HOLLEN s.r.o.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gesellschaft HOLLEN s.r.o. in der Slowakischen Republik


gültig ab dem 01.10.2015 

Artikel I
Einführungsbestimmung

1.1     Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden "AGB" genannt) regeln das Verhältnis zwischen der Gesellschaft HOLLEN s.r.o. mit Sitz in Kosatcová 24/A, 841 07 Bratislava, Firmennr. 35804505, UID Nr.: SK2020281813, eingetragen im Handelsregister des Bezirksgerichts Bratislava I, Abteil: Sro, Einlage: 23309/B, (im Folgenden "Auftragnehmer" genannt), und dem Subjekt, das die im Art. III dieser AGB definierten Leistungen des Auftragnehmers bestellt (im Folgenden "Auftraggeber" genannt), mit Ausnahme des Falles, in dem der Auftragnehmer und der Auftraggeber einen besonderen Dienstleistungsvertrag abgeschlossen haben, in dem die Anwendung dieser AGB ausgeschlossen wurde.

Artikel II
Begriffsbestimmung

2.1    Auftragnehmer – eine juristische Person, die Dienstleistungen nach diesen AGB erbringt (d.h. HOLLEN s.r.o.).

2.2    Auftraggeber – eine juristische Person, die vom Auftragnehmer Dienstleistungen nach diesen AGB bestellt.

2.3    Abnehmer – eine juristische Person, für die Komponenten bestimmt sind, auf die sich die Erbringung der Dienstleistungen nach diesen AGB bezieht; der Abnehmer und der Auftraggeber können, müssen jedoch nicht, dieselbe Person sein.

2.4    Komponente – Einzelteil, Ware, Halbfabrikat, Material oder deren beliebige Kombination, auf die sich die laut diesen AGB zu erbringenden Dienstleistungen beziehen.

2.5    Bestellung – das Dokument, mit dem der Auftraggeber einen konkreten Auftrag erteilt und das in Übereinstimmung mit Art. IV dieser AGB erstellt, zugestellt und unterzeichnet wird. Durch die Annahme der Bestellung durch den Auftragnehmer in Übereinstimmung mit Art. IV dieser AGB wird ein Vertragsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber geschlossen.

2.6    Auftrag – eine Dienstleistung oder Summe von Dienstleistungen nach diesen AGB, die sich auf Komponenten beziehen und die aufgrund einer konkreten Bestellung erbracht werden.

2.7    Mitarbeiter der Qualitätsabteilung – die in der Bestellung bestimmte Person des Auftraggebers, die für den konkreten Auftrag verantwortlich ist; diese Person kann aufgrund eines Beschlusses des Auftraggebers auch ein Vertreter des Abnehmers sein, dessen Handlungen jedoch im Sinne dieser AGB den Auftraggeber direkt verpflichten.

2.8    Mitarbeiter des Auftragnehmers – Mitarbeiter, die als Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis mit dem Auftragnehmer (bzw. seinen Subunternehmern) abgeschlossen haben oder andere mit dem Auftragnehmer (bzw. seinen Subunternehmern) zusammenarbeitende Personen (natürliche Personen - Unternehmer bzw. juristische Personen), die Dienstleistungen nach diesen AGB im Namen des Auftragnehmers erbringen; es geht insbesondere um Operatoren, Techniker, Residenten und Koordinatoren.

2.8.1    Techniker – die in der Bestellung bestimmte Person des Auftragnehmers, die für den konkreten Auftrag verantwortlich ist.

2.9    Arbeitsverfahren – das schriftliche Schlüsselbetriebsdokument, in dem einzelne an Komponenten zu erbringende Leistungen detailliert beschrieben werden, die Gegenstand der Auftragsbearbeitung bilden.

2.10    Arbeitsleistungsnachweis – das Dokument, das die Art und den Umfang der erbrachten Leistungen bestätigt, und das als Grundlage für die Rechnungslegung dient.

2.11    8D – eine übliche und in der Automobilindustrie standardgemäß genutzte Methode zur Verbesserung der Produktionsqualität und zur Lösung unterschiedlicher Probleme, einschließlich Reklamationen.

Artikel III
Dienstleistungen

3.1    Dienstleistungen, die in Übereinstimmung mit diesen AGB erbracht werden, sind insbesondere:

a)    Dienstleistungen, die in der Qualitätssicherung der Produktion und/oder der Prozesse bestehen, und die insbesondere Prüfung der Komponenten, verbunden mit Sortierungstätigkeiten und eventuellen Nachbesserungen und nachträglichen Anpassungen umfassen,

b)    sonstige mit der Qualitätssicherung der Komponenten verbundenen Dienstleistungen, einschließlich Unterstützung der Produktion, der Werkarbeiten, Logistik- und Assistenzleistungen

(im Folgenden "Dienstleistungen" genannt)

3.2    Der konkrete Typ und der Umfang der Dienstleistungen werden im Vertrag/ in der Bestellung bestimmt.

Artikel IV
Bestellung von Dienstleistungen

4.1    Dienstleistungen laut diesen AGB werden aufgrund eines separaten Vertrags oder aufgrund von Bestellungen erbracht, die von beiden Parteien bestätigt werden, wobei im Falle der Bestellung das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber durch Annahme der Bestellung, die vom Auftraggeber laut den AGB erstellt wurde, durch den Aufragnehmer entsteht. Bestandteil des Vertragsverhältnisses, das aufgrund des vorherigen Satzes entsteht, bilden auch diese AGB.

4.2    Die Bestellung muss in Schrift festgehalten werden, und zwar entweder gedruckt (in Papier- oder Faxform) oder elektronisch, und muss wie folgt zugestellt werden:

a)     elektronisch (insbesondere als E-Mail-Nachricht, deren Anlage eine Scan-Kopie der schriftlichen Bestellung oder eine elektronische Datei ist, die mit elektronischer Signatur unterzeichnet wurde, die die eindeutige und unverwechselbare Identifikation der für den Auftraggeber handelnden Person ermöglicht),

b)    per Fax oder persönlich.

4.2.1    Die Bestellung muss folgende Angaben enthalten:

a)    Bezeichnung der Komponente bzw. der Komponenten, die Gegenstand der Erbringung der Dienstleistungen im Rahmen des Auftrags werden,

b)    Abgrenzung und Beschreibung der bestellten Dienstleistungen, einschließlich Definition der entsprechenden messbaren Einheiten, die sich auf bestellte Dienstleistungen beziehen (z.B. Menge, Zeit), falls es bei der jeweiligen Dienstleistung möglich ist,

c)    Bestimmung des Ortes für die Auftragsbearbeitung (Punkt 6.1 dieser AGB),

d)    Bestimmung des Tages für die Einleitung der Auftragsbearbeitung,

e)    Bestimmung des konkreten Technikers für den Auftrag,

f)    Bestimmung des Entgelts für die bestellten Dienstleistungen,

g)    Vor- und Nachname und Funktion der Person, die die Bestellung für den Auftraggeber unterzeichnet,

h)    Erklärung der Vertragsparteien darüber, dass diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestandteil des Vertragsverhältnisses sind, das aufgrund der akzeptierten Bestellung entsteht.

