HOLLEN Hungária Kft.

Allgemeine Handelsbedingungen für HOLLEN Hungária Kereskedelmi és Szolgáltató Korlátolt Felelősségű Társaság in Ungarn

gültig ab dem 01. 04. 2016

Artikel I.
Die Eingangsbestimmung

 Diese allgemeine Handelsbedingungen (weiter nur „AHB“) adjustieren die Beziehung zwischen der Gesellschaft HOLLEN Hungária Kereskedelmi és Szolgáltató Korlátolt Felelősségű Társaság (  mit dem Sitz in 9028 Győr, Fehérvári út 75.,  Id.Nr.: 24956417-2932-113-08,  Id.MwSt.: HU24956417, eingetragen im Handelsregister des  Győr Tribunal  Handelsgericht, Registernummer:  08-09-026396,(weiter nur „Vermittler“ ) und dem Subjekt, welches seine im Artikel III dieser AHB definierte Dienste bestellt ( weiter nur „Vergeber“), ausser des Falles, wenn der Vermittler und der Vergeber einen Sondervertrag über die Dienstleistungenversorgung abgeschlossen haben, in dem die Anwendung dieser AHB ausgenommen haben.

 

Artikel II.
Die Begriffsbestimmungen

2.1  Der Vollstrecker – eine juristische Person, welche die Dienstleistungen dieser AHB (d.h.  HOLLEN Hungária Kft.) nach bietet.

2.2  Der Vergeber - eine juristische Person,die vom Vollstrecker die die Dienstleistungen dieser AHB nach bestellt.

2.3  Der Abnahmer -  juristische Person, für den die Koponenten vorgesehen sind,welche die Dienstleistungsgewärung dieser AHB nach betrift. Der Abnehmer und der Vergeber kann aber muss nicht, dieselbe Person sein.

2.4 Der Komponent – Bestandsteil, Ware,Halbfabrikat, Material oder jede ihre Kombination, welche betreffen die Dienste, die dieser AHB nach geboten waren.

2.5  Die Bestellung – eine Dokument, mit welcher der Vergeber einer konkreten Auftrag bestellt und welches ist ausfertigt, angeliefert und untergeschrieben in Einklang mit dem Artikel IV dieser AHB. Mit der Akzeptation dr Bestellung aus der Seite des Vollstreckers in Einklang mit dem Artikel IV dieser AHB geht zur Abschliessung eines Vertragsverhältnis zwischen dem Vollstrecker und dem Vergeber ein.

2.6  Der Auftrag – Dienstleistung oder ein Komplex von den Diensten dieser AHB nach, welche die Komponenten betreffen und sind auf Grund einer konkreten Bestellung  geboten.

2.7  Der Arbeiter der Qualitätsabteilung – eine verantwortliche Person des Vergebers, die für den zuständigen Auftrag in der Bestellung festgesetzt ist. Diese Person kann auf Grund der Entschei-dung  vom Vergeber eine Person der Abnehmer auch sein, welcher Verfahren aber direkt den Vergeber im Sinn  dieser AHB verpflichtet.

2.8  Die Arbeiter des Vollstreckers – Angestellten oder andere Mitarbeiter des Vollstreckers ( Einzelkaufleute – Unternehmer,juristische Personen), bzw. Seine Sublieferanten, die  für den Vergeber im Namen des Vollstreckers die  Dienstleistungsgewärung dieser AHB nach sichern, es sind hauptsächlich die Bedienende, Techniker,Resident, Koordinator.

2.8.1       Der Technik – eine verantwortliche Person des Vollstreckers für den zuständigen Auftrag, welcher in der Bestellung festgesetzt ist.

2.9  Die Arbeitsverfahren – ein schriftliches Schlüsselbetriebsdokument, welches enthält die Detailsbe-                  schreibung der einzigen auf denKomponenten realizierte Schriten, die der Gegenstand der Ausfertigung vom Auftrag sind.  

2.10                      Der Arbeitsausweis -   Dokument, welches erstätigt die Sorte und Ausmass der gebotenen   Dienstleistungen, das  eine Unterlage für  die Rechnungen ist.

2.11                      8D – eine übliche in der Autoindustrie  standard angewendete Methode in der Produktion für die Qualitätsverbesserung und auf die Lösung von verschiedenen Problemen, einschliesslich die Reklamationen.

Artikel III.
Dienstleistungen

3.1 Dienste, welche sind in Einklang mit dieser AHB angeboten, sind hauptsächlich  :

               a) die Dienste im Bereich der Qualitätssicherung der Produktion und/oder Prozessen, welche entschliessen hauptsächlich die Komponentenkontrole, die mit der Sortierungstätigkeit und mit  eventuellen Korrektionsarbeiten und mit den zusätzlichen Ausstaltungen verbunden ist.

               b) was immer für andere Diesnte, welche zusammenhängen mit der Qulitätssicherung der  Komponenten einschliesslich die Unterstützung der Produktion, Werkstattarbeiten,logistische und assistenz Dienste.

       3.2 Die konkrete Sorte und Ausmass der angebotenen Dienstleistungen ist im Vertrag / in der

Bestellung festgesetzt.

Artikel IV.
Das Bestellen der Dienstleistungen

4.1 Die Dienstleistungen dieser AHB nach sind auf Grund eines selbstständigen Kontrakt

     oder von abgesonderten, beiderseitig  bestätigten Bestellungen angeboten, wobei im Fall          einer Bestellung  das Vertragsverhältnis zwischen dem  Vollstrecker und dem Vergeber mit der Akzeptierung  der Bestellung  vom Vergeber , die dieser AHB nach ausgestellt war, entsteht. Der Anteil des Vertragsverhältnises,  welcher entsteht auf Grund voriges Satzes, sind diese AHB auch.

4.2 Die Bestellung muss in einer schrifftlichen Form sein, unzwar oder in gedrückter ( papier oder fax ) oder elektronischer und muss zugestellt sein :

       a) mit einem elektronischen Weg (hauptsächlich e-mail), in der Beilage muss eine Scan-Papier-Ausfertigung der Bestellung sein, oder ein elektronischer Komplex, der mit einem elektronischen Unterschrift untergeschrieben ist, welcher ermöglicht eindeutige und untauschbare Identifikation der Person, die vertretet den Vergeber.

       b) mit dem Fax oder persönlich

      4.2.1 Die Bestellung muss enthalten :

                 a) die Bezeihnung des Komponents oder der Komponenten, die der Gegenstand der Realisierung  von den Dienstleistungen der Bestellung  sein werden,

                 b) die Begrenzung und Beschreibung  der bestellten Diensten einschliesslich die Bestimmung  von den zuständigen messbaren Einheiten, die betreffen die bestellte Dienste (z.B. die Menge, die Zeit), bis es beim gegebenen Dienst möglich ist.

                 c) die Bestimmung des Ortes von der Realisation der Bestellung (Punkt 6.1 dieser AHB),

                 d) die Bestimmung des Datums von dem Anfang der Realisation der Bestellung,

                 e) die Bestimmung des konkreten Technik für die gegebene Bestellung,

                 f) die Bestimmung der Belohnung für die bestellte Dienstleistungen

                 g) Zu-und Vorname, Funktion der Person, welcher schreibt in Vertretung des Vergebers die Bestellung

                    unter

                 h) die Erklärung von den Vertragspartnern, dass diese AHB der Anteil des Vertragsverhältnises  sind, welches ensteht auf Grund der akzeptierten Bestelung.

