellen, hat der Auftragnehmer nur dann, wenn diese Tatsache in der Beauftragung erfaßt ist. Die Teilleistungsnachweise sind keine Unterlage für die Rechnungsstellung. Sie dienen nur zur Information des Auftraggebers.

Artikel X
Berechtigte Personen

10.1       Die zur Akzeptierung der Beauftragung berechtigten Personen des Auftragnehmers sind:

a)        der rechtliche Vertreter des Auftragnehmers,

b)        die Techniker,

und zwar jede Person einzeln.

10.2       Wenn der Auftraggeber in der Beauftragung keinen konkreten Mitarbeiter der Qualitätsabteilung bestimmt hat, dann ist jeder Mitarbeiter des Auftraggebers, bzw. die zuarbeitende Person, dessen Funktion der geforderten Position entspricht, berechtigt, im Namen des Auftraggebers auf dem Gebiet das dem Mitarbeiter der Qualitätsabteilung diese AGB gewährleisten zu handeln, und der Auftragnehmer muß nicht untersuchen, ob dieser Mitarbeiter seine Kompetenz überschritten hat oder nicht. Das Handeln eines solchen Mitarbeiters bindet den Auftraggeber im vollen Umfang. Ausgenommen hiervon ist der Fall, wenn nachgewiesen wurde, daß der Auftragnehmer von der Überschreitung der Kompetenz dieser Person wußte und den Auftraggeber über diese Tatsache nicht unverzüglich informierte. Der Auftraggeber hat jederzeit das Recht, dem Auftragnehmer die fehlenden Kontaktangaben des jeweiligen Mitarbeiters der Qualitätsabteilung nachweisbar mitzuteilen genauso wie diese zu ändern. Aus solcher Mitteilung muß eindeutig ersichtlich sein, wer sie in dem Namen des Auftraggebers unterschrieben hat.

10.3        Die Bestimmungen des Punktes 10.2 dieser AGB gelten für die Person auf der Seite des Auftraggebers, die zur Unterzeichnung des Arbeitsleistungsnachweises ( s. Punkt 4.2.2 Buchst. c dieser AGB ) berechtigt ist analog, falls diese Person in der Beauftragung nicht konkretisiert ist.

Artikel XI
Bezahlung für die erbrachten Dienstleistungen

11.1        Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer für die geleisteten Dienste ein Entgelt in der Höhe, die in der Beauftragung vereinbart wurde, zu bezahlen.

11.2        Zu diesem Entgelt wird der jeweilige gesetzliche Satz der MwSt hinzugerechnet. Das Entgelt wird im Einklang mit den Bestimmungen dieses Artikels, nach der tatsächlichen Anzahl der geleisteten Stunden, die im bestätigten Arbeitsleistungsnachweis angeführt sind, in Rechnung gestellt.

11.3       Das in der Bestellung vereinbarte Entgelt für die Dienstleistungen ist endgültig und wird dem Auftraggeber ohne jede Dienstleistungszuschläge ( d.h. ohne Zuschläge für Nachtschicht, Arbeit am Wochenende, Arbeit während der staatlichen Feiertage und sonstiger arbeitsfreien Tage ) in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber hat aber die Pflicht, dem Auftragnehmer für die geleisteten Dienste auch eventuelle, in der Beauftragung vereinbarte Sonderkosten, zu bezahlen.

Artikel XII
Zahlungsbedingungen und Sanktionen

12.1       Die Bezahlung für die Dienstleistungen ist aufgrund der Rechnung, die vom Auftragnehmer auszustellen ist, fällig. Die Rechnung wird ausgestellt:

a)        nachdem der Auftrag ausgeführt wurde, oder

b)        nach der Beendung des jeweiligen Kalendermonates und zwar für die in dem jeweiligen Monat geleisteten Dienste, oder

c)        nach der Beendung der Kalenderwoche, wenn das Entgelt für die geleisteten Dienste in der jeweiligen Kalenderwoche die Höhe von 2 000.- € überstiegen hat.

12.2        Die Rechnung hat alle Notwendigkeiten eines Steuerbeleges zu erfüllen, sie muß im Einklang mit den Bestimmungen dieser AGB ausgestellt werden und ist dem Auftraggeber ordentlich zuzustellen.

12.3        Der Rechnung ist eine Kopie des jeweilig bestätigten Arbeitsleistungsnachweises als Berechtigungsnachweis hinzuzufügen.

12.4        Beim Verzug des Auftraggebers mit der Begleichung der Rechnung hat dieser dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,05 % des in der Rechnung gestellten Betrages für jeden begonnenen Tag des Verzuges zu bezahlen.

Artikel XIII
Qualitätsgarantie und Verantwortung für Fehler

13.1        Der Auftragnehmer ist der Besitzer des Zertifikats Integrated Management System ISO 9001:2008, ISO 14001:2004 und BS OHSAS 18001:2007, die die Gewährung der Dienste garantieren. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Dienste mit seinem besten Fachwissen und in einer im Sinne der genannten Zertifikate garantierten Qualität zu leisten.