4.2.2    Die Bestellung kann auch folgende Angaben enthalten:

a)    Bestimmung der voraussichtlichen Beendigung der Auftragsbearbeitung,

b)    Bestimmung der Person auf der Seite des Auftraggebers, die zur Unterzeichnung der Arbeitsleistungsnachweise berechtigt ist,

c)    Bestimmung des Mitarbeiters der Qualitätsabteilung,

d)    Bestimmung des Mitarbeiters der Finanzabteilung des Auftraggebers, der für die Rechnungslegung verantwortlich sein wird (die für die Rechnungslegung zuständige Person),

e)    Anforderung an die Sicherstellung bestimmter Hilfsmittel durch den Auftragnehmer (Punkt 5.7 dieser AGB),

f)    Anforderung an die Form und Frequenz der Vorlage der Teilberichte (Punkt 9.4 dieser AGB),

g)    Arbeitsverfahren (Punkt 5.1 dieser AGB),

h)    Bestimmung des Sondertyps der Kosten, die dem Auftragnehmer vom Auftraggeber bezahlt werden (Punkt 11.4 dieser AGB),

i)    Nummer der Bestellung,

j)    Anforderung an die Absendung der Rechnung in Papierform (Punkt 12.3.2 dieser AGB),

k)    Person, der die elektronische Rechnung zuzustellen ist (Punkt 12.3.1 dieser AGB).

l)    bzw. weitere Anforderungen, Bedingungen und Vereinbarungen.

4.2.3    In der Bestellung (bzw. ihrer Anlage) können auch mehrere Mitarbeiter der Qualitätsabteilung bestimmt werden, wobei auch die Verteilung der einzelnen aus diesen AGB hervorgehenden Kompetenzen geregelt werden kann (z.B. Recht auf Unterzeichnung des Arbeitsverfahrens und dessen Nachträge, Recht auf Handlung bei Reklamationsverfahren u.ä.).

4.3    Für Bestellungen werden vorzugsweise die vom Auftragnehmer erstellten Bestellformulare verwendet. Das Bestellformular wird anhand der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen vom Auftragnehmer ausgefüllt, der diese Bestellung dann dem Auftraggeber zusendet. Der Auftraggeber sendet nach Ergänzung fehlender Angaben die unterzeichnete verbindliche Bestellung dem Auftragnehmer. Zur Entstehung des Vertragsverhältnisses ist es erforderlich, dass die Bestellung vom Auftragnehmer durch ihre Unterzeichnung durch einen berechtigten Vertreter des Auftragnehmers angenommen wird (Punkt 10.1 dieser AGB). Die akzeptierte Bestellung (als Vertrag) wird erst im Moment der ordentlichen Zustellung der akzeptierten (d.h. der von beiden Parteien unterzeichneten) Bestellung durch den Auftragnehmer an den Auftraggeber laut Punkt 4.6 dieser AGB für beide Parteien verbindlich sein.

4.4    Der Auftragnehmer kann nach eigenem Ermessen auch eine von Punkt 4.3 dieser AGB abweichende, ausgestellte Bestellung akzeptieren (insbesondere eine Bestellung, die auf dem eigenen Formular des Auftraggebers aufgegeben wird) unter der Voraussetzung, dass diese Bestellung mindestens Pflichtangaben laut Punkt 4.2.1 dieser AGB enthält.

4.4.1    Sollte in der Bestellung laut Punkt 4.4 dieser AGB nur die Erklärung gemäß Punkt 4.2.1 lit. h) dieser AGB fehlen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Bestellung zu akzeptieren, wobei das laut Punkt 4.4 dieser AGB geschlossene Vertragsverhältnis erst im Moment der nachträglich in Schrift festgehaltenen Erklärung laut Punkt 4.2.1 lit. h) dieser AGB in Kraft tritt und wirksam wird (Punkt 4.2 dieser AGB gilt entsprechend); diese Erklärung müssen die Parteien spätestens vor Beginn der Auftragsbearbeitung abgeben, ansonsten entsteht der Vertrag nicht.

4.5    Die Bestellung des Auftraggebers wird im Falle ihrer Zustellung an den Auftragnehmer in folgenden Fällen als ordentlich zugestellt angesehen:

a)    in Form eines Schriftstücks zu Händen des berechtigten Vertreters des Auftragnehmers (Punkt 10.1 dieser AGB) oder

b)    durch Absendung per Fax an die im Bestellformular genannte Faxnummer durch den Auftragnehmer laut zweitem Satz des Punktes 4.3 dieser AGB oder

c)    per E-Mail an die Adresse des im Bestellformular genannten Technikers, wobei die Bestellung vom Auftragnehmer dem Auftraggeber laut Punkt 4.3 dieser AGB zugeschickt wird, oder per E-Mail an dieselbe Adresse des Auftraggebers, von der das Bestellformular laut Punkt 4.3 dieser AGB geschickt wurde,

d)    im Falle der Bestellung laut Punkt 4.4 dieser AGB per Fax oder E-Mail, wobei die Bestellung an den berechtigten Vertreter des Auftragnehmers laut Punkt 10.1 dieser AGB abgeschickt wird.

4.6    Die akzeptierte Bestellung wird im Falle ihrer Zustellung in folgenden Fällen als ordentlich zugestellt angesehen:

a)    in Form eines Schriftstücks zu Händen des berechtigten Ansprechpartners des Auftraggebers, oder

b)    per Fax an die in der vom Auftraggeber unterzeichneten Bestellung genannte Faxnummer, oder

c)    per E-Mail an die in der Bestellung genannte E-Mail-Adresse der Person des Auftraggebers, die die Bestellung unterzeichnet hat, oder

d)    im Falle der Bestellung laut Punkt 4.4 dieser AGB per Fax oder E-Mail, wobei die Bestellung an die Faxnummer/E-Mail-Adresse abgeschickt wird, von der die Bestellung durch den Auftraggeber abgeschickt wurde.

4.7    Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die verbindliche Bestellung des Auftraggebers zu akzeptieren. Sollte die verbindliche Bestellung binnen 48 Stunden ab Zustellung an den Auftragnehmer nicht akzeptiert und dem Auftraggeber nicht zugestellt werden, tritt die verbindliche Bestellung außer Kraft.

4.8    Sollte nach Abschluss des Vertragsverhältnisses laut den Bestimmungen dieses Vertrags vom Auftraggeber eine weitere Bestellung für dieselbe Dienstleistung aufgegeben werden, wird diese als eine rechtlich unverbindliche Bestellung angesehen, die lediglich für internen Bedarf des Auftraggebers erstellt wird (z.B. SAP ERP), und zwar auch dann, wenn der Auftragnehmer diese Bestellung bestätigt, d.h. durch diese spätere Bestellung wird das ursprüngliche Vertragsverhältnis weder verändert noch ersetzt und sie wird lediglich als ein internes Dokument des Auftraggebers angesehen; dies gilt nicht im Falle der expliziten Aufhebung oder Veränderung der ursprünglichen Bestellung, wobei diese Aufhebung oder Veränderung eindeutig und ohne jegliche Zweifel in der späteren Bestellung durch einen Hinweis auf die ursprünglichen Bestimmungen, die aufgehoben / verändert werden bzw. die gesamte ursprüngliche Bestellung, die mit dem konkreten Daten identifiziert wird, angeführt werden muss (d.h. eine allgemeine Bestimmung darüber, dass mit der neuen Bestellung alle bisherigen Vereinbarungen ersetzt werden, bzw. eine ähnliche Bestimmung, reichen nicht aus).