      4.2.2 Die Bestellung kann  enthalten :

                 a) die Bezeihnung  der vorausgesetzten First der Beendung von der Realisierung der Diensten,

                 b) die Bezeihnung  der Person auf der Seite des Vergebers, die den Arbeitsausweis unterzuschreiben    kompetent ist,

                 c) die Bezeihnung  der Person von der Qualitätsabteilung,

                 d) die Bestimmung des verantwortlichen Arbeiter der Finanzabteil des Vergebers in Sachen betreffend die Fakturation ( zuständige Person, welche die Deckung der Rechnungen sichern soll)

                 e) die Forderung  für die Sicherung des Vollstreckers von der definierten Hilfsmittel  (Punkt 5.7 dieser AHB),

                 f) die Forderung  für die Form und die Häufigkeit der Realisierung von den Teilausweisen (Punkt 9.4 dieser AHB),

                 g) die Arbeitsverfahren   (Punkt 5.1 dieser AHB),       

                 h) die Bestimmung  der separaten Sorte von den Aufwanden, die der Vergeber dem Vollstrecker bezahlt (Punkt 11.4 dieser AHB),       

                 g) die Bestellungsnummer       

                 g) die Forderung  für das Versenden der Rechnung in einer Papierform (Punkt 12.3.2 dieser AHB),       

                 h) die Person, der die elektronische Rechnung zugestellt sein soll (Punkt 12.3.1 dieser AHB),       

                 l) die eventuelle weitere Forderungen, Bedingungen und Vereinbarungen.

      4.2.3 In der Bestellung  (oder in ihrer Beilage) können mehrere Arbeiter der Qualitätsabteilung festgesetzt, wobei kann auch ihre gegenseitige Verteilung von den einzelnen Verteilung folgend aus dieser AHB festgestzt sein (z.B. das Recht auf die Unterschreibung des Arbeitsverfahrens und auf seine Zusatze,das Recht zu handeln in einem Reklamationsprozes usw.)

4.3 Auf  die Bestellungen anwendet man vorzugsweise mit dem Vollstrecker ausgebildete Formularen der Bestellungen. Das Formular der Bestellung füllt man auf Grund der Informationen und Unterlagen, die der Vergeber dem Vollstrecker gibt, aus, der welche dann folgend dem Vergebr sendet. Der Vergeber sendet nach der Ergänzung der fehlenden Angaben die untergeschriebene  verpflichtende Bestellung für den Vollstrecker. Für die Entstehung des Vertragsverhältnis  verlangt man eine Bestellung, die vom Vollstrecker folgend akzeptiert mit der Form von seinem Unterschrift der rechtlichen Person des Vollstreckers ist  (Punkt 10.1 dieser AHB). Die akzeptierte Bestellung (wie der Vertrag) wird   für beide Vertragspartner verpflichtend erst im Augenblick  gediegender   Ubermittlung der akzeptierten ( d.h. von den beiden Vertragspartnern untergeschrieben) Bestellung von den Vollstrecker für den Vergeber laut Punkt 4.6 dieser AHB).

4.3 Auf  die Bestellungen anwendet man vorzugsweise mit dem Vollstrecker ausgebildete Formularen der Bestellungen. Das Formular der Bestellung füllt man auf Grund der Informationen und Unterlagen, die der Vergeber dem Vollstrecker gibt, aus, der welche dann folgend dem Vergebr sendet. Der Vergeber sendet nach der Ergänzung der fehlenden Angaben die untergeschriebene  verpflichtende Bestellung für den Vollstrecker. Für die Entstehung des Vertragsverhältnis  verlangt man eine Bestellung, die vom Vollstrecker folgend akzeptiert mit der Form von seinem Unterschrift der rechtlichen Person des Vollstreckers ist  (Punkt 10.1 dieser AHB). Die akzeptierte Bestellung (wie der Vertrag) wird   für beide Vertragspartner verpflichtend erst im Augenblick  gediegender   Ubermittlung der akzeptierten ( d.h. von den beiden Vertragspartnern untergeschrieben) Bestellung von den Vollstrecker für den Vergeber laut Punkt 4.6 dieser AHB).

4.3 Der Vollstrecker kann auf Grund seiner eigenen Entscheidung auch eine anders ausgestellte Bestellung akzeptieren, als laut Punkt 4.3 dieser AHB ( hauptsächlich eine Bestelung, die im Form des eigenen Formulars vom Vergeber ausgestellt war) unter der Voraussetzung, dass eine solche Bestellung wenigstens verpflichtende Richtigkeiten laut Punkt 4.2.1 dieser AHB enthält.

      4.4.1 Im Fall , falls in der Bestellung laut Punkt 4.4 dieser AHB würde nur die Erklärung  laut Punkt 4.2.1  Buchstabe h dieser AHB fehlen, der Vollstrecker ist berechtigt die Bestellung akzeptieren, wobei die Vertragsverhältnis gegründet laut Punkt 4.4 dieser AHB erwerbt in die Gültichkeit und Wirksamkeit erst im Augenblick von der zusätzlichen Erklärung laut Punkt 4.2.1 Buchst. h) dieser AHB, festgehaltend schrifftlich (Punkt 4.2 dieser AHB ist gültig da nur analog), solche Erklärung müssen die Vertragspartner spätestens vor dem Anfang der Realisation der Bestellung machen , sondern keiner Vertrag entsteht.

4.5  Die Bestellung des Vergebers erachtet für gediegend übermittelt im Fall ihrer Ubermittlung dem Vollstrecker:

        a) als Schriftstück zur Hand der komtetenten Person des Vollstreckers (Punkt 10.1 dieser AHB) oder

        b) mit dem Fax, der auf die im Formular der Bestellung angeführte Nummer  vom Vollstrecker dem Vergeber  abgesendet ist laut 2. Satz der Punkt 4.3 dieser AHB oder

c) mit e-mail, der auf die in der Bestellung angeführte e-mail Adresse der Person vom Vergeber abgesendet ist,welche  die Bestellung untergeschrieben hat.

        d) im Fall, wenn die Bestellung  laut Punkt 4.4 dieser AHB  mit Fax oder e-mail auf die Nummer/e-mail abgesendet war, aus welcher aus der Seite des Vergebers solche Bestellung   abgesendet war .      

4.7 Der Vollstrecker ist nicht verpflichtet obligatorische Bestellung des Vergebers akzeptieren. Im Fall, wenn zur Akzeptierung der obligatorischen  Bestellung und zur  ihrer Ubermittlung für den Vergeber in der Frist von 48 Stunden von ihrer Ubermittlung für den Vollstrecker gelangt nicht, die obligatorische Bestellung verliert ihre Gültichkeit.

4.8  Im Fall, wenn gelangt zum Abschliessen des Vertrags vom Vertragsverhältnis laut der Verordnungen dieses Artikels aus der Seite des Vergebers zur Ausstellung anderer Bestellung auf identische Dienstleistungen,diese wird nur für die juristich unobligatorische Bestellung halten, die ist ausschliesslich nur für innerlichen Bedarf  des Vergebers ausgestellt (z.B. SAP ERP), und auch im Fall, wenn der Vollstrecker solche Bestellung bestätigt, d.h. solche spätere Bestellung  ändert und auch ersetzt nicht das ursprünglichen Vertragsverhälznis und haltet ausschliesslich fürein innerliches Dokument des Vergebers. Es ist ungültig im Fall einer Explicit-stornierung oder änderung der ursprünglichen Bestellung, wobei solche Stornierung bzw.Anderung muss eindeutig und  unverfehlt direkt vorgebracht in der späteren Bestellung mit einem Vermächtniss auf die ursprünglichen Verordnung sein, die stornieren/ändern eventuell die  ursprüngliche Bestellung identifiziert mit konkretem Datum ( also nur allgemeine Verodnungen darüber, dass mit der neuen Bestellung ersetzen alle bisherige Vereinbarungen, oder ähnliche Verordnungen, ungenügend sind)

4.8 Falls in den folgenden Artikeln spricht man über die Bestellung, man meint damit eine akzeptierte Bestellung im Sinn der Verordnungen dieses Artikels, womit ist das Vertragsverhältnis zwischen demVollstrecker und Vergeber gegründet.