13.2       Für die Sicherung der optimalen Qualität der Dienstleistungen verpflichtet sich der Auftragnehmer, diese Dienste durchlaufend zu überwachen und wenn er bei der Erreichung der entsprechender Qualität der geleisteten Dienste Hindernisse auf Seiten des Auftraggebers sieht, wird er den Mitarbeiter der Qualitätsabteilung durch den Techniker über diese Tatsache unverzüglich informieren. Im Falle, daß der Techniker diese Information mündlich mitgeteilt hat, hat er sie dem Mitarbeiter der Qualitätsabteilung auch in der Form einer E-Post oder per Fax zu übermitteln, soweit die Kontaktangaben in der Beauftragung angeführt sind, oder wenn der Auftraggeber diese Angaben dem Auftragnehmer nach dem Punkt 10.2 dieser AGB mitgeteilt hat.

Die Berechtigung zur Kontrolle der Einhaltung des Qualitätsstandards der Dienstleistungen hat auch der Mitarbeiter der Qualitätsabteilung, der im Zweifelsfall über die Qualität der geleisteten Dienste den Techniker zu informieren hat. Der Techniker hat nach der Erörterung der entstandenen Zweifel an den geleisteten Diensten mit dem Mitarbeiter der Qualitätsabteilung eine wiederholte Kontrolle der Teile, verbunden mit der Beseitigung der eventuellen festgestellten Fehler zu veranlassen; er hat über diese Tatsache ein schriftliches Protokoll auszufertigen, das vom Techniker und vom Mitarbeiter der Qualitätsabteilung zu unterzeichnen ist. Wenn durch die wiederholte Kontrolle fehlerhafte Dienstleistungen nachgewiesen werden, hat der Aufragnehmer für die Zeit der Durchführung der wiederholten Kontrolle keinen Anspruch auf Bezahlung. Wenn die wiederholte Kontrolle keine fehlerhafte Dienstleistungen nachgewiesen hat, wird die im Arbeitsleistungsnachweis verzeichnete Zeit der wiederholten Kontrolle als Dienstleistungszeit betrachtet und für diese gehört dem Auftragnehmer das Entgelt im Einklang mit den Bestimmungen dieser AGB.

13.3        Wenn nach der Dienstleistung, spätestens jedoch im Laufe der ersten Montage der bearbeiteten Komponente in die jeweilige Sache , deren die Komponente der erste direkte Bestandteil ist (z.B. eine größere Komponente, eine Systemkomponente, ein Modul, ein integriertes Modul, das Automobil u.ä.), festgestellt wurde, daß die Dienste nicht in der garantieren Qualität geleistet wurden, hat der Auftraggeber die festgestellten Fehler der Dienstleistung dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen ( nachstehend nur „die Reklamation“ ) und zwar unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Tagen, gerechnet ab dem Tag, an dem der Auftraggeber von dem Mangel erfahren hat; andernfalls verliert der Auftraggeber mit dem Ablauf der Frist das Recht auf die Garantieansprüche die der Verantwortlichkeit des Auftragnehmers entsprechen.

13.4       Die Reklamation muß nach ihrer Geltendmachung durch den Auftragnehmer ohne Verzug, spätestens jedoch innerhalb von 10 Arbeitstagen, bearbeitet und in einer möglichst kurzen Zeit abgestellt sein. Der Auftraggeber hat Anspruch auf eine angemessene Ermäßigung der für den Auftrag gestellten Rechnung; dies gilt nur für den Fall, daß der Auftragnehmer in der Frist von 10 Arbeitstagen vom Erhalten der Reklamation dem Auftraggeber nicht mitgeteilt hat, daß er eine kostenlose Beseitigung des festgestellten Fehler durchführt.

13.5        Falls ein schriftliches Protokoll über die Art und Weise der Erledigung der Reklamation ausgefertigt wird muß, es vom Mitarbeiter der Qualitätsabteilung und vom Techniker unterzeichnet werden. Der Auftraggeber hat das Recht, im schriftlichen Protokoll seine Stellungnahmen niederzulegen.

13.6       Die Vertragsparteien können im schriftlichen Protokoll auch eine andere Art der Lösung der Reklamation vereinbaren.

Artikel XIV
Eigentum der Komponenten, Verantwortung für einen Schaden und der Schadenersatz

14.1        Der Auftragnehmer wird durch die Übernahme der Komponenten zwecks der Ausführung des Auftrages nicht zu ihrem Eigentümer.

14.2        Der Auftragnehmer ist verantwortlich für das schuldhafte Handeln seiner Mitarbeiter, durch welches die Komponenten, die er vom Auftraggeber zwecks der Ausführung des Auftrages übernommen hat, beschädigt, verloren oder vernichtet wurden, wenn ein solches Handeln im Laufe der Ausführung des Auftrages stattfand.