4.9    Wenn in den nachfolgenden Artikeln die Bestellung erwähnt wird, dann versteht man darunter die laut den Bestimmungen dieses Vertrags akzeptierte Bestellung, auf der das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber begründet wird.

Artikel V
Auftragsbearbeitung

5.1    Eine detaillierte Beschreibung der Art und Weise der Auftragsbearbeitung muss in dem vom Techniker und vom Mitarbeiter der Qualitätsabteilung erstellten und unterzeichneten Arbeitsverfahren angeführt werden, solange das Arbeitsverfahren nicht bereits eine Anlage der Bestellung bildet.

5.2    Aufgrund des Arbeitsverfahrens wird vom verantwortlichen Mitarbeiter des Auftragnehmers die Auftragsbearbeitung koordiniert.

5.3    Eventuelle Änderungen des Arbeitsverfahrens sind in Form von schriftlichen Nachträgen vorzunehmen, die vom Techniker und vom Mitarbeiter der Qualitätsabteilung zu unterzeichnen sind. Im Nachtrag sind die genaue Beschreibung der Änderung und der genaue Zeitpunkt anzuführen, an dem die Änderung angenommen wurde bzw. ab dem sie wirksam sein soll.

5.4    Zum Zweck der ordentlichen Auftragsbearbeitung verpflichtet sich der Auftragnehmer, eine ausreichende Anzahl von Mitarbeitern des Auftragnehmers (mit entsprechenden Fähigkeiten, Leistungsvermögen und Fertigkeiten für den konkreten Auftrag) sicherzustellen, die den Auftrag realisieren werden.

5.5    Der Techniker ist der zuständige Vertreter des Auftragnehmers in der Sache der Auftragsbearbeitung, wobei er insbesondere:

a)    Leistungen der sonstigen Mitarbeiter des Auftragnehmers, die an der Auftragsbearbeitung beteiligt sind, koordiniert und führt,

b)    in Übereinstimmung mit diesen AGB an der Erstellung des Arbeitsverfahrens zusammen arbeitet und das Arbeitsverfahren im Namen des Auftragnehmers (einschließlich Nachträge zum Arbeitsverfahren) unterzeichnet, solange diese AGB nicht anders bestimmen,

c)    Arbeitsleistungsnachweise und Teilnachweise erstellt,

d)    Tätigkeiten im Rahmen der Qualitätssicherung betreffend erbrachter Dienstleistungen und im Rahmen des Reklamationsverfahrens laut Artikel XIII dieser AGB ausführt,

e)    als die Kontaktperson des Auftragnehmers figuriert und ist derjenige, der jegliche Vorschläge, Anmerkungen oder Anforderungen betreffend der Aufträge annimmt; er muss unverzüglich über jegliche organisationsbedingte Änderungen betreffend Auftragsbearbeitung oder über Hindernisse informiert werden, die die ordentliche und rechtzeitige Ausführung des Auftrags verhindern,

f)    bei Bedarf den Mitarbeiter der Qualitätsabteilung kontaktiert, insbesondere jedoch dann, wenn die notwendige Mitwirkung benötigt wird.

5.6    Falls sich der Auftragnehmer und der Auftraggeber nicht anders geeinigt haben, wird der Auftragnehmer zur Auftragsbearbeitung Basishilfsmittel, Werkzeuge und Arbeitsmaterial (z.B. Marker, Aufkleber, Identifikationsschilder, Stifte, Papier, Formblätter, Bänder und sonstiges Verbrauchsmaterial) sowie Mittel für Arbeitsschutz und Unfallverhütung in gewöhnlichem Umfang und bei gewöhnlichem Verbrauch sicherstellen (im Folgenden "grundlegende Arbeitshilfsmittel" genannt).

5.7    Der Auftragnehmer und der Auftraggeber können sich darauf einigen, dass der Auftragnehmer für Mitarbeiter des Auftragnehmers auch weitere Arbeitshilfsmittel oder Werkzeuge sicherstellt, z.B. Werkbänke, Beleuchtung, Binderwerkzeuge u.ä. (im Folgenden "zusätzliche Arbeitshilfsmittel" genannt); ansonsten werden diese vom Auftraggeber sichergestellt. Die entsprechende Vereinbarung mit genauer Bestimmung der zusätzlichen sicherzustellenden Arbeitshilfsmittel ist in der Bestellung anzuführen.

Artikel VI
Ort der Dienstleistungserbringung

6.1    Dienstleistungen laut diesen AGB werden insbesondere in den Räumlichkeiten des Auftraggebers bzw. in den Räumlichkeiten des Abnehmers bzw. des Auftragnehmers erbracht. Der genaue Ort der Dienstleistungserbringung und die damit verbundenen eventuellen Kosten sind in der Bestellung anzuführen.

6.2    Der Auftraggeber hat für die Mitarbeiter des Auftragnehmers, die den Auftrag realisieren, Zugang zum Ort der Dienstleistungserbringung zu ermöglichen, wenn sich dieser in den Räumlichkeiten des Auftraggebers bzw. des Abnehmers befindet, und den Mitarbeitern zu diesem Zweck jegliche notwendige Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen (Identifikationskarten, Schilder u.ä.).

6.3    Der Auftraggeber hat geeignete Räumlichkeiten für die Dienstleistungserbringung sowie damit zusammenhängende Tätigkeiten (z.B. Abtransport und Lieferung von Material) und angemessene Ausstattung dieser Räumlichkeiten sicherzustellen, die eine effektive Dienstleistungserbringung ermöglichen.

6.4    Der Auftraggeber haftet dafür, dass der Ort der Dienstleistungserbringung alle Anforderungen erfüllt, die aus entsprechenden Rechtsvorschriften, insbesondere betreffend Arbeitsschutz, Brandschutz und Unfallverhütung, hervorgehen.

Artikel VII
Zeit der Dienstleistungserbringung

7.1    Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Beginn der Dienstleistungserbringung in der Bestellung vereinbarten Zeit sicherzustellen, ansonsten in gewöhnlicher Zeit unter Berücksichtigung der Entfernung und der Zugänglichkeit des Ortes der Dienstleistungserbringung.

7.1.1    Der Beginn der Dienstleistungserbringung kann unter der Voraussetzung der notwendigen Mitwirkung des Auftraggebers / Abnehmers laut Artikel VIII dieser AGB vom Auftragnehmer eingehalten werden.

7.2    Die Stundenanzahl der Dienstleistungserbringung wird kontinuierlich im Arbeitsleistungsnachweis dokumentiert, der vom Techniker erstellt und von der Person des Auftraggebers bestätigt wird (Punkt 9.3 dieser AGB).

7.3    Die Dauer der Dienstleistungserbringung, die im Arbeitsleistungsnachweis erfasst wird, umfasst auch die für folgende Tätigkeiten notwendige Zeit:

a)    logistische Materialverlagerungen,

b)    Verpackungsarbeiten,

c)    Stillstandzeiten, die nicht von Mitarbeitern des Auftragnehmers verursacht wurden,

d)    Dauer der gesetzlich festgelegten Arbeitspausen,

e)    organisatorische Sicherstellung des Auftrags,

f)    Sicherstellung der Teilberichte (Punkt 9.4 dieser AGB), Meldungen und der Abschlussdokumentation des Auftrags.