Artikel V.
Die Durchführung der Bestellung

5.1 Die Detailbeschreibung der Realisationsweise jeder Bestellung muss im Arbeitsverfahren vorgebracht sein,  welche muss Technik mit dem Arbeiter aus der Qualitätsabteilung ausarbeiten und unterschreiben, im Fall , dass das Arbeitsverfahren bildet die Beilage der Bestellung  noch nicht.

5.2 Auf Grund des Arbeitsverfahrens der verantwortliche Arbeiter des Vollstreckers koordiniert die Realisation der Bestellung.

5.3 Die eventuelle Anderungen des Arbeitsverfahrens müssen mit einer Form von den schrifftlichen Zusatzen, welche vom Technik und Arbeiter aus der Qualitätsabteilung untergeschrieben sein müssen; wenn im Arbeitsverfahren auch ein dritter Person teilnimmt (z.B. der AUDI HUNGÁRIA MOLTOR Kft.), oder wenn der Arbeitsbereich im Eigentum von einer dritten Person ist, man braucht den Unterschrift gleichfalls vom Arbeiter der Qualitätsabteilung des Vollstreckers wie auch  vom Vertreter des Herstellers. Im Anhang muss die Beschreibung  der Anderung und pünkltliche  zeitliche Angabe darüber wann die Anderung angenommen war, bzw. seit wann die wirksam sein soll,  versetzt sein.

5.4 Zwecks der regulären Durchführung der Bestellung der Vollstrecker verplichtet sich, dass er genügende Anzahl der Arbeiter des Vollstreckers ( mit den notwendigen Fähigkeiten, Kenntnissen, Leistungsfähigkeiten und Handfertigkeiten für die gegebene Bestellung) sicherstellen wird, die  werden die Realisation der Bestellungzustellen.

5.5 Der Technik ist  in den Sachen betreffend die Bestellun  ein verantwortliche Person vom Vollstrecker, wobei hauptsächlich :

       a) koordiniert und managiert die Arbeit der anderen Arbeiter des Vollstreckers, die in der Realisation der Bestellung teilnehmen

       b) in Einklang mit diesen AHB muss in der Ausarbeitung des Arbeitsverfahrens mitteilnehmen und diese in Vertretung des Vollstreckers unterschreiben ( einschliesslich die Anhänge dazu ), wenn diese AHB nicht andres definieren.

      c) arbeitet die Arbeitsausweise und Teislausweise aus,

      d) vollstreckt die Betätigungen im Bereich der Zustellung der Qualität von den gebotenen Diensten und des Reklamationsprozess im Sinn Artikel XIII dieser AHB.

     e) er ist die Kontaktperson des Vollstreckers und akzeptiert jede Vorschläge, Bemerkungen oder Forderungen betreffend die Bestellung, er muss unverzüglich über die jede Organiationsänderungen betreffend d, ie Realisation der Bestellung oder über die Schwierigkeiten verteidigend ihre gediegende und zeitliche Realisation, informiert sein,

     f) er kontaktiert den Arbeiter aus der Qualitätsabteilung wann immer es notwendig ist, hauptsächlich aber wegen der Erforderung der notwendigen Mitwirkung.

 5.6 im Fall, dass der Vergeber und der Vollstrecker nicht anders vereinbart haben, der Vollstrecker ermöglicht für die Realisation der Bestelung die Grundhilfsmittel und Ausrüstung, Geräte und Arbeitsmaterial ( z.B. Gerät für Markierung, Vignette, Identifikationsetikette, Federn, Papier, Formulare, Bände und andere Verbrauchsmaterial), so wie die Mittel für die Sicherheit und Schutz der Gesundheit bei der Arbeit in alltäglichem Unfang und Verbrauch (weiter nur „Grundarbeitshilfsmittel“).

5.7   Der Vollstrecker und der Vergeber können sich vereinbaren, dass der Vollstrecker für die Arbeiter des Vollstreckers auch andere Arbeitshilfsmittel oder Werkzeuge zustellen wird, wie z.B. Arbeitstische,Licht, Geräte usw. ( weiter nur „Uberstandardhilfsmittel“), im Gegenfall diese stellt der Vergeber zu. Die kompetente Vereinbarung mit dem pünkltlichen Definition Uberstandardhilfsmittel, die sicherstellt sein müssen, muss in der Bestellung vorgebracht sein.

 

Artikel VI.
Die Stelle der Dienstleistungen

 

6.1 Die Dienste laut dieser AHB sind hauptsächlich in Räumen  des Vergebers oder in Räumen  des Abnehmers oder in Räumen  des Vollstreckers realisirt. Die pünkltliche Stelle der Realisierung der Dienste und die eventuelle Kosten damit verbunden ist notwendig in der Bestellung spezifizieren.

6.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet den Arbeitern des Vollstreckers, welche die zuständige Bestellung realisieren, den Zugang auf die Stelle der Dienstleistungen sicherstellen, wenn diese sich beim Auftraggeber oder Abnehmer befindet und bieten ihnen für diesen Zweck jede notwendige Mittel ( Identifikationskarten usw.).

6.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet verwendbare Räume für die Dienstleistungen zustellen, wie auch für die Tätigkeit zusammenhängend mit den Dienstleistungen (z.B. Zu-und Abfuhr von Material) und entsprechende Einrichtung von diesen Räumen, die ermöglichen efektiv die Dienstleistungen.

6.4 Der Auftraggeber verantwortet dafür, dass die Stelle für die Dienstleistungen alle Forderungen, die mit den zuständigen juristischen Vorschriften festgelegt sind, hauptsächlich die,regelnde  die Zustellung und Schutz der Gesundheit bei der Arbeit  und die Feuerwährung, erfüllt.

 

Artikel VII.
Die Zeit der Realisierung von der Bestellung

 

7.1  Der Vollstrecker verpflichtet sich den Beginn der Realisation von der Bestellung im in der Bestellung vereinbarten Zeitraum sicherzustellen, anders im gewohnten Zeitraum mit Berücksichtigung auf die Entfernung und Erreichbarung der Stelle, in der die Bestellung realisiert sein soll.

       7.1.1 Die Voraussetzung der Einhaltung vom Beginn der Realisation der Bestellung aus der Seite des Vollstreckers ist die Leistung gesamter notwendiger Mitwirkung aus der Seite des Vergebers/Abnehmers laut des Artikels VIII dieser AHB.

       7.2 Der Anzahl der Stunden von der Dienstleistungen wird verläufig in den Arbeitsausweis eingetragen sein, welchen der Technik ausarbeitet und bestätigt ihn der Person aus der Seite des Auftraggebers (Punkt 9.3 dieser AHB).