Keine Verantwortung für ein solches verschuldetes Handeln trägt er nur dann, wenn es zum Schaden, Verlust oder zur Vernichtung ohne Rücksicht auf ein solches verschuldetes Handeln gekommen wäre, oder wenn es um ein Handeln ginge, durch welches der Mitarbeiter des Auftragnehmers direkt eine drohende Gefahr, die er nicht herbeigeführt hat, abwand. Oder wenn er diesen Schaden in Folge einer nötigen Abwehr eines drohenden oder anhaltenden Angriffs von dritter Seite verursachte.

14.3        Der Schaden, für den der Auftragnehmer nach dem Punkt 14.2 dieser AGB verantwortlich ist, wird durch die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes oder durch einen finanziellen Ersatz beglichen.

Artikel XV
Zustellung

15.1       Auf jede Mitteilung, auf Anträge, Anforderungen, Gesuche und Zustimmungen oder auf jede andere Nachricht, die von einer Vertragspartei an die andere Vertragspartei in der Form der E-Post, des Faxes oder in Schriftform vorgelegt wird, hat die zweite Vertragspartei in derselben Form zu antworten, d.h. die Antwort muß genauso entweder in der Form einer E-Post, eines Faxes oder in der Schriftform sein, die es ermöglichen, den Inhalt der Antwort eindeutig zu erfassen. Bei der Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Form der Antwort liegt die Beweislast betreffend des Inhaltes und der Zustellung bei dem Absender.

15.2        Der Inhalt einer per Fax geschickten Nachricht wird als zugestellt betrachtet, wenn der Absender über eine Faxnachricht, die die Zustellung ohne Fehler bestätigt hat, verfügt. Sollte es bei der Sendung des Faxes zu einem technischen Problem gekommen sein, infolgedessen der Inhalt nicht eindeutig erkennbar ist, hat die empfangende Vertragspartei die Pflicht, die absendende Partei darüber unverzüglich zweifelsfrei zu informieren, und damit die Gegenpartei um eine wiederholte Sendung des Faxes bzw. um eine andere Form der Zustellung zu ersuchen. Die per Fax geschickten Mitteilungen nimmt der Auftragnehmer an Arbeitstagen von 9.00 bis 17.30 Uhr an ( nachstehend nur “die Arbeitszeit“ ); eine an den Auftragnehmer außerhalb der genannten Stunden zugestellte Nachricht per Fax wird erst zu Beginn der nächsten Arbeitszeit ( d.h. um 9.00 Uhr des nächsten Arbeitstages ) für zugestellt betrachtet.

15.3        Der Inhalt einer E-Post Nachricht wird als zugestellt betrachtet, wenn eine manuelle Bestätigung des Empfanges vorliegt oder einer andere Bestätigung, daß sie gelesen wurde, wie einer E-post-Antwort, die auch den ursprünglichen Text der E-Post beinhaltet. Als Bestätigung gilt weder eine automatische Antwort noch eine automatische Zustellungsbestätigung der E-Post, die vom Server des Empfängers bzw. automatisch von seinem Computer geschickt wird.

15.4       Für die Zustellung der Schriftsachen zwischen den Vertragsparteien gilt, daß die Schriftsache als zugestellt betrachtet wird:

a)        mit dem Tag ihrer faktischen Zustellung an die zweite Vertragspartei ( d.h. an den Empfänger ),

b)        mit dem Tag, mit welchem die Frist zur Übernahme der Zustellung auf der Post ablief, und das auch dann, wenn der Empfänger die Information über die Postlagerung der Sendung nicht bekommen hat,

c)       mit dem Tag eines erfolglosen Versuches der Zustellung, wenn die Zustellung durch ein vorsätzliches Vorgehen des Empfängers, vor allem durch die Verweigerung der Übernahme der Sendung, unmöglich gemacht wurde.

Artikel XVI
Gemeinsame und Abschlußbestimmungen

16.1        Die Vertragsbeziehungen der Vertragsparteien, die weder durch diese AGB noch durch die Bestellung nicht geregelt wurden, richten sich nach den jeweiligen allgemein gültigen Vorschriften am Sitz des Auftragnehmers, besonders nach dem Handelsgesetzbuch ( hier Dienstvertrag, bzw. Werkvertrags regeln ) i.d.g.F. Wenn diese AGB oder die Beauftragung die Beziehungen der Vertragsparteien anders als das Gesetz geregelt hat, dann gilt die Regelung in den AGB und der Beauftragung, wenn es sich um einen Widerspruch zu den Bestimmungen des Gesetzes, von denen man abweichen kann handelt. Falls ein Widerspruch zwischen den AGB und der Beauftragung vorliegt, dann gilt die Regelung in der Beauftragung .

16.2       Diese AGB treten in Kraft am 01.02.2011 und sind damit sofort wirksam.

16.3       Der Auftragnehmer hat das Recht, einseitig diese AGB jederzeit zu ändern. Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer der auf einer konkreten Beauftragung begründet ist, sind immer die AGB die i.d.F. vom Zeitpunkt der ordentlichen Zustellung der von dem Auftraggeber unterschriebenen Beauftragung an den Auftragnehmer ausschlaggebend.


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