Artikel VIII
Mitwirkung des Auftraggebers

8.1    Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Zusammenhang mit der Auftragsbearbeitung dem Auftragnehmer die notwendige Mitwirkung zu bieten, die insbesondere aus Folgendem besteht:

a)    Weiterleitung sämtlicher technischer Fachinformationen, die zur ordnungsgemäßen Dienstleistungserbringung notwendig sind,

b)    Übergabe von Komponenten, die Gegenstand der Dienstleistungserbringung sein sollen, bzw. Sicherstellung des Zugangs zu diesen Komponenten,

c)    Sicherstellung des Zugangs zum Ort der Dienstleistungserbringung,

d)    Sicherstellung der Arbeitsumgebung, die den entsprechenden Rechtsvorschriften über Arbeitsschutz und Unfallverhütung entspricht,

e)    Erteilung notwendiger zusätzlicher Anweisungen und präzisierter Anforderungen an den konkreten Auftrag,

f)    Sicherstellung von Arbeitshilfsmitteln, Werkzeugen und der sonstigen Ausstattung, die nicht vom Auftragnehmer sichergestellt wird,

g)    Mitwirkung laut den Bestimmungen dieser AGB (z.B. Abs. 5.1, 6.3, 7.2),

h)    sonstige erforderliche und insbesondere angeforderte Mitwirkung.

8.2    Bietet der Auftraggeber dem Auftragnehmer die nach dem vorherigen Punkt erforderliche Mitwirkung nicht, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Dienstleistungserbringung zu unterbrechen.

8.3    Wird die Dienstleistungserbringung infolge der ausstehenden Mitwirkung des Auftraggebers unterbrochen, ist der Auftragnehmer während des Verzugs mit der Mitwirkung laut Punkt 8.2 dieser AGB nicht im Verzug mit der Erfüllung seiner Pflichten und er haftet für keinen Schaden, der in kausalem Zusammenhang mit dieser Unterbrechung entsteht; die Dauer der Unterbrechung der Dienstleistungserbringung wird in diesem Falle als Stillstandzeit angesehen, die nicht von Mitarbeitern des Auftragnehmers laut Abs. 7.3 lit. c dieser AGB verschuldet wurde und für die dem Auftragnehmer das Entgelt in voller Höhe zusteht, als ob es keinen Stillstand gegeben hätte.

8.4    Wird in der Bestellung der für die Rechnungslegung zuständige Mitarbeiter der Finanzabteilung des Auftraggebers vom Auftraggeber nicht angegeben, hat er den Namen dieses Mitarbeiters dem Auftragnehmer nachweislich binnen 10 Tagen ab Unterzeichnung der Bestellung mitzuteilen.

8.5    Bestimmungen dieses Artikels beziehen sich angemessen auch auf den Abnehmer, falls der Auftrag in seinen Räumlichkeiten oder mit Komponenten ausgeführt wird, über die der Abnehmer verfügt; in diesen Fällen hat der Auftraggeber die Mitwirkung durch den Abnehmer in notwendigem Umfang sicherzustellen (insbesondere nach den Bestimmungen dieses Artikels) und er haftet für die eventuelle ausstehende Mitwirkung des Abnehmers, als ob er selbst die Mitwirkung nicht geboten hätte.

Artikel IX
Arbeitsleistungsnachweis und Teilnachweise

9.1    Der Techniker erstellt über erbrachte Dienstleistungen Arbeitsleistungsnachweise.

9.1.1    Der Arbeitsleistungsnachweis muss folgende Angaben enthalten:

a)    Dauer der Dienstleistungserbringung durch alle Mitarbeiter des Auftragnehmers in Stunden oder

b)    Anzahl sonstiger messbarer Einheiten der Dienstleistungserbringung, solange diese in der Bestellung definiert wurden (Punkt 4.2.1 lit. b) dieser AGB),

c)    Entgelt für die erbrachten Dienstleistungen.

9.1.2    Der Arbeitsleistungsnachweis kann folgende Angaben enthalten:

a)    Liste und Anzahl von Komponenten, die Gegenstand der Dienstleistungserbringung waren und/oder Art der erbrachten Dienstleistungen,

b)    Angaben über Anzahl der festgestellten mangelhaften Komponenten und über die Anzahl der korrigierten Komponenten,

c)    Anzahl der Mitarbeiter des Auftragnehmers, die die entsprechenden Dienstleistungen erbracht haben,

d)    sonstige Tatsachen, auf denen sich der Techniker und der Mitarbeiter der Qualitätsabteilung einigen.

9.2    Der Arbeitsleistungsnachweis wird nach Beendigung der Auftragsbearbeitung oder nach Ende des Kalendermonats (falls die Auftragsbearbeitung länger als 60 Tage dauert) erstellt.

9.2.1    Nach Einigung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer kann der Arbeitsleistungsnachweis auch in anderen zwischen den Parteien abgestimmten Terminen erstellt werden.

9.3    Als Grundlage für die Rechnungslegung dient der Arbeitsleistungsnachweis, der von der in der Bestellung bestimmten Person des Auftraggebers bestätigt wird (Punkt 4.2.2 lit. b) dieser AGB); wird dieser Vertreter vom Auftraggeber in der Bestellung nicht bestimmt, so wird der Arbeitsleistungsnachweis für den Auftraggeber von der Person laut Punkt 10.3 dieser AGB unterzeichnet. Die Person des Auftraggebers, die den Arbeitsleistungsnachweis bestätigt, führt neben ihrer Unterschrift auch ihren Vor- und Nachnamen sowie ihre Funktion bzw. Position an. Die Person des Auftraggebers, die im Sinne der internen Kompetenzen des Auftraggebers den vom Auftragnehmer erstellten Arbeitsleistungsnachweis zu bestätigen hat, ist verpflichtet, binnen 5 Tagen ab Eingang des Arbeitsleistungsnachweises diesen zu bestätigen bzw. Anmerkungen dazu mitzuteilen, und zwar per E-Mail, in Papierform oder per Fax. Werden vom Auftraggeber innerhalb der genannten Frist keine Anmerkungen mitgeteilt, wird der Arbeitsleistungsnachweis als genehmigt angesehen, und zwar auch dann, wenn dieser innerhalb der genannten Frist nicht genehmigt wurde (d.h. es gilt die Fiktion der Genehmigung). Der Arbeitsleistungsnachweis wird genauso dann als genehmigt angesehen, wenn der Auftragnehmer alle Anmerkungen des Auftraggebers im Moment der Zusendung des auf diese Weise bearbeiteten Arbeitsleistungsnachweis einarbeitet.

9.4    Der Auftragnehmer kann aufgrund einer Anforderung des Auftraggebers auch Teilberichte erstellen, die die vom Auftraggeber geforderten Angaben enthalten und die in der von ihm gewählten Form und/oder Frequenz erstellt werden; die Pflicht zur Erstellung von Teilberichten besteht jedoch nur dann, wenn diese Tatsache in der Bestellung angeführt wird (Punkt 4.2.2 lit. f) dieser AGB). Teilberichte werden nicht als Grundlage für Rechnungslegung verwendet und dienen ausschließlich für den Bedarf des Auftraggebers.