      7.3 In den Zeitraum von der Dienstleistungen, der im Arbeitsausweis eingetragen sein wird, wird auch die notwendige Zeit auf  eingerechnet :

          a) logistische Verschiebung des Materials,

          b) die Arbeit zusammenhängend mit der Packung,

          c) die Haltezeite, die nicht mit den Arbeitern des Vollstreckers verursacht ist,

            d) die Dauer, die entsprechend der Länge von den Arbeitspausen vom Gesetz vorgeschrieben,

           e) Organisationszustellung der Bestellung,

           f) die Sicherstellung der Teilanweisen (Punkt 9.4 dieser AHB), angezeigt im endgültigen Dokumentation der Bestellung.

 

Artikel VIII.
Die Mitwirkung des Vergebers

 

    8.1  Der Auftraggebers ist verpflichtet im Zusammenhang mit der Realisation von der Bestellung dem Vollstrecker alle notwendige Mitarbeit bieten, die besteht hauptsächlich :

                  a) in der Gewährung von allen fachlichen technischen Informationen, die notwendig für die gediegende Dienstleistung ist,

                  b) in der Gewährung der Komponente, die der Gegenstand von der Dienstleistung  bzw. die Ermöglichung zu ihrem Zugang,

                  c) in der Zustellung des Zugangs in die Stelle von der Dienstleistung,

                  d)  in der Zustellung des Wirkungskreises, welcher ist in Einklang mit den zuständigen rechtlichen Vorschriften, die Sicherheit und Schutz der Gesundheit bei der Arbeit regeln,

                  e) in der Gewährung von den notwendigen zusätzlichen Anweisungen und der Präzisierung der Forderungen betreffend konkreter Bestellung,

                   f) in der Zustellung der Arbeitshilfsmittel, Werkzeugen und anderer Ausrüstung, die der Vollstrecker nicht sichert,

                   g) in der Zustellung der Mitarbeit hervorgehend aus der Verordnungen dieser AHB (z.B. Punkt 5.1,6.3,7.2),

                   h) in der Zustellung anderer notvendigen, hauptsächlich erfordeten Mitwirkung,

    8.2  Im Fall , dass der Vergeber dem Vollstrecker die notwendiege Mitwirkung laut dem vorgehenden Punkt nicht gewährt, der Vollstrecker ist  berechtigt die Dienstleistung unterbrechen.

    8.3 Im Fall , dass infolge der Ungewährung von der notwendigen Mitwirkung des Vergebers die Dienstleistung unterbrechen wird, in der Zeit vom Bestehen der Verspäterung mit der Zustellung der Mitwirkung laut Punkt 8.2 dieser AHB der Vollstrecker ist nicht in der Verspäterung mit der Erfüllung seiner Pflichte und verantwortet nicht für keinen Nachteil, welcher entsteht in der ursächlichen Zusammenhang mit einer solchen Unterbrechung. Die Zeit der Unterbrechung von den Diensleistungen haltet in solchem Fall für die Haltezeite, die nicht mit den Arbeitern des Vollstreckers verursacht ist, laut Punkt 7.3 dieser AHB, für welche dem Vollstrecker angehört eine Belohnung in der ganzen Höhe, als wenn zu keiner Haltezeit gelangen wurde.

    8.4 Wenn der Vergeber keinen veranrwortlichen Arbeiter der Finanzabteilung vom Vergeber für die Angelegenheiten der Fakturation in der Bestellung angibt, er ist verpflichtet ihn dem Vollstrecker mit einem nachweisbaren Weisein der Frist von 10 Tagen vom Tag der Unterschreibung der Bestellung bekannt geben.

    8.5 Die Verordnungen dieses Artikels beziehen mittelmässig auf den Abnehmer, solange die Bestellung in seinen Räumen realisiert wird oder mit den Komponenten, die der Abnehmer zur Verfügung hat. In solchen Fallen der Auftraggeber ist verpflichtet die Mitwirkungsgewährung aus der Seite des Abnehmersin einem notwendigen Ausmass ( hauptsächlich laut der Verordnungen dieser AHB) zustellen und entspricht  für die eventuelle Ungewährung der Mitarbeit für den Abnehmer , als wenn er selbst keine Mitwirkung geleistet hat.

 

 

Artikel IX.
Der Arbeitsausweis und die Teilausweise

 

 9.1  Der Technik ausfertigt über   die Dienstleistungen ein Arbeitsausweis.

        9.1.1   Der Arbeitsausweis muss enthalten :

                a) den Anzahl der Stunden von der Dienstleistung von allen Arbeitern des Vollstreckers oder

                b) den Anzahl von anderen messbaren einheiten der Dienstleistung, solange die in der Bestellung ( Punkt 4.2.1 Buchst.b dieser AHB) definiert waren, oder

                c)  die Belohnung für die Dienstleistung.

        9.1.2   Der Arbeitsausweis kann enthalten :

                a) die Liste und Menge der Komponente, die waren der Gegenstad der Dienstleistung und /oder  die Sorte der Dienstleistung,

                b) die Angabe über die Menge von konstatierten fehlerhaften Komponenten und über die Menge von reparierten Komponenten,

                c)  den Anzahl der Arbeieter vom Vollstrecker, welche die Dienste geboten haben,

                d)  andere Tatsachen, an den der Technik und der Arbeiter der Qualitätsabteilung vereinbart haben.

9.2 Der Arbeitsausweis wird nach der Bestellungsrealisation oder am Ende des Kalendermonats ausfertigt (im Fall, wenn die Bestellung länger als 60 Tage dauert).

        9.2.1  Nach der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und Vollstrecker der Arbeitsausweis kann auch in anderen

beiderseitig übergestimmten Terminen ausgestellt sein.

9.3  Als Grundlage der Fakturation ist der Arbeitsausweis, der bestätigt von der Person auf der Seite des Vergebers festgesetzt in der Bestellung (Punkt 4.2.2 Buch.b dieser AHB) war, im Fall, dass der Vergeber in der Bestellung keine solche Person festgesetzt hat, den Arbeitsausweis für den Vergeber bestätigt mit ihrer Unterschrift die Person laut Punkt 10.3 dieser AHB. Die Person auf der Seite des Vergebers, die bestätigt den Arbeitsausweis, bei ihrer Unterschrift führt ihre Zu-und Vorname und auch ihre Arbeitsfunktion bzw. Funktionsanlage ein. Die Person auf der Seite des Vergebers, die im Sinn innerlicher Kompetente des Vergebers vom Vergeber zusammengesetzten Arbeitsausweis bestätigen soll, ist verpflichtet in der Frist in 5 Tagen vom Tag, wann der Vergeber den Arbeitsausweis bekommt, diesen oder bestätigen oder bemerken und das mit einer Form der elektronischen Nachricht, Papierform oder mit dem Fax. Wenn der Vergeber den Arbeitsausweis in der eingeführten Frist nicht bemerken wird, der Arbeitsausweis wird für ratifizierend haltend, und das auch im Fall, dass ihn in der eingeführten Frist nicht ratifiziert hat (d.h. gilt die Fiktion der Ratifizierung). Der Arbeitsausweis haltet gleichfalls für ratifizierend, wenn  der Vollstecker arbeitet geneidigt alle Bemerkungen des Vergebers  ein, und das mit dem Augenblick des   vom neuen Arbeitsausweis.

9.4   Der Vollstecker kann auf Grund der Forderung vom Vergeber auch Teilausweise ausarbeieten, welche werden vom Vergeber erfordete Angaben enthalten, die werden in der vom Vergeber gewählten Form und/oder Periditiotät: Pflicht solche Teilausweise auszuarbeiten hat aber, wenn diese Tätigkeit erfasst in der Bestellung (Punkt 4.2.2 Buch.f dieser AHB).

Die Teilausweise sind keine Unterlage für die Fakturation und dienen nur für den Bedarf des Vergebers.

 

 

Artikel X.
Die berechtigte Personen

 

10.1  Die Personen  des Vollstreckers, die berechtigt die Bestellungen unterzuschreiben sind :

             a) statutarischer Vertreter des Vollstreckers,

             b) der Prokurist des Vollstreckers,   wenn er ernannt ist,         

             c) Direktor der Filiale des Vollstreckers,

             d)  die Techniken

          und jeder selbständig.

10.2  Im Fall, dass der Vergeber in der Bestellung keinen konkreten Arbeiter der Qualitätsabteilung nennt, in den Sachen vorbehandelt mit dieser AHB für den Arbeiter der Qualitätsabteilung, jeder Arbeiter ( hauptsächlich Angestellter ,bzw. Mitarbeiter) ist berechtigt im Namen des Vergebers handeln, von welchem die Funktionseinteilung entspricht der eingeführten Position und der Vollstrecker ist nicht verpflichtet unterzusuchen, ob ein solcher Arbeiter seine Kompetenz nicht übertretet, das Verfahren ein solches Arbeiters verpflichtet im ganzen Ausmass den Vergeber, ausser dem Fall, wenn es bezeigt, dass der Vollstrecker über die Ubertretung der Kompetenz eindeutigt gewusst hat und den Vergeber  über diese Wirklichkeit nicht informiert hat, ohne überflüssigen Aufschub nach solcher seiner Feststellung.

      10.2.1  Der Vergeber ist mit einer nachweisbaren Weise berechtigt, wann immer dem Vollstrecker die fehlende Kontaktangaben des zuständigen Arbeiters aus der Qualitätsabteilung mitteilen, wie auch die Anderung dieser Angaben, aus der Mitteilung muss es eindeutig sein, wer es im Namen des Vergebers gemacht hat.

10.3  Die Verordnungen des Punktes 10.2 dieser AHB sich ähnlich des  auch auf die Person auf der Seite Vergebers beziehen, die berechtigt ist den Arbeitsausweis unterzuschreiben (Punkt 4.2.2 Buch.b dieser AHB), wenn es in der Bestellung nicht bestimmt ist.

 

Artikel XI.
Die Belohnung für die Dienstleistungen

 

11.1  Der Vergeber ver pflichtet sich dem Vollstrecker die Belohnung für die Dienstleistung zu bezahlen, unzwar in der Höhe, die in der Bestellung vereinbart war und welche aus dieser AHB folgt.

 11.2  Zur Belohnung wird auch die zuständige gesetztliche Taxe MWST zugerechnet. Die Belohnung wird laut des wirklichen Anzahls der Stunden und/oder anderer messbaren Einheite (Punkt 4.2.1 Buch.b dieser AHB) der Dienstleistung, die im bestätigten Arbeitsausweis eingeführt ist und ist in Einklang mit den Verordnungen dieses Artikels fakturiert.

11.3  Die Zuzahlungen zur gründlichen Stundenbelohnung, die in der Bestellung für die Dienste vereinbart ist, gewährend:

          a ) in der Nacht ( 18.00-06.00)     

              der Zuschlag für die während dieser Zeit angebotene Dienste30%

          b) am Samstag      

             der Zuschlag für die während dieser Zeit angebotene Dienste100%

          c) am Sonntag und andere Ruhetage (z.B. staatliche Feiertage)

             der Zuschlag für die während dieser Zeit angebotene Dienste100%

       Auf die Zuzahlungen laut dieses Punktes der Vollstrecker hat den Anspruch auch ohne getrennte Vereinbarung in der Bestellung. Im Fall, wenn in der Bestellung vereinbarte Zuzahlungen in anderer Höhe sind, bzw. sind ausgesondert, gelten die Vorderungen der Bestellung.

11.4   Der Vergeber ist verpflichtet ausser der Belohnung für die Dienstleistungen dem Vollstrecker auch eventuelle getrennte Unkosten vereinbarte in der Bestellung, bezahlen.

 

Artikel XII.
Die Zahlungsbedingungen und Sanktionen

 

12.1  Die Belohnung für die Dienstleistungen ist fällig auf Grund der Rechnung, die der Vollstrecker stellt auf Grund der Bestellung und/oder Arbeitsausweisen aus :

          a) nach der Realisation der Bestellung oder

          b) nach der Beendung des zuständigen Kalendermonats für die  Dienste gebotene im gegebenen Monat oderc)  nach der Beendung der Kalenderwoche, wenn die Belohnung,die für Dienste gebotene in der zuständigen Kalenderwoche höher als 2000,- EUR ist.

12.2  Die Fälligkeit der Rechnung ist 14 Tage von Fakturierung , wenn in der Rechnung keine längere Frist der Fälligkeit angeführt ist. Wenn in der Rechnung ein späteres Datum der Fälligkeit, als angegeben in diesem Punkt,eingeführt ist, für die Verspäterung des Vergebers mit der Bezahlung der Rechnung ist entscheidend die Fälligkeit der Rechnung, die in diesem Punkt bestimmt ist.

12.3 Mit dem Versenden der Bestellung vom Vergeber für den Vollstrecker ( Art.IV dieser AHB) der Vergeber gibt eine Zustimmung für die Austellung einer elektronischen Rechnung.

          12.3.1 Der Vollstrecker sendet die Rechnung vorzüglich der Person, die auf der Seite des Vergebers die Bestellung ausgestellt hat oder der Person, die der Vergeber in der Bestellung genannt hat, es kann aber auch auf eine allgemeine e-mail Adresse des Vergebers auch geschickt werden, mit der disponiert oder die auf der WEB Seite des Vergebers vorgebracht ist und hauptsächlich in den Fällen, wenn aus den Adressen, die angeführt im Teil des Satzes vor dem Strichpunkt , als unaushändigt zurückkommt oder kommt keine verlangte Notifikation über die Aushändigung.

          12.3.1 Im Fall, dass der Vergeber verlangt ein Versenden auch/nur im Papierform der Rechnung, ist er verpflichtet es in der Bestellung versetzen. Der Vollstrecker ist berechtigt auch mit einem späteren Gesuch des Vergebers auf die Ausstellung der Rechnung im Papierform zustimmen.

12.4 Die Rechnung muss alle Richtigkeiten des Steuerdokuments erfüllen, muss in Einklang mit den Vorderungen dieser    AHB ausgestellt sein und muss geniegend dem Vergeber aushändigt sein.

12.5 Zur Rechnung muss eine Kopie des zuständigen Arbeitsausweises begefügt sein, die ist laut dieser AHB als bestätigt genommen wird, die erweist die Kompotenz der Fakturation.

12.6  Im Fall der Verspäterung des Vergebers mit der Bezahlung der Rechnung, der Vergeber ist  verpflichtet dem Vollstrecker Zinsen aus der Verspäterung in der Höhe von 0,04 % aus dem Betrag in der Rechnung für jeden angefangenen Tag der Verspäterung bezahlen.

 

Artikel XIII.
Qualitätsgarantie und Verantwortlichkeit für die Fehler

 

13.1  Der Vollstrecker ist ein Besitzer von Zertifikaten Integrated Management System ISO 9001:2008, ISO 14001:2004 und BS OHSAS 18001:2007, welche sind eine Garantie für die Qualtät der Dienstleistung. Der Vollstrecker verpflichtet sich die Dienste mit der Aufwendung der fachlichen Versorgung und in der Qualität die im Sinn der angeführten Zertifikaten garantiert ist.