Artikel X
Berechtigte Personen

10.1    Folgende Vertreter des Auftragnehmers sind zur Unterzeichnung der Bestellung berechtigt:

a)    statutarischer Vertreter des Auftragnehmers,

b)    Prokurist des Auftragnehmers, falls dieser bestellt wurde,

c)    Direktor der Zweigstelle des Auftragnehmers,

d)    Techniker,

und zwar jeder von ihnen selbständig.

10.2    Wird vom Auftraggeber in der Bestellung kein konkreter Mitarbeiter der Qualitätsabteilung bestimmt, ist in Angelegenheiten, die in diesen AGB dem Mitarbeiter der Qualitätsabteilung vorbehalten sind, zur Handlung im Namen des Auftraggebers jeder Mitarbeiter des Auftraggebers, bzw. auch des Abnehmers oder eines Dritten auf der Seite des Auftraggebers, soweit sich dieser Dritte auf dem Auftrag aktiv (z. B. Kooperation) oder passiv (z. B. Kontrolle, Übernahme des Auftragsresultates) beteiligt, berechtigt. Die Funktion eines solchen Mitarbeiters muss der Position des Mitarbeiters, der für die Qualität zuständig ist, oder einer höheren Position entsprechen. Der Auftragnehmer braucht in einem solchen Fall nicht zu prüfen, ob dieser Mitarbeiter seine Zuständigkeiten übersteigt; die Handlung dieses Mitarbeiters verpflichtet den Auftraggeber in vollem Umfang, ausgenommen, wenn man nachweist, dass der Auftragnehmer von der Überschreitung der Kompetenzen eindeutig Bescheid wusste und den Auftraggeber davon unverzüglich nach Feststellung nicht informierte.

10.2.1    Der Auftraggeber ist berechtigt, dem Auftragnehmer fehlende Kontaktdaten des zuständigen Mitarbeiters der Qualitätsabteilung sowie Änderungen dieser Angaben nachweislich mitzuteilen; aus der Mitteilung muss eindeutig hervorgehen, wer diese Mitteilung im Namen des Auftraggebers abgeschickt hat.

10.3    Bestimmungen des Punktes 10.2 dieser AGB beziehen sich entsprechend auch auf die Person des Auftraggebers, der zur Unterzeichnung des Arbeitsleistungsnachweises berechtigt ist (Punkt 4.2.2 lit. b) dieser AGB), solange dieser nicht in der Bestellung bestimmt wird.

Artikel XI
Entgelt für erbrachte Dienstleistungen

11.1    Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer für erbrachte Dienstleistungen ein Entgelt zu bezahlen, das in der Bestellung vereinbart wurde und das aus diesen AGB hervorgeht.

11.2    Auf das Entgelt wird die gesetzliche Mehrwertsteuer aufgeschlagen. Das Entgelt wird anhand der tatsächlichen Stundenanzahl und/oder der tatsächlichen Anzahl sonstiger messbarer Einheiten (Punkt 4.2.1 lit. b) dieser AGB), die im bestätigten Arbeitsleistungsnachweis in Übereinstimmung mit diesem Artikel angeführt werden, in Rechnung gestellt.

11.3    Es gelten folgende Aufschläge zu dem in der Bestellung vereinbarten Basisstundenentgelt:

a)    für Nachtarbeit (22.00 – 06.00 h)                        25%,

b)    für Arbeitsausführung an Samstagen                        50%,

c)    für Arbeitsausführung an Sonn- und Feiertagen (z.B. Nationalfeiertagen)    100%.

Der Auftragnehmer hat auch ohne gesonderte Vereinbarung in der Bestellung Anspruch auf Zuschläge laut diesem Punkt. Falls in der Bestellung die Aufschläge anders vereinbart bzw. nicht zugelassen sind, gelten die in der Bestellung genannten Bestimmungen.

11.4    Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer neben dem Entgelt für erbrachte Dienstleistungen auch eventuelle in der Bestellung vereinbarte Sonderkosten zu bezahlen.

Artikel XII
Zahlungsbedingungen und Sanktionen

12.1    Das Entgelt für erbrachte Dienstleistungen ist aufgrund von Rechnungen zu zahlen, die vom Auftragnehmer anhand von Bestellungen und/oder Arbeitsleistungsnachweisen ausgestellt werden:

a)    nach Beendigung der Auftragsbearbeitung, oder

b)    nach dem Ende des Kalendermonats für die in diesem Monat erbrachten Diensteistungen oder

c)    nach dem Ende der Kalenderwoche, solange das Entgelt für die in der jeweiligen Kalenderwoche erbrachten Dienstleistungen EURO 2.000,- übersteigt.

12.2    Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Eingang beim Auftraggeber fällig, solange in der jeweiligen Rechnung keine längere Zahlungsfrist angeführt wird. Wird in der Rechnung im Gegensatz zu diesem Punkt eine kürzere Zahlungsfrist angeführt, so ist für den Verzug des Auftraggebers mit der Rechnungszahlung die in diesem Punkt genannte Zahlungsfrist maßgeblich.

12.3    Durch die Absendung der Bestellung an den Auftragnehmer (Ar. IV dieser AGB) stimmt der Auftraggeber der Ausstellung von elektronischen Rechnungen zu.

12.3.1    Der Auftragnehmer sendet die Rechnung vorzugsweise an die Person, die als Person des Auftraggebers die Bestellung ausgestellt hat, bzw. an die in der Bestellung vom Auftraggeber bestimmte Person ab; er kann die Rechnung jedoch auch an die allgemeine E-Mail-Adresse zustellen, über die er verfügt bzw. die auf der Website des Auftraggebers angeführt wird, und zwar insbesondere dann, wenn die Rechnung von den Adressen, die im Teil des Satzes vor dem Semikolon angeführt sind, als nicht zugestellt zurückgeschickt wird bzw. von diesen Adressen kein angeforderter Zustellungsnachweis abgeschickt wird.

12.3.2    Wenn der Auftraggeber auch / nur die Zusendung der Rechnung in Papierform verlangt, hat er dies in der Bestellung anzuführen. Der Auftragnehmer kann auch eine spätere Anforderung des Auftraggebers an die Ausstellung der Rechnung in Papierform erfüllen.

12.4    Die Rechnung muss alle Angaben enthalten, die für Steuerbelege verbindlich sind, muss in Übereinstimmung mit diesen AGB ausgestellt werden und muss dem Auftraggeber ordnungsgemäß zugestellt werden.

12.5    Der Rechnung ist eine Kopie des entsprechenden Arbeitsleistungsnachweises beizulegen, der laut den Bestimmungen dieser AGB bestätigt wurde und durch den die gerechtfertigte Rechnungslegung nachgewiesen wird.

12.6    Beim Verzug des Auftraggebers mit der Rechnungszahlung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer Verzugszinsen in Höhe von 0,04% des in Rechnung gestellten Preises für jeden Verzugstag zu bezahlen.

Artikel XIII
Qualitätsgarantie und Mängelhaftung

13.1    Der Auftragnehmer besitzt Qualitätszertifikate Integrated Management System ISO 9001:2008, ISO 14001:2004 und BS OHSAS 18001:2007, anhand der die Qualität der zu erbringenden Dienstleistungen garantiert wird. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Dienstleistungen mit fachlicher Fürsorge und in der im Sinne der genannten Zertifikate garantierten Qualität zu erbringen.

13.2    Im Interesse der Erzielung der entsprechenden Dienstleistungsqualität verpflichtet sich der Auftragnehmer, die Dienstleistungen laufend zu überwachen und im Falle der Feststellung eines Hindernisses auf der Seite des Auftraggebers, infolge dessen die entsprechende Dienstleistungsqualität beeinträchtigt wird, darüber unverzüglich - über den Techniker - den zuständigen Mitarbeiter der Qualitätsabteilung zu informieren; wird diese Information vom Techniker mündlich mitgeteilt, hat er sie auch in Form einer E-Mail oder Faxnachricht an den Mitarbeiter der Qualitätsabteilung zu bestätigen, solange seine Kontaktdaten in der Bestellung angeführt sind bzw. der Auftraggeber diese Angaben dem Auftragnehmer laut Punkt 10.2.1 dieser AGB mitgeteilt hat. Die Qualität der Dienstleistungserbringung kann auch vom Mitarbeiter der Qualitätsabteilung geprüft werden, wobei dieser im Falle von Zweifeln über die Qualität der Dienstleistungserbringung darüber den Techniker unverzüglich in Kenntnis setzt. Nach Besprechung der entstandenen Zweifel über die Qualität der Dienstleistungserbringung mit dem Mitarbeiter der Qualitätsabteilung wird vom Techniker die wiederholte Prüfung der Komponenten samt Behebung der eventuellen festgestellten Mängel angeordnet; über diese Tatsache wird ein schriftlicher Vermerk erstellt, der vom Techniker und vom Mitarbeiter der Qualitätsabteilung unterzeichnet wird. Wenn während der wiederholten Prüfung die mangelhafte Dienstleistungserbringung nachgewiesen wird, hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Entgelt für die Zeit der Durchführung der wiederholten Prüfung. Wenn während der wiederholten Prüfung keine mangelhafte Dienstleistungserbringung nachgewiesen wird, wird die im Arbeitsleistungsnachweis erfasste Zeit der Durchführung der wiederholten Prüfung als Dauer der Dienstleistungserbringung angesehen, für die dem Auftragnehmer das Entgelt in Übereinstimmung mit diesen AGB zusteht.

13.3    Wenn nach Beendigung der Dienstleistungserbringung, spätestens jedoch während der ersten Montage der Komponenten in den jeweiligen Teil, dessen erster direkter Bestandteil die Komponente ist (z.B. eine größere Komponente, Systemkomponente, Modul, integriertes Modul, Fahrzeug u.ä.), festgestellt wird, dass die Dienstleistungen nicht in der zugesicherten Qualität erbracht wurden, hat der Auftraggeber die festgestellten Mängel in den erbrachten Dienstleistungen schriftlich dem Auftragnehmer mitzuteilen (im Folgenden "Reklamation" genannt), und zwar unverzüglich, spätestens jedoch binnen 5 Tagen ab Feststellung des entsprechenden Mangels; ansonsten verliert der Auftraggeber beim Ablauf der genannten Frist das Recht auf Geltendmachung jeglicher Ansprüche aus der Haftung für Mängel in den erbrachten Dienstleistungen.

13.4    Der Auftragnehmer haftet nicht für Mängel, die aus folgenden Gründen entstanden sind:

a)    ungeeignete oder unsachgemäße Behandlung des Gegenstandes der Dienstleistungserbringung nach Beendigung der Dienstleistungserbringung durch eine andere Person als den Auftragnehmer,

b)    wenn der Auftragnehmer den Gegenstand der Dienstleistungserbringung bzw. dessen Teil als unzufriedenstellend bzw. dem Arbeitsverfahren nicht entsprechend bezeichnet und der Auftraggeber (bzw. eine Person des Auftraggebers, z. B. der Abnehmer) diesen Gegenstand trotz dieser Tatsache zur weiteren Verwendung freigibt bzw. in Umlauf bringt,,

c)    Fehler im Arbeitsverfahren, das jedoch vom Auftraggeber genehmigt wurde,

d)    höhere Gewalt, wobei als höhere Gewalt zu diesem Zweck insbesondere (jedoch nicht nur) Krieg, Invasion, Akte ausländischer Feinde, Bürgerkrieg, Aufstand, revolutionärer Aufstand der Bevölkerung, Folgen militärischer oder usurpatorischer Gewalt, Konfiskation, Enteignung, Beschlagnahme oder Vernichtung aufgrund einer Anordnung oder bei Erfüllung einer Anordnung der staatlichen Organe oder sonstiger Organe der öffentlichen Gewalt, Folgen der Wirkungen jeglicher Militärwaffen, die Kernspaltung oder radioaktive Kraft einsetzen, ohne Rücksicht darauf, ob diese in Kriegs- oder Friedenszeiten verwendet werden, Havarien, Elementarkatastrophen, längere Stromausfälle, Krisensituation und/oder Ausnahmeereignisse angesehen werden; unter höherer Gewalt werden jedoch nicht Mangel an qualifizierten Arbeitskräften, Nichterfüllung der Pflichten der Erfüllungsgehilfen der Parteien und negative Wirtschaftslage der Vertragspartei verstanden.

13.5    Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer jegliche erforderliche (insbesondere, jedoch nicht nur, die vom Auftragnehmer angeforderte) Mitwirkung bei der Prüfung der Reklamation zu bieten, insbesondere hat er Fotodokumentation, Unterlagen, Kommunikationsprotokolle und Daten vorzulegen, über die der Auftraggeber bzw. der Auftragnehmer verfügt und die sich auf die Reklamation bzw. die beanstandete Dienstleistung beziehen.

13.5.1    Die Verletzung der Pflichten des Auftraggebers laut Punkt 13.5 dieser AGB hat das Erlöschen der Ansprüche aus beanstandeten Mängeln zur Folge.

13.6    Die Bearbeitung der Reklamation muss unverzüglich nach Aufgabe der Reklamation, spätestens jedoch binnen 10 Werktagen, eingeleitet werden, und die Reklamation ist so schnell wie möglich zu lösen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Reklamation binnen 15 Werktagen ab ihrer Aufgabe anzuerkennen bzw. abzuweisen.

13.6.1    Wird die Reklamation vom Auftragnehmer anerkannt, so hat der Auftraggeber Anspruch auf kostenlose Behebung des Mangels, ausgenommen, wenn er sich mit dem Auftragnehmer nachweislich auf eine andere Art und Weise der Lösung der Reklamation einigt.

13.7    Wenn der Auftraggeber standardgemäß den 8D-Report verwendet, verpflichtet sich der Auftragnehmer, dem Auftraggeber einen 8D-Report laut 8D-Terminen zu senden.

13.8    Im Falle der Erstellung eines schriftlichen Vermerks über die Art und Weise der Lösung der Reklamation muss dieser vom Auftraggeber und vom berechtigten Vertreter des Auftragnehmers unterzeichnet werden, der im Punkt 10.1 dieser AGB angeführt wird. Der Auftraggeber hat im schriftlichen Vermerk seine Stellungnahme anzuführen.

13.9    Die Vertragsparteien können sich im schriftlichen Vermerk immer auch auf eine andere Art und Weise auf die Erledigung bzw. Lösung der Reklamation einigen.