13.2 In der Interesse der Zustellung der Qualität der Dienste der Vollstrecker verpflichtet sich ihre vorläufige Monitorierung zu durchführen, wenn er auf de Seite des Vergebers Hindernisse für die Erreichung der Qualität von den Dienstleistungen sehen wird, über diese Tätigkeit mittels des Techniks sofort informiert den Arbeiter der Qualitätsabteilung. Im Fall , wenn der Technik solche Information mitteilt mündlich, ist verpflichtet es weiderholen auch mit einer Form von e-mail oder fax dem Arbeiter der Qualitätsabteilung, wenn seine Kontaktangaben in der Bestellung angegen sind, oder der Vergeber es dem Vollstrecker laut des Punktes 10.2.1 dieser AHB bekannt gegeben hat. Die Kontrole der Einhaltung von der Qualität der Dienstleistungen ist auch der Arbeiter der Qualitätsabteilung berechtigt durchzuführen,   im Fall, dass Zweifel über die  Qualität von den Dienstleistungen enstehen, über dies Tätigkeit sofort informiert den Technik. Technik nachdem, dass er über die enstandenden Zweifel der Qualität von den Dienstleistungen mit dem Arbeiter der  Qualitätsabteilung gesprochen hat, anordnet die Durchführung der wiederholten Kontrole, welche sind gebunden mit der Beseitigung der eventuellen festgestellten Fehler, über diese Tätigkeit stellt einen schrifftlichen Vormerk aus, welchen unterschreibt der Technik und der Arbeiter der  Qualitätsabteilung.

Wenn mit der wiederholten Kontrole die fehlerhafte Dienstleistung sich ausweisst, der Vollstrecker hat keinen Anspruch an die Belohnung für die Zeit, wann die Kontrolen wiederholt waren. Wenn mit der wiederholten Kontrole sich keine fehlerhafte Dienstleistung ausweisst, die Zeit, wann die Kontrolen wiederholt waren, eingeschriebend im Arbeitsausweis, haltet für die Zeit der Dienstleistung, für welcher dem Vollstrecker die Belohnung in Einklang mit den Forderungen dieser AHB gehört.

13.3  Im Fall, dass nach der Dienstleistung, spätestens aber im Lauf der esten Montage von Komponenten in die zuständige Sache, von welcher der erste direkte Bestandteil ist der Komponent ( z.B. grösser Komponent, Systemskomponent, Modul, integrierter Modul, Auto usw.) feststellt, dass die Dienstleistungen nicht in der garantierten Qualität geboten waren, der Vergeber ist verpflichtet die festgestellte Fehler der Dienstleistungen schrifftlich dem Vollstrecker ( weiter nur „Reklamation“) mitteilen und das ohne überflüssigen Aufschub, spätestens aber bis 5 Tage von der Zeit wenn der Vergeber über das zuständige Fehler erfahren hat, gegenfalls der Vergeber nach dem Verstreichen der vorgebrachten Frist verliert das Recht jeden Anspruch aus der Verantwortlichkeit für die Fehler der Dienstleistungen anzuwenden.

13.4  Der Vollstrecker verantwortet nicht für die Fehler, die aus dem Grund entstanden haben:

         a) die ungeeignete oder unrichtige Manipulation mit dem Objekt der Dienstleistung nach der Gewährung des Dienstes von der anderen Person als der Vollstrecker,

         b) wenn der Vollstrecker das Objekt des Dienstes oder sein Teil als unpassend signiert hat, bzw. den Bedingungen laut des Arbeitsverfahrens nicht entsprechend und der Vergeber (oder die Person auf seiner Seite, z.B. der Abnehmer) solches Objekt trotz dieser Tätigkeit für den weiteren Gebrauch bzw. in den weiteren Umlauf freigelegt hat,

         c) die Fehler im Arbeitsverfahren, der aber schon aus der Seite des Vergebers zugestimmt war

         d) höhere Macht, wobei als höhere Macht für diese Zwecke haltet man hautsächlich ( aber nicht nur(

              der Krieg, das Invasion, Dokumenten eines ausländischen Feindes, fremde feindliche Dokumente, der Bürgerkrieg,die Revolte, revolutionärer Aufstand dern Einwohner, die Schlussfolgerung der Kriegs-oder Uzurpationsmacht, die Konfiskation oder die Nationalisierung oder die Konfiszierung oder die Vernichtung auf Grund des Befehls oder bei der Leistung staatlichen oder von anderen Organisationen der öffentlichen Macht, die Schlussfolgerung der Wirkung von der militärischen Waffe ausgenützt, der Kernspaltprozess  oder radioaktive Kraft, die Havarie,die Naturkatastrofe, langfristiger Ausfall des Stromes, Krisensituation und/oder anderer Ausnahmeumstand, für höhere Macht haltet man aber nicht hauptsächlich den Mangel der kalifizirten Arbeitsfkraft, die Unerfüllung der Pflichten aus der Seite von den Personen, die mit den Vertragspartners zusammenarbeiten, ungünstige ekonomische Situation des Vertragspartners.

13.5 der Vergeber ist verpflichtet dem Vollstrecker alle notwendige (hauptsächlich, aber nicht nur) vom Vollstrecker angefordete Mitwirkung bei der Uberprüfüng der Reklamationen bieten, hauptsächlich ist er verpflichtet das Fotodokumentation, die Unterlagen, die Berichten der Komunikation, Die Daten, mit welchen der Vergeber oder der Abnehmer disponiert und welche betreffen oder können die Reklamation betreffen, bzw. den reklamierten Dienst, bieten.

        13.5.1 Die Pflichtverletzung des Vergebers laut des Punktes 13.5 dieser AHB wirkt sich den Verfall der Anspruchen      aus der reklamierten Fehler aus.

   13.6 Die Reklamation muss man zu erledigen beginnen, unzwar ohne überflüssigen Aufschub nach ihrer Geltendmachung, spätestens bis 10  Arbeitstage und wird ausgelöst in der   möglichst kürzesten Zeit. Der Vollstrecker verpflichtet sich die Reklamation zu akzeptieren oder verwerfen bis 15 Arbeitstagen von der Geltendmachung der Reklamation.

        13.6.1 Im Fall, dass der Vollstrecker die Reklamation akzeptiert , hat der Vergeber ein Anspruch auf die Fehlerlikvidierung gratis, ausser dem Fall, wenn er mit dem  Vollstrecker nachweisbar an einer anderen Weise der Lösung von der Reklamation vereinbart.

13.7 Im Fall, dass der Vergeber haltet standard 8D-Report, der Vollstrecker verpflichtet sich dem Vergeber 8D-Report laut 8D-Terminen zu bieten.

13.7 Im Fall der Ausfertigung vom schrifftlichen Vormerk über die Weise der Erledigung der Reklamation muss diese vom Vergeber und vom berechtigten Person des Vollstreckers versetzt im Punkt 10.1 dieser AHB untergeschrieben. Der Auftragsgeber ist berechtigt im schrifftlichen Vormerk jeden seinen Standpunkt notieren.

13.8 Die Vertragspartner können sich im schrifftlichen Vormerk über die Weise der Erledigung der Reklamation immer auch über eine andere Weise ihrer Erledigung, bzw. Lösung vereinbaren.

 

Artikel XIV.
Das Eigentum von Komponenten, die Verantwortlichkeit
für den Schaden und seiner Ersatz

 

14.1  Der Vollstrecker wird keiner Eigentümer von den Komponenten, die auf die Realisation der Bestellung übergenommen waren.