Artikel XIV
Eigentum von Komponenten, Schadenshaftung und -ersatz

14.1    Durch die Übernahme der zum Zweck der Auftragsbearbeitung notwendigen Komponenten wird der Auftragnehmer nicht zum Eigentümer dieser Komponenten.

14.2    Der Auftragnehmer haftet für schuldhafte Handlungen seiner Mitarbeiter, infolge der die vom Auftraggeber (bzw. Abnehmer) zum Zweck der Auftragsbearbeitung übernommenen Komponenten beschädigt, verloren bzw. vernichtet wurden, solange diese Handlungen während der Auftragsbearbeitung erfolgen; der Auftragnehmer haftet jedoch für diese schuldhafte Handlungen dann nicht, wenn diese Komponenten ohne Rücksicht auf diese schuldhafte Handlung beschädigt, verloren bzw. vernichtet werden würden, bzw. wenn es sich um Handlungen handelte, mit denen der Mitarbeiter des Auftragnehmers eine unmittelbar drohende Gefahr, die er selbst nicht verursacht hat, abwenden wollte, oder wenn er die Beschädigung im Rahmen der notwendigen Abwehr gegen einen drohenden oder andauernden Angriff verursacht hat.

14.3    Bei Entstehung eines Schadens, für den der Auftragnehmer laut Punkt 14.2 dieser AGB haftet, wird der Schaden durch Rückführung in den ursprünglichen Zustand bzw. finanziellen Ersatz bezahlt; der Auftragnehmer kann dabei die von ihm gewünschte Art der Abhilfe wählen.

14.4    Schadensersatzlimits

14.4.1    Im Falle der Entstehung eines Schadensersatzanspruches wird vom Auftragnehmer der Schadenersatz in vollem Umfang, höchstens jedoch in Höhe von bis zu 25% des Auftragswertes laut Bestellung bezahlt, bei langfristigen Aufträgen (die länger als 30 Tage dauern) in Höhe von bis zu 25% des monatlichen Auftragsvolumens, auf das sich der Schaden bezieht. Als langfristige Aufträge gelten Aufträge mit der Laufzeit von mehr als einem Monat; das Höchstlimit des Schadenersatzes (ohne Rücksicht auf die zuvor genannten Einschränkungen) beträgt EURO 100.000,- bei jedem eigenständigen Auftrag laut Bestellung.

Artikel XV
Zustellung, Vertraulichkeit von Informationen und Geheimhaltung

15.1    Jegliche Mitteilungen, Anträge, Anforderungen, Gesuche um Zustimmung oder sonstige Kommunikation, die von einer Vertragspartei der anderen Vertragspartei in Form von E-Mail, Fax oder Schriftstück vorgelegt werden, werden von der anderen Vertragspartei in derselben oder ähnlicher Weise beantwortet, d.h. die Antwort muss genauso entweder in Form von E-Mail, Fax oder einem Schriftstück erfolgen, die es ermöglichen, den Inhalt der Antwort eindeutig zu erfassen. Bei Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Form der Antwort trägt der Absender die Beweislast betreffend Inhalt und Zustellung.

15.2    Der Inhalt einer per Fax geschickten Nachricht wird als zugestellt angesehen, solange der Absender über eine Faxzustellungsbestätigung verfügt, die die fehlerfreie Zustellung nachweist. Sollte es bei der Zustellung der Faxnachricht zu einem technischen Problem kommen, infolge dessen sich der Empfänger mit dem Inhalt der Nachricht nicht vertraut machen kann, hat die empfangende Vertragspartei die Pflicht, die absendende Partei darüber unverzüglich und auf geeignete Weise in Kenntnis zu setzen und sie um eine wiederholte Zustellung der Faxnachricht bzw. um eine andere Form der Zustellung zu ersuchen. Die per Fax geschickten Mitteilungen nimmt der Auftragnehmer an Arbeitstagen von 8.30 bis 15.30 Uhr an (im Folgenden "Arbeitszeit“ genannt); eine an den Auftragnehmer außerhalb der genannten Stunden zugestellte Faxnachricht wird erst zu Beginn der nächsten Arbeitszeit (d.h. um 8.30 Uhr des nächsten Arbeitstages) als zugestellt angesehen.

15.3    Der Inhalt einer E-Mail wird im Falle i) der manuellen Empfangsbestätigung bzw. Lesebestätigung, ii) durch den Erhalt einer E-Mail-Antwort, die auch den ursprünglichen Text der entsprechenden E-Mail enthält, als zugestellt angesehen; als Empfangsbestätigung gilt eine automatische Antwort, die ohne einen Eingriff des Empfängers erfolgte, nicht.

15.4    Für die Zustellung von Schriftstücken zwischen den Vertragsparteien gilt, dass das Schriftstück in folgenden Fällen als zugestellt angesehen wird:

a)    mit dem Tag ihrer faktischen Zustellung an die zweite Vertragspartei - den Empfänger,

b)    mit dem Tag, an dem die Frist zur Abholung des Schriftstückes von der Post fruchtlos abgelaufen ist, und zwar auch dann, wenn der Empfänger von der Aufbewahrung des Schriftstückes in der Post nicht erfahren hat,

c)    am Tag des erfolglosen Zustellungsversuchs, wenn die Zustellung durch eine vorsätzliche Handlung des Empfängers, vor allem durch Verweigerung der Übernahme der Sendung, unmöglich gemacht wurde.

15.5    Die Vertragsparteien haben sämtliche Tatsachen, die sie im Zusammenhang mit der Erfüllung der Pflichten aus dem Vertragsverhältnis, das in Übereinstimmung mit diesen AGB entstanden ist, erfahren und die die andere Partei betreffen, geheim zu halten, solange diese Tatsachen für die andere Partei oder sonstige Mitbewerber auf dem Markt eine nachweisbare wirtschaftliche Bedeutung haben.

15.5.1    Als vertrauliche Informationen gelten sämtliche Tatsachen und Informationen, die den Gegenstand des Geschäftsgeheimnisses im Sinne des § 17 des Gesetzes Nr. 513/1991 Slg. (Handelsgesetzbuch in der geltenden Fassung) bilden, sowie Informationen, die von der anderen Partei eindeutig und nachweisbar als vertraulich bezeichnet wurden. Ungeachtet der zuvor genannten Bestimmungen sind auch jegliche Informationen vertraulich, die öffentlich nicht zugänglich sind, technische, kaufmännische oder sonstige Informationen, die von einer der Parteien als vertraulich bezeichnet wurden, oder die man (in Bezug auf Umstände, die der anderen Partei bei Weiterleitung der Informationen bekannt waren) als vertraulich zu behandeln hat, bzw. jegliche Informationen, aus deren Wesen für jegliche durchschnittlich informierte Person klar ist, dass sie vertraulich sind. Vertrauliche Informationen sind auch jegliche technischen, kaufmännischen oder kommerziellen Informationen (einschließlich Produktpläne, Entwicklungspläne, Prognosen, Analysen und Strategien), Spezifikationen, Pläne, Schemata, Schulungsunterlagen, Formeln, Zeichnungen, Modelle, Proben, Verfahren, Ideen und Erfindungen (auch wenn sie nicht besonderem Schutz unterliegen), Daten, Software oder Dokumentation in jeglicher Form, materiell erfasst oder mündlich weitergegeben, sowie Informationen, die von einer anderen Person als einer der Parteien erhalten wurden, solange diese Person dazu verpflichtet wurde, diese Informationen als vertrauliche Informationen zu behandeln. Als vertrauliche Informationen gelten auch Informationen über Verhältnisse der Parteien, deren Produkte, Prozesse und Leistungen.