14.2 Der Vollstrecker entspricht für das verursachte Verfahren der Arbeiter des Vollstreckers, denen zur Beschädigung, Verloren oder Vernichtung der Komponenten kommt, welche vom Vergeber ( bzw. vom Abnehmer) übergenommen hat zweks der Realisierung der Bestellung, wenn zu solchen Verfahren im Lauf der Realisierung der Bestellung gekommen ist, für solches verursachte Verfahren verspricht aber nicht im Fall, wenn zur Beschädigung, Verloren oder Vernichtung ungeachtet an solches verursachte Verfahren oder im Fall, wenn man über Verfahren spricht, wenn der Arbeiter des Vollstreckers einen direkt bedrohenen Gefahr abgewehrt hat, die aber nicht selbst verursacht hat oder wenn die Beshädigung im notwendigen Schutz gegen den bedrohenen oder dauernden Angriff verursacht hat.

14.3 Im Fall der Entstehung vom Schaden, wofür der Vollstrecker entspricht laut des Punktes 14.2 dieser AHB, wird der Schaden mit der Zubereitung in den ursprünglichen Zustand vergütet oder wird bezahlt, der Vollstrecker hat der Recht  der Weise auszuwahlen.

14.4 Die Limite der Entschädigung vom Schaden

      14.4.1 Im Fall der Entstehung des Anspruches auf die Kompensation des Schadens  der Vollstrecker bietet die Kompensation des Schadens  in völlem Ausmass, höchstens aber bis die Höhe 25 % des Volumens vom Auftrag laut der Bestellung, bei den langfristigen Bestellungen ( dauernd länger als 30 Tage) höchstens bis die Höhe 25 % des Monats volumens vom Auftrag, den der Schaden betrifft. Für die langfristige Bestellungen haltet man die Bestellungen,die dauern über ein Monat und höchste Limit der Kompensation des Schadens  ist ( ungeachtet auf die erst vorgebrachte Begrenzungen) 100 000,- EUR bei jedem selbstständigen Auftrag laut der Bestellung .

 

Artikel XV.
Die Zustellung, die Vertraulichkeit der Informationen und die Schweigsamkeit

 

15.1  Auf jede Mitteilung, Gesuch, Vorderung, Gesuch über die Zustimmung oder jede andere Komunikation vorgelegt vom einen Vertragspartner für den zweiten Vertragspartner in der Form von e-mail, fax oder Brief, antwortet der zweite Vertragspartner mit derselber oder ähnlicher Weise, die ermöglicht eindeutig den Inhalt der Erklärung von der Antwort zu erfassen können. Im Fall keiner Einhaltung der vorgeschriebenen Form der Antwort wird die argumentierte Last über den Inhalt und die Zustellung der Antwort ihren Absender belasten.

 15.2 Der Inhalt des Faxes nimmt man als zugestellt bis der Absender die Bestätigung aus dem Fax zur Verfügung hat, womit er bestätigen kann, dass es ohne Fehler zugestellt war. Bis bei der Zustellung des Fax-Berichtes jedes technische Problem vorkommen würde, dessen infolge kann man seinen Inhalt nicht erkennen, der Empfangsvertragspartner ist verpflichtet darüber unverzüglich mit einer zweckmässigen Weise den Absendervertragspartnerverständigen und verlangen ihn um die wiederholte Einhändigung des Faxes, eventuell um die Einhändigung mit einer anderen Weise. Die Faxberichte empfangt der Vollstrecker in den Arbeitstagen vom 8,30 bis 15,30 ( weiter nur „Betriebszeit“), der Fax, welcher ausser diesen eingeführten Stunden für den Vollstrecker einhändigen wird, als einhändigt erst am Anfang der nächsten Betriebszeit (d.h. um 8,30 des nächsten Arbeitstag ) erachtend wird.

15.3 Der Inhalt von e-mail  wird als einhändigt erachtend im Fall i) eine manuelle Bestätigung von seiner Erhaltung,bzw. die Bestätigung von seinem Lesen, ii) die Erhaltung einer e-mail Antwort, die enthält auch den usprünglichen Text von e-mail über die Einhändigung, als eine Bestätigung über die Einhändigung haltet man nicht nur eine automatische Antwort ohne Eingreifen des Empfängers.

 15.4 Für die Einhändigung der Schriftstücken zwischen den Vertragspartner gilt, dass die Schriftstücke als einhändigt erachtend sind :

                    a) mit dem Tag ihrer tatsächlichen Einhändigung für den zweiten Vertragspartner – dem Empfänger,

                    b) mit dem Tag, wenn die Frist auf die Empfansnahme der Sendung am Post vergeblich vergeht, und das im Fall, wenn der Empfänger über die angelegte Sendung nicht erfahren hat,

                    c) mit dem Tag von der Durchführung eines erfolglosen Versuch um die Einhändigung, wenn die Einhändigung mit dem absichtigen Verfahren des Empfängers verhindert wurde, hauptsächlich mit der Ablehnung der Durchführung der Sendung.

15.5  Die Vertragspartner sind verpflichtet die Schweigsamkeit über die alle Wirklichkeiten zu erhalten, über welche sie erfahren im Zusammnehang mit der Erfüllung auf Grund des Vertragsverhältnis, welches im Einklang mit dieser AHB entstanden wurde und welche betreffen den zweiten Vertragspartner, wenn solche Wirklichkeiten für den zweiten Vertragspartner oder andere Konkurenzpartner am Markt eine nachweisbare wirtschaftiche Bedeuetung haben.

          15.5.1 Als vertraute Informationen haltet man auch alle Wirklichkeiten und Informationen, welche bilden den Gegenstand der Handelsgeheimnis im Sinn  des Gesetztes Nr. I. von 2012 (das Ungarische Arbeitsgesetsbuch) und Nr. V. von 2013 (das Ungarische Bürgerliche Gesetzbuch) im gültigen Wortlaut und weiter auch die Informationen, welche sind für die zweite Seite bezeihnet eindeutig und nachweisbar als vertraute. Ohne Anrührung vor eingeführte Verordnungen, als vertraute Informationen haltet man auch jede Informationen, welche für die Offentlichkeit nicht erreichbar sind, technische, geschäftliche oder andere Informationen, welche irgendeiner von der Vertragspartner als vetraut bezeichnet, oder mit denen soll man (angesichts der Umstände , die beim Darbieten der Informationen für den zweiten Vertragspartner bekannt sind) als vetraut umgehen, oder jede Informationen, aus welcher Beschaffenheit ist für jede durchschnittlich bewanderte Person begreiflich, dass die vertraut sind. Als vertraute Informationen nimmt man auch jede technische, geschäftliche oder kommerzielle Informationen ( einschliesslich Produktionsplänen, Entwicklungsplänen, Prognose, Analyse und Strategien), Spezifikation, Pläne, Schmen, Schulenmaterialen, Formel,Skizze,Modellen,Muster,Verfahren,Einfälle und Erfindungen ( auch wenn nicht einem separaten Schutz untergeordnet sind) oder Dokumentation in jeder Form, ob materiell oder mündlich geboten, erfassend, als auch die Informationen, welche empfangt sind von einer anderen Person, als der Vertragspartner, bis diese Person verpflichtet mit denen als vertrauten umzugehen ist. Als vertraute Informationen haltet man auch die Informationen über  die Beziehungen einer oder zweiter Seite von den Vertragspartnern, über ihre Produkten, Prozesen und Leistungen.

          15.5.2 In der Interesse der Vorbeugung von den Konflikten über die Beschaffenheit der Informationen die Vertragspartner haben sich vereinbart, dass der Partner, welcher bietet der zweiten Seite  Informationen, die im Sinn der Vorderungen dieses Artikels als vertraut gehaltend sein sollen, bezeichnet diese Informationen eindeutlich als vertraute.

15.6 Der Pflicht der Schweigsamkeit bezieht sich auf die Tatsachen nicht, welche :

                 a) im Zusammenhang mit der Erfüllung auf Grund des Vertragsverhälltnis, welche ist im Einklang mit dieser AHB entstanden, sind oder werden für die Arbeiter oder einer dritten Person zur Verfügung stehen, welche diese Informationen aufgesichts ihrer Arbeitsposition, die Funktionseinteilung, bzw. ihre Aufgabe bei der Vertragserfüllung kennen müssen, wobei aber diese Personen müssen als zuständiger Vertragsseite existieren, für die tätig, informiert über die vertraute Charakter dieser Informationen sind,

                 b) waren nachweisbar erwerbt von der dritten Person, welche ist berechtigt diese Informationen propagieren, oder

                 c) waren unabhängig konstruiert vom Vertragspartner, ohne Verbrauch jede vertraute Information laut der Forderung dieses Artikels,

15.7  Als Verletzung des Pflichtes der Schweigsamkeit haltet man nicht :

                 a)  das Darbieten der Informationen für die dritte Person, die eine Vermögenseinteiligung in irgendeiner aus den Vertragsseiten haben, wobei diese Personen immer vorher informiert über die Pflichte  der Schweigsamkeit informiert  sein müssen und müssen schriftlich verpflichtet zur Einhaltung des Pflichtes der Schweigsamkeit sein,

                 b) das Darbieten der Informationen für die Advokate oder andere Verteter für den Bedarf einer geniegenden Leistung ihrer Tätigkeit, welche sind laut des Gesetzes mit dem Pflicht der Schweigsamkeit gebunden, wobei diese Personen vorher  über die  Pflichte der Schweigsamkeit  in der gegenständlichen Sache informiert  sein müssen,

                 c) das Darbieten der Informationen im Fall des Aussprechens  von der vorangehenden schrifftlichen Zustimmung für den zweiten Vertragspartner die einzigen Informationen, die mit dem Pflicht der Schweigsamkeit  geschutzt sind, zur Verfügung stellen,

 

                 d) das Darbieten der Informationen zwecks des Verfahrens vor dem Gericht, Entscheidigungsorgan und/oder anderem Organ der öffentlichen Macht und es solchem Organ, wobei dieser Organ vorher mit dem vertrauten Charakter der Information informiert  sein muss, dass er die notwendige Massregeln (z.B. die Ausschliessung der Offentlichkeit) empfangen kann,

 

                 e) das Darbieten der Informationen für den  Regierungs-Bank-Steuer-oder anderen Kontrollautorität, der berechtigt und kompetent diese zu beanspruchen ist, und das in Eiknklang mit den juristischen Vorschriften, wobei dieser Organ vorher mit dem vertrauten Charakter der Information informiert  sein muss, dass er dass er die notwendige Massregeln (z.B. die Ausschliessung der Offentlichkeit) empfangen kann,

                 f) das Darbieten der Informationen, welche der Vertragspartner auf Grund des Gesetzes mitzuteilen verpflichtet ist.

15.8 Die Vertragspartner verpflichten sich weiter, dass die Informationen über den zweiten Vertragspartner, welche dem Schweigsamkeitregime laut dieses Artikels untergeordnet sind, schützen werden mindestens in solchem Ausmass als wenn man über ihre eigene Informationen sprechen würde und verpflichten in ähnlichem Ausmass ihre Organisations- komponente mit der Schweigsamkeit zu verpflichten, d.h. die Leitungangestellte oder Angestellte ( bzw. Personen, die mitarbeiten ), die mit solchen Informationen in Verkehr treten, wobei für die Pflichtverletzung dieser Personen jeder von den Vertragspartnern in dem vollen Ausmass entspricht.

15.9 Der Pflicht der Schweigsamkeit dauert bis der Zeit der Fälligkeit von der zuständigen Vertragsbeziehung, welche in Einklang mit dieser AHB enstanden ist und weitere 3 Jahre nach ihrem Zusammnebruch und geht auf den zufälligen juristischen Vertreter der Vertragspartner über.

Artikel XVI.
Die gemeinsame und
abschließende Bestimmungen

 

16.1  Die Vertragsbeziehungen der Vertragspartner, die weder mit dieser AHB weder mit der Bestellung nicht geregelt sind, leiten mit den zuständigen Verordnungen von den allgemein verpflichtenden juristischen Anweisungen, die gültig im Land des Sitzes vom Volstrecker (d.h. Ungarn), hauptsächlich mit den zuständigen Verordnungen des Gesetztes Nr. V von 2013 (Ungarische Bürgerliche Gesetsbuch, besonders mit den Bestimmungen des Werkvertrag) im gültigen Wortlaut. Im Fall, wenn diese AHB und/oder die Bestellung reguliert einige Beziehungen zwischen den Vertragspartnern anders als das Gesetz, gelten AHB und die Kontrakteinrichtung unter dem Aspekt, dass es um die Differenz mit den Verordnungen des Gesetzes handelt, von welchem ist möglich abzubeugen. Im Fall der Differenz zwischen den Verordnungen dieser AHB und der Bestellung gelten bevorzüglich die Verordnungen der Bestellung.

                16.1.1   Im Fall, dass es zum Abschluss der Vertragsbeziehung zwischen dem Vollstecker und Vergeber mit dem selbsständigen Vertrag gekommen ist (d.h.nicht mit der Form einer Bestellung laut des Artikels IV), dort wo diese AHB über die Bestellung sprechen, meint man damit ein solcher Vetrag.

16.2  Für den Zweck der Festlegung von der Jurisdiktion gelt, dass der Ort für die Vertragserfüllung ist der Ort der Realisationdes Vertrages ( Punkt 4.2.1 Buchst.c dieser AHB).

                16.2.1   Im Fall, wenn die Kollisionsnormen eine Option der Kompetenz erlauben, regieren die Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und Vollstrecker, die laut dieser AHB der slowakischen Rechtsordnung entstanden sind. Im Fall, wenn die Kollisionsnormen eine Option der Jurisdiktion erlauben, es gibt zur Entscheidung des Konflikts zwischen dem Auftraggebers und Vollstrecker aus der Vertragsbeziehung, diel aut dieser AHB entstanden ist, die zuständige Gerichte der Slowakei.

16.3  Diese AHB wird gültig und wirksam am Tag im Titelkopf des Dokuments. Gleichzeitig damit  vom Vollstrecker am 1.Februar 2011 ausgestellte AHB verfällt, für die Vertragsbeziehungen entstandene auf Grund der Bestellungen, derer Bestandteil waren auch die bisherige AHB , aber anwenden die bisherige AHB.

16.4   Der Vollstrecker ist berechtigt diese AHB jederzeit einseitig zu ändern.Für die Vertragsbeziehung zwischen demAuftraggeber und Der Vollstrecker angelegt mit einer konkreten Bestellung sind aber immer entscheidend AHB im Wortlaut, welcher ist gültig in der Zeit von der ordentlichen Aushändigung der bestätigten Bestellung für den Vollstrecker.

 

Archiv AGB:

Allgemeine Geschäftsbedingungen für HOLLEN Hungária Kft. in Ungarn gültig vom 01.10.2015 to 31.03.2016.

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