15.5.2    Um Streitigkeiten über das Wesen der Informationen zu vermeiden, haben die Vertragsparteien vereinbart, dass die Partei, die der anderen Partei Informationen zur Verfügung stellt, die im Sinne der Bestimmungen dieses Artikels als vertraulich angesehen werden sollen, diese Informationen auch eindeutig als vertraulich markiert.

15.6    Die Geheimhaltungspflicht bezieht sich nicht auf Tatsachen, die:

a)    im Zusammenhang mit der Erfüllung der Pflichten aus einem Vertragsverhältnis, das in Übereinstimmung mit diesen AGB entstanden ist, Arbeitnehmern oder Dritten, die diese Informationen in Bezug auf ihre Position, Funktion oder Aufgabe bei der Erfüllung der vertraglichen Pflichten zur Verfügung haben sollen, zugänglich sind oder zugänglich gemacht werden, wobei jedoch diese Personen von der entsprechenden Partei, für die sie arbeiten, über den vertraulichen Charakter dieser Informationen in Kenntnis zu setzen sind,

b)    nachweisbar von einem Dritten erhalten wurden, der zur Weiterleitung dieser Informationen befugt ist, oder

c)    von der Vertragspartei unabhängig entwickelt wurden, ohne Nutzung jeglicher vertraulicher Informationen laut den Bestimmungen dieses Artikels.

15.7    Als Verletzung der Geheimhaltungspflicht gelten nicht:

a)    Weiterleitung von Informationen an Dritte, die eine Kapitalbeteiligung an einer der Parteien halten, wobei diese Personen immer im Voraus über die Geheimhaltungspflicht zu informieren sind und schriftlich zur Geheimhaltung verpflichtet werden sollten,

b)    Weiterleitung von Informationen an Anwälte oder sonstige Vertreter, die laut Gesetz zur Geheimhaltung verpflichtet sind, zum Zweck der ordnungsgemäßen Ausübung ihrer Tätigkeiten, wobei diese Personen immer im Voraus über die Geheimhaltungspflicht in der gegenständlichen Sache zu informieren sind,

c)    Weiterleitung von Informationen im Falle der Erteilung der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Partei zur Weiterleitung einer Einzelinformation, die durch die Geheimhaltungspflicht geschützt wird,

d)    Weiterleitung von Informationen zum Zweck eines Gerichts- bzw. Schiedsverfahrens und/oder eines Verfahrens vor einem anderen Organ der öffentlichen Gewalt an dieses Organ, wobei dieses Organ im Voraus über den vertraulichen Charakter der Information in Kenntnis zu setzen ist, damit es notwendige Maßnahmen ergreifen kann (z.B. Ausschluss der Öffentlichkeit),

e)    Weiterleitung von Informationen an eine Regierungs-, Bank-, Steuer- oder sonstige Kontrollbehörde, die zur Anforderung dieser Informationen befugt und zuständig ist, wobei diese Behörde im Voraus über den vertraulichen Charakter der Information in Kenntnis zu setzen ist, damit sie notwendige Maßnahmen ergreifen kann (z.B. Ausschluss der Öffentlichkeit),

f)    Weiterleitung von Informationen, die die Vertragspartei laut Gesetz mitzuteilen hat.

15.8    Die Vertragsparteien verpflichten sich weiterhin, Informationen betreffend anderer Parteien, die der Geheimhaltungspflicht laut diesem Artikel unterliegen, mindestens in einem solchen Umfang zu schützen, als ob es sich um ihre eigenen Informationen handeln würde und sie verpflichten sich, ihre Organisationsbestandteile, leitende Arbeitnehmer oder Arbeitnehmer (bzw. Erfüllungsgehilfen), die in Kontakt mit diesen Informationen treten, zur Geheimhaltung zu verpflichten, wobei jede Vertragspartei für die Verletzung der Pflichten dieser Personen in vollem Umfang haftet.

15.9    Die Geheimhaltungspflicht dauert während der Laufzeit des entsprechenden Vertragsverhältnisses, das in Übereinstimmung mit diesen AGB entstanden ist und weitere 3 Jahre nach Aufhebung des Vertragsverhältnisses und sie geht auf eventuelle Rechtsnachfolger der Vertragsparteien über.

Artikel XVI
Gemeinsame und abschließende Bestimmungen

16.1    Vertragsverhältnisse zwischen den Vertragsparteien, die weder durch diese AGB noch durch die Bestellung geregelt werden, richten sich nach den entsprechenden allgemein verbindlichen Vorschriften, die im Land des Auftragnehmers (d.h. in der Slowakischen Republik) gelten, insbesondere nach dem Handelsgesetzbuch (und hier insbesondere nach den Bestimmungen über den Werkvertrag) in der geltenden Fassung. Wenn diese AGB und/oder die Bestellung die Verhältnisse der Vertragsparteien anders als das Gesetz regeln, dann gelten die AGB und die Vertragsregelung unter der Voraussetzung, dass es sich um einen Widerspruch zu den Bestimmungen des Gesetzes handelt, von denen man abweichen kann. Im Falle der Widersprüche zwischen den Bestimmungen dieser AGB und der Bestellung gelten vorzugsweise die in der Bestellung genannten Bestimmungen.

16.1.1    Wurde das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber aufgrund eines separaten Vertrags (d.h. nicht aufgrund einer Bestellung laut Art. IV) abgeschlossen, wird unter der Bestellung, die in diesen AGB erwähnt wird, immer dieser Vertrag verstanden.

16.2    Zum Zweck der Bestimmung der Gerichtszuständigkeit gilt, dass der Ort der vertraglichen Leistungen der Ort der Auftragsbearbeitung ist (Punkt 4.2.1 lit. c) dieser AGB).

16.2.1    Falls Kollisionsnormen die Rechtswahl erlauben, richten sich die Verhältnisse zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber, die nach diesen AGB entstehen, nach der slowakischen Rechtsordnung. Falls Kollisionsnormen die Wahl der Gerichtszuständigkeit erlauben, sind für die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber, die nach diesen AGB entstehen, Gerichte der Slowakischen Republik zuständig.

16.3    Diese AGB treten in Kraft und werden wirksam an dem im Kopfteil dieses Dokuments genannten Tag. Zugleich treten die vom Auftragnehmer am 1. Februar 2011 ausgegebenen AGB außer Kraft; auf Vertragsverhältnisse, die aufgrund von Bestellungen entstehen, deren Bestandteil die bisher geltenden AGB waren, werden jedoch die bisher geltenden AGB angewendet.

16.4    Der Auftragnehmer hat das Recht, diese AGB einseitig jederzeit zu ändern. Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer, das aufgrund der konkreten Bestellung begründet wurde, sind immer die AGB in der Fassung maßgeblich, die zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Zustellung der vom Auftraggeber bestätigten Bestellung an den Auftragnehmer gilt.

 

Archiv AGB:

Allgemeine Geschäftsbedingungen für HOLLEN s.r.o. in der Slowakischen Republik gültig vom 01.02.2011 bis 30.09.2015.

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